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   VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR   

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https://dejure.org/2018,45413
VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR (https://dejure.org/2018,45413)
VG Trier, Entscheidung vom 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR (https://dejure.org/2018,45413)
VG Trier, Entscheidung vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR (https://dejure.org/2018,45413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34a Abs 1 AsylVfG 1992, Art 29 Abs 2 S 2 Halbs 2 EUV 604/2013, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 114 S 1 VwGO, § 35 S 1 VwVfG
    Verlängerung der Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren wegen Flüchtigkeit des Asylbewerbers; Wiederauftauchen des Gesuchten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17
    Die Anzahl der sogenannten " refugees in orbit ", also derjenigen Asylsuchenden, die sich zunächst ohne eine Entscheidung über ihren Schutzstatus erhalten zu haben auf dem Unionsgebiet aufhalten, soll möglichst geringgehalten werden (vgl. zu alldem u.a. die Vorbemerkung (5) zum Verordnungstext und EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16 [Mengesteab], Celex-Nr. 62016CJ0670, juris Rn. 96).

    Auch lässt sich der Beginn des Fristenlaufs eindeutig auf dasjenige Datum bestimmen, zu dem die Beklagte positiv Kenntnis von einem "Wiederauftauchen" des Asylsuchenden erlangt hat (vgl. zu einer ähnlichen Problematik bereits: EuGH, Urteil vom 26.07.2017, C-670/16 [Mengesteab], Celex-Nr. 62016CJ0670, Rn. 103, juris).

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17
    Bei dem gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handelt es sich zwar nicht um einen Rechtsbehelf, der unmittelbar eine aufschiebende Wirkung im nationalrechtlichen Sinne entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da diese im Erfolgsfall erst angeordnet wird; durch die Regelung in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG unterfällt ein entsprechender Antrag im asylrechtlichen Kontext jedoch dennoch dem unionsrechtlichen Verständnis der "aufschiebenden Wirkung", wie es Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zugrunde liegt, da eine Abschiebung während des laufenden Eilverfahrens jedenfalls unzulässig ist (vgl.: BVerwG Urteil vom 26.05.2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11 a.E.).

    Der Verordnungsgeber sieht es damit als erforderlich, aber auch als ausreichend an, wenn dem ersuchenden Staat jeweils ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, Rn. 11, juris unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [Petrosian] -, Rn. 43 ff., juris).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17
    Der Verordnungsgeber sieht es damit als erforderlich, aber auch als ausreichend an, wenn dem ersuchenden Staat jeweils ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Organisation und Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 -, Rn. 11, juris unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [Petrosian] -, Rn. 43 ff., juris).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17
    Hat die Beklagte einmal einen entsprechenden Verwaltungsakt in Ausübung des ihr durch Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Dublin III-VO eröffneten Ermessens ("kann (...) höchstens") erlassen, trifft sie freilich auch die Pflicht, diesen Verwaltungsakt für die Dauer der von ihm ausgehenden Regelungswirkung fortlaufend und verfahrensbegleitend zu überprüfen und demnach insbesondere ihr Gestaltungsermessen den sich ggf. ändernden Umständen anzupassen, zumal das Gericht in seiner Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung abzustellen hat (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG - vgl. zur analogen Frage der verfahrensbegleitenden Ermessensüberprüfung im Kontext des § 11 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 -, BVerwGE 157, 356-366, Rn. 23, juris).
  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17
    Die Verpflichtungsklage ist zwar grundsätzlich die vorrangig statthafte Klageart, wenn das Klageziel - wie hier - darin besteht, Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu erlangen (Versagungsgegenklage - vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 - 1 C 10.06 - Rn. 16, juris); die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtungsklage wird jedoch in eng umgrenzten Ausnahmefällen dann angenommen, wenn eine mit dem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann, sodass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges - gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger sogar vorteilhafteres - Rechtsschutzziel sein kann.
  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94

    Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17
    Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich regelmäßig auf die Fälle, in denen - wie hier - zuvor keine Sachentscheidung der Ausgangsbehörde ergangen ist (vgl. z.B. die asylrechtlichen Entscheidungen des BVerwG: Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 14 ff. für einen abgelehnten Zweit- / Folgeantrag; Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 - juris Rn. 14 ff. und vom 05.09.2013 - 10 C. 1.13 - juris Rn. 14 für rechtsirrige Verfahrenseinstellungen wegen Nichtbetreibens und Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32/14 - juris Rn. 14 für die sog. "Dublin-Fälle").
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17
    Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich regelmäßig auf die Fälle, in denen - wie hier - zuvor keine Sachentscheidung der Ausgangsbehörde ergangen ist (vgl. z.B. die asylrechtlichen Entscheidungen des BVerwG: Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 14 ff. für einen abgelehnten Zweit- / Folgeantrag; Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 - juris Rn. 14 ff. und vom 05.09.2013 - 10 C. 1.13 - juris Rn. 14 für rechtsirrige Verfahrenseinstellungen wegen Nichtbetreibens und Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32/14 - juris Rn. 14 für die sog. "Dublin-Fälle").
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VG Trier, 16.11.2018 - 1 K 12434/17
    Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich regelmäßig auf die Fälle, in denen - wie hier - zuvor keine Sachentscheidung der Ausgangsbehörde ergangen ist (vgl. z.B. die asylrechtlichen Entscheidungen des BVerwG: Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 14 ff. für einen abgelehnten Zweit- / Folgeantrag; Urteile vom 07.03.1995 - 9 C 264.94 - juris Rn. 14 ff. und vom 05.09.2013 - 10 C. 1.13 - juris Rn. 14 für rechtsirrige Verfahrenseinstellungen wegen Nichtbetreibens und Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32/14 - juris Rn. 14 für die sog. "Dublin-Fälle").
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    Für solche Überlegungen taugt auch das Telos der Dublin III-VO nicht, schnell Gewissheit über Zuständigkeit und materiellen Flüchtlingsschutz zu erhalten, denn der Flüchtige hat diese Schnelligkeit mutwillig verhindert (a.A. VG Trier, Urteil vom 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR -, Juris).
  • BVerwG, 02.12.2019 - 1 B 75.19

    Vorliegen eines Verwaltungsaktes bei Verlängerung der Überstellungsfrist nach

    b) Unabhängig davon lässt sich diese Frage mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens dahin beantworten, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO - insoweit entgegen der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR) - nicht durch Verwaltungsakt erfolgt oder zu erfolgen hat.

    ist ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens in der gestellten Form mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung zu verneinen, und zwar auch in Ansehung des von der Beschwerde herangezogenen Urteils des VG Trier vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - (juris Rn. 32 ff.).

    Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken bzw. das Ziel dieser Regelung (VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 31 ff.), dass den Mitgliedstaaten nach erfolgter Klärung der internationalen Zuständigkeiten auch eine zügige Überstellung abzuverlangen ist, für deren Organisation und Durchführung ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung zu stehen hat (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- u. Asylrecht Nr. 83), vernachlässigt bereits im Ansatz, dass der Verordnungsgeber hieran für die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gerade nicht angeknüpft und auch nicht bestimmt hat, dass in Fällen des "Wiederauftauchens" flüchtig gewesener Schutzsuchender erneut eine auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist in Lauf gesetzt wird.

    Das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil des VG Trier vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - (juris), das sich überdies noch nicht mit dem zu Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ergangenen Urteil des EuGH vom 19. März 2019 - C-163/17 - (Rn. 75) auseinandersetzen konnte, gibt aus den vorstehend dargelegten Gründen keinen Anlass zu Zweifeln.

  • VG Würzburg, 14.03.2023 - W 1 E 23.50094

    Einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Rechtsschutzbedürfnis, verneint,

    Denn wenn die Überstellungsfrist verlängert worden sei und der Ausländer wieder auftauche, sei die Überstellungsfrist nicht pauschal auf 18 Monate zu verlängern, sondern der von der Dublin III-Verordnung eröffnete Spielraum, der eine Verlängerung auf "höchstens" 18 Monate vorsehe, sei auszunutzen und die Überstellungsfrist nur insoweit zu verlängern, dass erneut eine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung stehe (VG Trier, U.v. 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 27).

    Auch die von der Bevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren aufgeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Trier (U.v. 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR - juris) gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden rechtlichen Beurteilung.

    Die Einzelrichterin schließt sich auch insoweit den folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 2. Dezember 2019 (1 B 75/19 - juris Rn. 16-18) an, in dem es sich u.a. ausdrücklich mit der Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier auseinandergesetzt hat, wonach nach Verlängerung der Überstellungsfrist wegen der "Flüchtigkeit" des Betroffenen auf 18 Monate im Falle des Wiederauftauchens zum regulären, dann erneut sechsmonatigen, Fristenlauf des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zurückgekehrt werden muss, sofern die achtzehnmonatige (Höchst-)Frist nicht zuvor ausläuft (U.v. 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 28), und diese aber für nicht durchgreifend befunden hat:.

    Der Rückgriff auf den Rechtsgedanken bzw. das Ziel dieser Regelung (VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - juris Rn. 31 ff.), dass den Mitgliedstaaten nach erfolgter Klärung der internationalen Zuständigkeiten auch eine zügige Überstellung abzuverlangen ist, für deren Organisation und Durchführung ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung zu stehen hat (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ.

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 178/18

    Dublin-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist - gezielte

    Entgegen der Auffassung der 1. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR -, juris) hat das "Wiederauftauchen" des Asylbegehrenden keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zuvor erfolgten Fristverlängerung auf 18 Monate.

    Insoweit sei auf das Urteil der 1. Kammer des erkennenden Gerichts 16. November 2018 (- 1 K 12434/17.TR -, juris) zu verweisen.

    Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Hinblick auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist Ermessen auszuüben und zu einer sechsmonatigen Frist zurückzukehren, denn die Entscheidung über die Verlängerung der Überstellungsfrist stellt keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG dar (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 133; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 1. August 2018 - AN 14 K 17.50567 -, Rn. 33, juris; a. A. VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 21, juris) (aa.).

  • VG Trier, 27.08.2019 - 7 K 3223/18

    Dublin-Verfahren - Entziehung vor der Überstellung - Begriff "flüchtig"

    Entgegen der Auffassung der 1. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR -, juris) hat das "Wiederauftauchen" des Asylbegehrenden keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer zuvor erfolgten Fristverlängerung auf 18 Monate.

    Ihre Passivität führe gemäß der Rechtsprechung der 1. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR -, juris) zum Vorliegen eines i. S. d. § 114 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beachtlichen Ermessensfehlers in Gestalt des Ermessenausfalls, zumindest jedoch in der Gestalt eines Ermessensfehlgebrauchs.

    Die Beklagte war nicht verpflichtet, im Hinblick auf die achtzehnmonatige Überstellungsfrist Ermessen auszuüben und zu einer sechsmonatigen Frist zurückzukehren, denn die Entscheidung über die Verlängerung der Überstellungsfrist stellt keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 VwVfG dar (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a. a. O., Rn. 133; VG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2019, a. a. O., Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 1. August 2018 - AN 14 K 17.50567 -, Rn. 33, juris; a. A. VG Trier, Urteil vom 16. November 2018, a. a. O.; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 21, juris) (aa.).

  • VG Aachen, 30.04.2019 - 9 L 420/19
    Die Überstellungsfrist hat sich nach dem Wiederauftauchen des Antragstellers am 21. März 2019 nicht wieder auf sechs Monate ab dem Wiederauftauchen verkürzt, vgl. zu einer erneuten Verkürzung der Überstellungsfrist: VG Trier, Urteil vom 16. November 2018 - 1 K 12434/17.TR - BayrVGH, Beschluss vom 29. April 2016 - 11 ZB 16.50024 -.
  • VG Ansbach, 20.08.2019 - AN 17 K 19.50538

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Frankreich

    Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon auszugehen wäre, dass mit dessen Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland Anfang April 2019 und der Kenntnis einer neuen ladungsfähigen Anschrift die Beklagte verpflichtet wäre, von der 18-monatigen Überstellungsfrist Abstand zu nehmen und zur regelmäßigen Überstellungsfrist zurückzukehren (so bspw. VG Trier U.v. 16.11.2018 - 1 K 12434/17 - BeckRS 2018, 34484), würde dies zu keiner für den Kläger vorteilhaften Situation führen.
  • VG Cottbus, 23.08.2019 - 5 L 319/19

    Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 B. a) AsylG)

    Für solche Überlegungen taugt auch das Telos der Dublin III-VO nicht, schnell Gewissheit über Zuständigkeit und materiellen Flüchtlingsschutz zu erhalten, denn der Flüchtige hat diese Schnelligkeit mutwillig verhindert (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 - Juris Rn. 133; a.A. VG Trier, Urteil vom 16.11.2018 - 1 K 12434/17.TR -, Juris).
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