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   FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08   

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https://dejure.org/2009,26365
FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08 (https://dejure.org/2009,26365)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.09.2009 - 1 K 1343/08 (https://dejure.org/2009,26365)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. September 2009 - 1 K 1343/08 (https://dejure.org/2009,26365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen bei eigenem Einkommen des Unterhaltsberechtigten in Höhe von 18.746 Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33a Abs. 1
    Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 33a Abs. 1
    Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Unterhaltsleistungen an Tochter als außergewöhnliche Belastungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 12.12.2002 - III R 41/01

    Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08
    Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Dezember 2000 (III R 41/01, BStBl II 2003 655) auch heute keine Bedenken gegen die in R 33a Nr. 1 Abs. 2 EStR festgelegte Grenze von 15.500,-- EUR bestünden, obwohl der Grenzwert seit 1975 unverändert geblieben sei.

    Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (vgl. BFH, Urteile vom 12. Dezember 2002, III R 41/01, BStBl II 2003, 655, und vom 13. Dezember 2005, XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069).

    Der Bundesfinanzhof hat sie in seinem den Veranlagungszeitraum 1997 betreffenden Urteil vom 12. Dezember 2002 (a.a.O.) gebilligt (vgl. auch BFH, Urteile vom 14. August 1997, III R 68/96, BStBl II 1998, 241; vom 19. Mai 1999, XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22) und ausgeführt, ein solches Vermögen mache immerhin ein Mehrfaches des zur Sicherung des Existenzminimums jährlich Benötigten aus und stelle allemal einen "Notgroschen" dar, der den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetze, eine unvorhergesehene Bedarfslage aus eigener Kraft zu bewältigen.

    Das bürgerliche Unterhaltsrecht mutet es aber einem Unterhaltsberechtigten - von minderjährigen Kindern abgesehen - grundsätzlich zu, sein Vermögen ungeachtet der Art der Anlage ggf. durch Substanzverbrauch für seinen Unterhalt einzusetzen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2002, a.a.O.).

  • BFH, 29.05.2008 - III R 48/05

    Eigenes Vermögen bei fehlender Verwertbarkeit durch Nießbrauchsvorbehalt und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08
    Auch für das Jahr 2000 ist die Grenze von 15.500,-- EUR trotz der eingetretenen Geldentwertung nicht zu erhöhen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008, III R 48/05, BStBl II 2009, 361).

    Der hiernach maßgebliche Vermögenswert von 18.746,22 EUR liegt auch deutlich über dem Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Selbst bei einer etwaigen Anpassung des Grenzbetrags im Hinblick auf die - seit dem von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2008 (a.a.O.) betroffenen Jahr 2000 - erfolgte Geldentwertung (vgl. hierzu aber 2b) könnte es nicht als gering angesehen werden.

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08
    Der Bundesfinanzhof vertrete in einem Urteil vom 14. August 1997 (III R 68/96) die Ansicht, dass trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung ein Betrag von 30.000,-- DM bzw. 15.500,-- EUR nicht die Grenze unterschreite, bis zu der nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG ein Vermögen als gering unberücksichtigt zu bleiben habe.

    Der Bundesfinanzhof hat sie in seinem den Veranlagungszeitraum 1997 betreffenden Urteil vom 12. Dezember 2002 (a.a.O.) gebilligt (vgl. auch BFH, Urteile vom 14. August 1997, III R 68/96, BStBl II 1998, 241; vom 19. Mai 1999, XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22) und ausgeführt, ein solches Vermögen mache immerhin ein Mehrfaches des zur Sicherung des Existenzminimums jährlich Benötigten aus und stelle allemal einen "Notgroschen" dar, der den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetze, eine unvorhergesehene Bedarfslage aus eigener Kraft zu bewältigen.

  • BFH, 19.05.1999 - XI R 99/96

    Geringes Vermögen des Unterhaltsempfängers bis 30.000 DM

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08
    Der Bundesfinanzhof hat sie in seinem den Veranlagungszeitraum 1997 betreffenden Urteil vom 12. Dezember 2002 (a.a.O.) gebilligt (vgl. auch BFH, Urteile vom 14. August 1997, III R 68/96, BStBl II 1998, 241; vom 19. Mai 1999, XI R 99/96, BFH/NV 2000, 22) und ausgeführt, ein solches Vermögen mache immerhin ein Mehrfaches des zur Sicherung des Existenzminimums jährlich Benötigten aus und stelle allemal einen "Notgroschen" dar, der den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetze, eine unvorhergesehene Bedarfslage aus eigener Kraft zu bewältigen.

    Dabei ist die von der Verwaltung gezogene Grenze nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ohnehin schon großzügig bemessen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Mai 1999, a.a.O.).

  • BFH, 13.12.2005 - XI R 5/02

    Kein Realsplitting bei Unterhaltszahlungen an Ehegatten in Österreich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08
    Ob die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen hat, ist unabhängig von der Anlageart nach dem Verkehrswert zu entscheiden (vgl. BFH, Urteile vom 12. Dezember 2002, III R 41/01, BStBl II 2003, 655, und vom 13. Dezember 2005, XI R 5/02, BFH/NV 2006, 1069).
  • BFH, 18.05.2006 - III R 26/05

    Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 11.09.2009 - 1 K 1343/08
    Der Gesetzgeber geht insoweit typisierend davon aus, dass die unterhaltene Person bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen nicht unterhaltsbedürftig ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Mai 2006, III R 26/05, BStBl II 2007, 108).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2021 - 6 K 1098/21

    Außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen: Wertgrenze für

    Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz habe in seiner Entscheidung vom 11.09.2009 (Az. 1 K 1343/08) mit Verweis auf die Rechtsprechung ausgeführt, dass der Betrag in Höhe von 15.500 EUR ein mehrfaches des damals geltenden jährlichen Existenzminimums darstelle und daher ausreiche, ungewisse Lebenssituationen abzusichern.

    Der Verweis der Kläger auf das Urteil des FG Rheinland- Pfalz im Verfahren 1 K 1343/08 könne zu keiner anderen Beurteilung der Streitsache führen.

    Im Beschluss des BFH vom 28.04.2010 für den Veranlagungszeitraum 2006 wurde die Entscheidung offengelassen, ob die Grenze noch Bestand hat (vgl. BFH vom 28.04.2010 VI B 142/09, BFH/ NV 2010, 1441 und Vorentscheidung des FG Rheinland- Pfalz vom 11.09.2009 1 K 1343/08, juris; ebenso für den Veranlagungszeitraum 04/05: BFH Beschluss vom 30.05.2008, III B 55/08, BFH/NV 2008, 1481-1482).

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