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   FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97   

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https://dejure.org/1999,8364
FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97 (https://dejure.org/1999,8364)
FG Saarland, Entscheidung vom 19.01.1999 - 1 K 133/97 (https://dejure.org/1999,8364)
FG Saarland, Entscheidung vom 19. Januar 1999 - 1 K 133/97 (https://dejure.org/1999,8364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertverlust bei Fremdwährungsdarlehen und Erlass von Steuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227
    Wertverlust bei Fremdwährungsdarlehen und Erlass von Steuern; des Erlasses von Einkommensteuer für 1983 und 1984

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.03.1981 - VIII R 117/78

    Kapitalverlust - Bankenzusammenbruch - Veranlagung

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Die Entscheidung über den Antrag des Steuerpflichtigen auf eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die materiell-rechtlich von den Gerichten grundsätzlich nur auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch nachgeprüft werden kann und bei der eine Verpflichtung zu einer Billigkeitsmaßnahme nur ausgesprochen werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (BFH, Urteil vom 24. März 1981, BStBl. II 1981, 505, 506 ; BFH , Urteil vom 9. September 1993 V R 45/91, BStBl. II 1994, 131).

    Wenn es im Falle der Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme an Anhaltspunkten für eine persönliche oder eine sachliche Unbilligkeit fehlt, können die Ermessensgrenzen nicht verletzt sein (BFH, Urteil vom 24. März 1981, a.a.O.).

    Eine Billigkeitsmaßnahme verbietet sich jedoch, wenn sie im Widerspruch zu den Wertungen und der Systematik des Gesetzes stehen würde (BFH, Urteil vom 24. März 1981, a.a.O.).

    Diese im Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommene Wertung, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BStBl. II 1979, 308) und nach der bei Einkünften aus Kapitalvermögen Vermögensverluste unberücksichtigt bleiben, würde unterlaufen, wenn eben diese Verluste durch eine Billigkeitsmaßnahme wie Werbungskosten oder wie negative Einnahmen berücksichtigt würden (BFH, Urteil vom 24. März 1981, a.a.O., S. 507).

  • FG Saarland, 13.12.1994 - 1 K 171/94

    Einkommensteuer; Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Mit Urteil des erkennenden Senats vom 30. Dezember 1994, Gz. 1 K 171/94, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.

    Der BFH hat im übrigen, nämlich auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers im Verfahren 1 K 171/94 hin, die Rechtsprechung zu Fremdwährungsdarlehnsverlusten auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen bestätigt.

  • BFH, 16.10.1996 - VIII B 19/95

    Schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Oktober 1996, Gz. VIII B 19/95, als unbegründet zurückgewiesen.
  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvR 335/76

    Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung nach Nominalbeträgen

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Diese im Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommene Wertung, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811/76, BStBl. II 1979, 308) und nach der bei Einkünften aus Kapitalvermögen Vermögensverluste unberücksichtigt bleiben, würde unterlaufen, wenn eben diese Verluste durch eine Billigkeitsmaßnahme wie Werbungskosten oder wie negative Einnahmen berücksichtigt würden (BFH, Urteil vom 24. März 1981, a.a.O., S. 507).
  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 59/68

    Versagung des Verlustabzugs nach § 10d EStG wegen Nichtordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Dem Steuerpflichtigen muß die Zahlung der Steuer nach seinen wirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Verhältnissen nicht möglich sein (BFH, Urteil vom 25. Juli 1972 VIII R 59/68, BStBl. II 1972, 918, 919).
  • BFH, 05.10.1966 - VI 279/65

    Rechtfertigende Gründe für den Erlass von Steuern gemäß § 131 Abgabenordnung (AO)

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Das ist aber mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht zu vereinbaren (vgl. BFH, Urteil vom 5. Oktober 1966 VI 279/65, BStBl. 1967 III, 37, 38).
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 51/88

    Prüfungspflicht bei Nichtdurchführung des Einspruchverfahrens (§ 163 AO 1 1977)

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Demzufolge liegt eine sachliche Unbilligkeit vor, wenn die Festsetzung der Steuer zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Falle derart zuwiderläuft, daß die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint (BFH, Urteil vom 21. Januar 1992 VIII R 51/88, BStBl. II 1993, 3).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 45/91

    Die nach § 14 Abs. 3 UStG gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Die Entscheidung über den Antrag des Steuerpflichtigen auf eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die materiell-rechtlich von den Gerichten grundsätzlich nur auf Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch nachgeprüft werden kann und bei der eine Verpflichtung zu einer Billigkeitsmaßnahme nur ausgesprochen werden kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (BFH, Urteil vom 24. März 1981, BStBl. II 1981, 505, 506 ; BFH , Urteil vom 9. September 1993 V R 45/91, BStBl. II 1994, 131).
  • BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Im übrigen habe die Grundsatzentscheidung des BFH vom 9. November 1993 IX R 81/90, BStBl. II 1994, 289 weder die im Streit befindlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen betroffen, noch den Erlaß von Steuern zum Gegenstand gehabt.
  • BFH, 29.11.1991 - III R 191/90

    Beiträge zur Krankenversicherung sind ihrer Art nach Sonderausgaben und können

    Auszug aus FG Saarland, 19.01.1999 - 1 K 133/97
    Da die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO Grundlage für die Steuerfestsetzung ist, erscheint es, nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung -wie dies vorliegend der Fall ist- sachgerecht, anstelle einer Maßnahme nach § 163 AO eine solche nach § 227 AO zu prüfen (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 1991 III R 191/90, BStBl. II 1992, 293).
  • FG Hamburg, 05.02.2016 - 4 K 117/14

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserlass von Energiesteuer

    Insoweit kann auch offen bleiben, ob und inwieweit der Klageantrag gegebenenfalls auch als auf eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO gerichtet auszulegen wäre (zum Verhältnis der beiden Rechtsinstitute vgl. Loose, a. a. O., § 163 AO Rnrn. 21, 30; zur Vorzugswürdigkeit der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 19.01.1999, 1 K 133/97, in: juris, unter Verweis auf BFH, Urteil vom 29.11.1991, III R 191/90, in: juris).
  • FG Hamburg, 13.04.2018 - 4 K 41/15

    Energiesteuerrecht: Billigkeitserstattung von Energiesteuer

    Da die Kriterien für einen Steuererlass nach § 227 AO wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit dieselben sind wie für eine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit nach § 163 AO (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Band II, Stand: 151. Ergänzungslieferung März 2018, § 163 AO Rn. 8 m.w.N. aus der Rspr.) und Billigkeitsgründe sachlicher oder persönlicher Art, wie noch auszuführen sein wird, vorliegend nicht gegeben sind, hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2011 die abweichende Festsetzung der Energiesteuer und damit auch die - nunmehr - begehrte Erstattung der Energiesteuer jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt (zum Verhältnis der beiden Rechtsinstitute vgl. Loose, a.a.O., § 163 AO Rnrn. 21, 30; zur Vorzugswürdigkeit der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 227 AO nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung vgl. FG des Saarlandes, Urteil vom 19.01.1999, 1 K 133/97, in: juris, unter Verweis auf BFH, Urteil vom 29.11.1991, III R 191/90, in: juris).
  • FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09

    Erlass von rechtskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer im

    Das FG hat, sofern das Finanzamt die beantragte Billigkeitsmaßnahme ablehnt, in beiden Fällen und anhand derselben Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, ob die Verwaltung das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei (§ 102 FGO i.V.m. § 5 AO) ausgeübt hat (FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1994 III 193/90, EFG 1995, 408, FG München, Urteil vom 17. Januar 2006 6 K 2292/04, FG des Saarlandes, Urteil vom 19. Januar 1999 1 K 133/97, EFG 1999, 367, sowie Tipke / Kruse, AO, § 227 Tz. 1, umd § 163 Tz. 1, m.w.N.).
  • FG München, 11.03.2004 - 14 K 4370/01

    Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Zentralfinanzamt und den Münchener

    Da die Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO Grundlage für die Steuerfestsetzung ist, erscheint es nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung sachgerecht, anstelle einer Maßnahme nach § 163 AO eine solche nach 227 AO zu prüfen (BFH-Urteil vom 29.11.1991 III R 191/90, BFHE 166, 272 , BStBl II 1992, 293; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 19.1.1999 Az. 1 K 133/97, EFG 1999, 367 - rechtskräftig).
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