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   FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05   

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FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05 (https://dejure.org/2008,24893)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26.06.2008 - 1 K 1365/05 (https://dejure.org/2008,24893)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - 1 K 1365/05 (https://dejure.org/2008,24893)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung des Wahlrechts der Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung ; Zurückwirkung einer geänderten Wahlrechtsausübung materiell-rechtlich auf die Entstehung der Steuer; Wirkung der Änderung der zulässigen Wahl einer geänderten Veranlagungsart ...

  • Judicialis

    EStG § 26; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der zu einer Steuererstattung führenden getrennten Veranlagung gegenüber der Ehefrau nach Wahl der Zusammenveranlagung; Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die durch die an die Ehefrau erfolgte Steuererstattung ausgelöste Nachzahlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufhebung der zu einer Steuererstattung führenden getrennten Veranlagung gegenüber der Ehefrau nach Wahl der Zusammenveranlagung - Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für die durch die an die Ehefrau erfolgte Steuererstattung ausgelöste Nachzahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 03.03.2005 - III R 22/02

    Wahl der getrennten Veranlagung als rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05
    Verfahrensrechtliche Grundlage dafür ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wonach ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690f).

    Da § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die verfahrensrechtliche Grundlage eines wegen der Veranlagungsart geänderten Steuerbescheides bildet, wirkt die geänderte Wahlrechtsausübung materiell-rechtlich auf die Entstehung der Steuer zurück (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690).

    Aus alledem folgt, dass sogar derjenige Ehegatte, für den sich die Wahlrechtsausübung bei der erneuten Steuerfestsetzung nachteilig auswirkt, dies als Folge der den Ehegatten insoweit eingeräumten Dispositionsbefugnis hinzunehmen hat (BFH, Urt. v. 3. März 2005, III R 22/02, BStBl. II 2005, 690).

    Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich die Wahlrechtsausübung bei ihm - anders als in dem (vom BFH im Urt. v. 3. März 2005, a.a.O.) höchstrichterlich entschiedenen Fall - jedenfalls im Ergebnis gerade nicht nachteilig, sondern sogar vorteilhaft auswirkt, weil er mit der Verurteilung seiner früheren Ehefrau auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Endeffekt den ihm günstigen Splittingtarif erstritten hat.

  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05
    Gemäß § 26 EStG können Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen und jeder der beiden kann dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides ausüben bzw. die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen (BFH, Urt. v. 24. Januar 2002, III R 49/00, BStBl. II 2002, 408f).
  • BFH, 05.04.1990 - VII R 2/89

    Bei Zusammenveranlagung kann das FA den Erstattungsbetrag mit befreiender Wirkung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05
    Es mag durchaus sein, dass sich das Finanzamt nicht auf die Vermutung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG berufen kann, wenn es den Erstattungsbetrag im Fällen der Zusammenveranlagung nicht auf das ihm in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich dafür benannte Konto, sondern auf ein anderes Konto überweist, das auf den Namen nur eines der beiden Ehegatten lautet (vgl. BFH, Urt. v. 5. April 1990, VII R 2 /89, BStBl. II 1990, 719), oder wenn es den Erstattungsbetrag in Kenntnis der Scheidung zwar auf ein von beiden benanntes Konto überweisen will, die Bank den Betrag aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos auf ein anderes Konto überweist, das auf den Namen nur eines der beiden Ehegatten lautet (vgl. BFH, Urt. v. 8. Januar 1991, VII R 18/90, BStBl. II 1991, 442, 443).
  • FG Sachsen-Anhalt, 23.02.2004 - 1 K 351/02

    Auszahlung eines Erstattungsbetrags im Falle von zusammenveranlagten Ehegatten;

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05
    In einem solchen Fall sieht der Senat auch keinen Anlass, die - vom Wortlaut her sogar unwiderlegliche - Vermutung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG hier einschränkend auszulegen, auch wenn der Senat eine solche Auslegung in anderen Fällen angemessen erscheinen könnte (vgl. FG des Landes Sachsen- Anhalt, Urt. v. 23. Februar 2004, 1 K 351/02, EFG 2004, 908).
  • BFH, 18.02.1997 - VII R 117/95

    Aufteilung des Erstattungsbetrages nach Köpfen - Zusammen zur Einkommensteuer

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05
    Maßgebend für die Beurteilung der Zahlung sind die zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Umstände, während spätere Ereignisse - wie etwa der Wechsel der Veranlagungsart - nicht mehr zu berücksichtigen sind (BFH, Urt. v. 18. Februar 1997, VII R 117/95, BFH/ NV 1997, 482).
  • BFH, 20.05.1992 - III B 110/91

    Beiladung bei finanzgerichtlicher Auseinandersetzung über Zusammenveranlagung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05
    Weil diese Norm jedoch bei der Besteuerung von Ehegatten nur einheitlich angewendet werden kann, rechtfertigt die zulässige Wahl einer geänderten Veranlagungsart durch einen der Ehegatten zugleich auch eine Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten, selbst wenn dessen Einkommensteuerfestsetzung bereits bestandskräftig war (BFH, Beschl. v. 20. Mai 1992, III B 110/91, BStBl. II 1992, 916f).
  • BFH, 08.01.1991 - VII R 18/90

    Steuererstattung - Ehegatte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - 1 K 1365/05
    Es mag durchaus sein, dass sich das Finanzamt nicht auf die Vermutung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG berufen kann, wenn es den Erstattungsbetrag im Fällen der Zusammenveranlagung nicht auf das ihm in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich dafür benannte Konto, sondern auf ein anderes Konto überweist, das auf den Namen nur eines der beiden Ehegatten lautet (vgl. BFH, Urt. v. 5. April 1990, VII R 2 /89, BStBl. II 1990, 719), oder wenn es den Erstattungsbetrag in Kenntnis der Scheidung zwar auf ein von beiden benanntes Konto überweisen will, die Bank den Betrag aber wegen zwischenzeitlicher Auflösung dieses Kontos auf ein anderes Konto überweist, das auf den Namen nur eines der beiden Ehegatten lautet (vgl. BFH, Urt. v. 8. Januar 1991, VII R 18/90, BStBl. II 1991, 442, 443).
  • BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15

    Wechsel der Veranlagungsart

    Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehe kein Widerspruch zum Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2008  1 K 1365/05, da es dort im Rahmen der späteren Zusammenveranlagung zu einer Steuernachforderung gekommen sei, während es im Streitfall um eine Steuererstattung gehe.

    Das FG des Landes Sachsen-Anhalt habe in seinem Urteil vom 26. Juni 2008  1 K 1365/05 den Rechtssatz aufgestellt, § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG finde bei einem Wechsel zur Zusammenveranlagung rückwirkend Anwendung.

    Dass das FG des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 26. Juni 2008  1 K 1365/05 zu einem anderen Ergebnis kommt, ändert nichts an der fehlenden Klärungsbedürftigkeit.

    Zwar hat die Klägerin Abweichungen in den tragenden und abstrakten Rechtssätzen zwischen dem FG-Urteil und dem Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2008  1 K 1365/05 dargelegt.

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