Weitere Entscheidung unten: FG Berlin, 10.10.2002

Rechtsprechung
   VG Dresden, 15.02.2001 - 1 K 1285/00   

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https://dejure.org/2001,38843
VG Dresden, 15.02.2001 - 1 K 1285/00 (https://dejure.org/2001,38843)
VG Dresden, Entscheidung vom 15.02.2001 - 1 K 1285/00 (https://dejure.org/2001,38843)
VG Dresden, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 1 K 1285/00 (https://dejure.org/2001,38843)
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Rechtsprechung
   FG Berlin, 10.10.2002 - 1 K 1285/00   

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https://dejure.org/2002,15101
FG Berlin, 10.10.2002 - 1 K 1285/00 (https://dejure.org/2002,15101)
FG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2002 - 1 K 1285/00 (https://dejure.org/2002,15101)
FG Berlin, Entscheidung vom 10. Oktober 2002 - 1 K 1285/00 (https://dejure.org/2002,15101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durch Änderungsbescheid rückwirkende Versagung einer Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) für das Streitjahr 1996 wegen einer Vertragsaufhebung im Jahr 1997

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Versagung einer bereits gewährten Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz durch Änderungsbescheid nach rückwirkender Aufhebung des Kaufvertrages

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträgliche Versagung einer bereits gewährten Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz durch Änderungsbescheid nach rückwirkender Aufhebung des Kaufvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 406
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Berlin, 10.10.2002 - 1 K 1285/00
    Die Vorschrift erfordert, dass die Änderung des nach dem Steuertatbestand erheblichen Sachverhalts sich ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen steuerlich in der Vergangenheit auswirkt, und zwar in der Weise, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (siehe BFH, GrS, Entscheidung vom 19. Juli 1993 GrS II/92, BStBl II 1993, 897).
  • BFH, 24.07.1991 - II R 132/88

    Bewertungsrecht: Begründung von Wohnungseigentum

    Auszug aus FG Berlin, 10.10.2002 - 1 K 1285/00
    In seiner Entscheidung vom 24. Juli 1991 II R 132/88, BStBl II 1993, 87 hat der BFH ausgeführt, dass auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht dazu führen könnte, dass das Sondereigentum als solches vor seiner zivilrechtlichen Entstehung bereits als gebildet anzusehen sei.
  • BFH, 29.09.1994 - III R 80/92

    Ein eigenbetrieblich genutztes Gebäude ist auch dann ein einheitliches

    Auszug aus FG Berlin, 10.10.2002 - 1 K 1285/00
    Auch ein derartiges Sondereigentum nach § 1 Abs. 3 WEG zu Wohnzwecken dienenden Räumen stellt ein selbständiges abnutzbares Wirtschaftsgut dar (siehe auch Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29. September 1994 III R 80/92, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 72, 75).
  • BFH, 02.06.1978 - III R 48/77

    Rückzahlung der Investitionszulage für Anzahlungen, wenn angezahltes

    Auszug aus FG Berlin, 10.10.2002 - 1 K 1285/00
    Da die Klägerin aufgrund der Rückzahlung letztlich keine Anschaffungskosten gehabt hat und zudem aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes folgt, dass eine Anzahlung keinen selbständigen Begünstigungstatbestand darstellt, sondern unlöslich mit der Voraussetzung der Förderung, nämlich der Anschaffung des angezahlten Wirtschaftsgutes verknüpft ist (vgl. BFH, Urteil vom 2. Juni 1978 III R 48/77, BStBl II 1978, 475), stand der Klägerin die Förderung nicht zu.
  • FG Berlin, 15.12.2005 - 1 K 1526/02

    Keine Abschreibung wenn kein wirtschaftliches Eigentum erlangt wurde

    Der Beklagte lehnte mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 25 937, 00 DM weiterhin ab und verwies zur Begründung auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 10. Oktober 2002 zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 wegen Einkommensteuer 1996.

    Insofern weiche das Finanzgericht Berlin in seinem Urteil zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - ab, nach der ein Wirtschaftsgut bereits dann angeschafft sei, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber erlangt habe, d. h. wenn der Erwerber zwar noch kein bürgerlich-rechtliches Eigentum, wohl aber wirtschaftliches Eigentum erlangt habe.

    Der Beklagte verweist auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin zum Aktenzeichen 1 K 1285/00, in dem ausgeführt werde, dass bis zum Abschluss des Aufhebungsvertrages weder rechtswirksam Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes - WEG - begründet noch die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin der von ihr gekauften Räumlichkeiten geworden sei.

    Dem Gericht haben die von dem Beklagten für die Klägerin zur Steuernummer 285/61061 geführten Einkommensteuerakten Band I und II sowie die Streitakte des Finanzgerichts Berlin zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 zur Verhandlung vorgelegen.

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine auf das Streitjahr 1997 übertragbaren Ausführungen in den Gründen des Urteils des Finanzgerichts Berlin vom 10. Oktober 2002 zum Aktenzeichen 1 K 1285/00 wegen Einkommensteuer 1996 sowie auf die Begründung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2002 und macht sich diese zu eigen, § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

  • FG Köln, 30.11.2006 - 1 K 6927/02

    Keine Sonderabschreibungen nach dem FördG nach vollständiger Rückabwicklung eines

    Das Finanzgericht Berlin (Urteil vom 10.10.2002, Az.: 1 K 1285/00, EFG 2003, S. 406 f.) stellt entscheidend darauf ab, dass Anzahlungen auf Anschaffungskosten ihre Eigenschaft als Anzahlung verlieren, wenn das zugrundeliegende Anschaffungsgeschäft vollständig rückabgewickelt wird (NZB zurückgewiesen, vgl. BFH-Beschluss IX B 225/02 vom 14.04.2003, Juris).
  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2005 - 8 K 120/05

    Korrektur der Sonderabschreibung in Folge rückwirkendem Ereignis bei Verlust des

    Es reicht nach Ansicht des erkennenden Senats für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, dass bei Erlass der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre, mit denen der Beklagte die vom Kläger begehrten Sonderabschreibungen auf die geleisteten Anzahlungen noch gewährte, ein obligatorischer Verschaffungsanspruch hinsichtlich des Investitionsobjekts und die nach dem zu erwartenden Geschehensablauf nachfolgende Nutzung zur Einkünfteerzielung vorlagen, während im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide infolge des rechtskräftigen Versäumnisurteils vom 19. Februar 1998 diese Voraussetzungen des materiellen Rechts zur Sonderabschreibung nachträglich entfallen waren (vgl. zur Weiterveräußerung vor Übergabe des Investitionsobjekts Finanzgericht [FG] München, Beschluss vom 14. April 1999 13 V 445/99, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1999, 780; FG München, Urteil vom 28. November 2000 13 K 469/00, EFG 2001, 382; vgl. zur Aufhebung des Kaufvertrags über das Investitionsobjekt FG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2002 1 K 1285/00).
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