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   FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02   

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https://dejure.org/2004,6650
FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02 (https://dejure.org/2004,6650)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.12.2004 - 1 K 140/02 (https://dejure.org/2004,6650)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - 1 K 140/02 (https://dejure.org/2004,6650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 13 Abs 1 Nr 18 ErbStG, § 1 Abs 1 Nr 2 ErbStG, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG, § 2 PartG, Art 3 Abs 1 GG
    Schenkungsteuerbefreiung von Geldzuwendungen an kommunale Wählervereinigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Politische Partei; Kommunale Wählervereinigung; Geldzuwendungen; Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit durch die Heranziehung von kommunalen Wählervereinigungen zur Schenkungsteuer entgegen der Steuerfreiheit von Zuwendungen an politische Parteien; Sinn und Zweck der Steuerbefreiung; Steuerliche Diskriminierung der so ...

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs.1 Nr. 18 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes im Hinblick auf kommunale Wählervereinigungen

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs.1 Nr. 18 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes im Hinblick auf kommunale Wählervereinigungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 797
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02
    Durch Urteil vom 9. April 1992 2 BvE 2/89, BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766, hat das BVerfG entschieden, dass sowohl die Möglichkeit der Großspenden, die Regelung des Chancenausgleichs als auch die steuerliche Begünstigung von Parteispenden, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen geleistet werden, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt seien, dass sie dem strengen Gleichheitssatz widersprächen und kein zwingender, rechtfertigender Grund ersichtlich sei.

    In diesem Gebot wurzeln der Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber und das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung (vgl. Urteil des BVerfG in BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an kommunalen Wahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 1985 2 BvR 1163/82, BVerfGE 69, 92, BStBl II 1989, 67, sowie Urteil des BVerfG in BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766).

    Die verfassungsrechtliche Grenze einer zulässigen steuerlichen Begünstigung allein von politischen Parteien verläuft dort, wo die Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl. Urteil des BVerfG in BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766).

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 69/91
    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02
    Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, mit der die kommunalen Wählervereinigungen an der Steuerbefreiung dieser Norm teilhaben könnten, scheidet deshalb angesichts des klaren, entgegenstehenden Wortlauts der Vorschrift aus (vgl. auch Vorlagebeschluss des Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 18. November 1993 6 K 69/91, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1994, 446, zur vergleichbaren Problematik der Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Körperschaftsteuergesetz -KStG- a.F.).

    Entscheidungserheblich ist eine Norm dann, wenn das vorlegende Gericht bei Ungültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Falle ihrer Gültigkeit (vgl. Vorlagebeschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, 449, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerfG).

    Auf Grund des Vorlagebeschlusses des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, hat das BVerfG durch Beschluss vom 29. September 1998 2 BvL 64/93, BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, entschieden, dass das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt ist, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, politische Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.

    Auch in der verfassungs- und steuerrechtlichen Literatur wurde die steuerliche Diskriminierung der sogenannten Rathausparteien - insbesondere ertragsteuerlich - überwiegend als verfassungswidrig angesehen (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, 449, mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02
    Auf Grund des Vorlagebeschlusses des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, hat das BVerfG durch Beschluss vom 29. September 1998 2 BvL 64/93, BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, entschieden, dass das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt ist, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, politische Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.

    Unter Hinweis auf den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, wird jedoch eine erbschaftsteuerliche Gleichstellung durch Auslegung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG für geboten gehalten, was bisher aber nicht geschehen sei.

    Nachdem das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, zur Wahrung der Chancengleichheit auch für die Körperschaftsteuer eine Gleichbehandlung der kommunalen Wählervereinigungen mit den politischen Parteien gefordert habe und dieser Forderung inzwischen durch eine Befreiung der Wählervereinigungen in § 5 KStG durch das StBereinG 1999 entsprochen worden sei, sei der Gesetzgeber gehalten, auch bei der Erbschaftsteuer die Gleichstellung von unabhängigen Wählervereinigungen und politischen Parteien nachzuvollziehen.

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02
    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an kommunalen Wahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 1985 2 BvR 1163/82, BVerfGE 69, 92, BStBl II 1989, 67, sowie Urteil des BVerfG in BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766).
  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 140/02
    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an kommunalen Wahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des BVerfG vom 15. Januar 1985 2 BvR 1163/82, BVerfGE 69, 92, BStBl II 1989, 67, sowie Urteil des BVerfG in BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766).
  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 6. Dezember 2004 - 1 K 140/02 -.

    Mit Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2004 (EFG 2005, S. 797) setzte das Finanzgericht das Verfahren aus und legte die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor.

  • VG Frankfurt/Oder, 28.06.2007 - 5 K 1571/04

    Gesamtschuldnerschaft; gemeinsame Anfechtungsklage; Streitwertfestsetzung

    Dieser Bescheid ist erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 05. März 2002 in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 1 K 140/02 am 22. April 2002 aufgehoben worden.
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