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   FG München, 16.12.1999 - 1 K 1285/98   

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https://dejure.org/1999,12057
FG München, 16.12.1999 - 1 K 1285/98 (https://dejure.org/1999,12057)
FG München, Entscheidung vom 16.12.1999 - 1 K 1285/98 (https://dejure.org/1999,12057)
FG München, Entscheidung vom 16. Dezember 1999 - 1 K 1285/98 (https://dejure.org/1999,12057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug von Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Umzugs und des Firmenjubiläums einer Zahnarztpraxis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2
    Abzug von Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Umzugs und des Firmenjubiläums einer Zahnarztpraxis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abzug von Bewirtungsaufwendungen anlässlich des Umzugs und des Firmenjubiläums einer Zahnarztpraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 15.05.1986 - IV R 184/83

    Anerkennung eines Gartenfestes als geschäftliche Werbeveranstaltung - Keine

    Auszug aus FG München, 16.12.1999 - 1 K 1285/98
    Eine betriebliche Veranlassung ließe sich selbst dann nicht verneinen, wenn die Feier in einem privaten Garten stattgefunden hätte (vgl. Urteil des BFH vom 15.5.1986 IV R 184/83, BFH/NV 1986, 657).

    Die Annahme einer privaten Veranlassung widerspräche vielmehr der Lebenserfahrung (vgl. Urteil des BFH vom 15.5.1986 IV R 184/83, BFH/NV 1986, 657).

    Allein der enge zeitliche Zusammenhang einer betrieblichen Veranstaltung mit einem privaten Ereignis zwingt nicht zu der Annahme, daß die Veranstaltung dadurch insgesamt privat veranlaßt war (vgl. Urteil des BFH vom 15.5.1986 IV R 184/83, BFH/NV 1986, 657).

  • BFH, 16.02.1990 - III R 21/86

    Abgrenzung der Bewirtungsaufwendungen von Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7

    Auszug aus FG München, 16.12.1999 - 1 K 1285/98
    Soweit die Aufwendungen als unangemessen anzusehen sind, sind sie vorweg in Abzug zu bringen; vom verbleibenden Rest ist lediglich der gesetzliche zulässige Anteil von 80% als Betriebsausgabe abziehbar (vgl. Urteil des BFH vom 16.2.1990 III R 21/86, BStBl II 1990, 575 ).

    Bewirtungsaufwendungen sind dagegen zu verneinen, wenn im Rahmen der "Bewirtung" nicht die Darreichung von Speisen und Getränken, sondern andere Leistungen im Vordergrund stehen (z.B. Varieté, Striptease etc.; vgl. Urteil des BFH vom 16.2.1990 III R 21/86, BStBl II 1990, 575).

    Hierbei ist nicht zu kleinlich zu verfahren (vgl. Urteil des BFH vom 16.2.1990 III R 21/86, BStBl II 1990, 575).

  • BFH, 03.02.1993 - I R 57/92

    Voraussetzung für den Abzug der Bewirtungsaufwendungen

    Auszug aus FG München, 16.12.1999 - 1 K 1285/98
    Fallen neben den Bewirtungskosten weitere Aufwendungen an, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung nicht besteht, sind diese Aufwendungen separat zu beurteilen und unterliegen nicht der Einschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (vgl. Urteil des BFH vom 3.2.1993 I R 57/92, BFH/NV 1993, 530).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.01.2011 - 12 K 8371/06

    Beschränkter Abzug für Bewirtungsaufwendungen bei einem Hotelbetrieb mit

    Der Abzugsbeschränkung unterfallen nicht nur die Aufwendungen für Speisen und Getränke, sondern ebenso die sachlich damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Service, Dekoration, Musik etc. (Boudré, DB 1995, 1430, 1434; vgl. auch FG München, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 1 K 1285/98, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2000, 452).

    Fallen neben den Bewirtungskosten weitere Aufwendungen an, bei denen ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung nicht besteht, sind diese Aufwendungen separat zu beurteilen und unterliegen nicht der Einschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG(FG München, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 1 K 1285/98, DStRE 2000, 452, unter II.).

    Auch die Aufwendungen der Klägerin anlässlich ihres Betriebsjubiläums stellen nur zu 80 % abzugsfähige Bewirtungsaufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dar (ebenso FG München, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 1 K 1285/98, DStRE 2000, 452).

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