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   FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03   

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https://dejure.org/2007,6661
FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03 (https://dejure.org/2007,6661)
FG Saarland, Entscheidung vom 23.10.2007 - 1 K 1405/03 (https://dejure.org/2007,6661)
FG Saarland, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - 1 K 1405/03 (https://dejure.org/2007,6661)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch private PKW-Nutzung des GmbH-Geschäftsführers ?

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wertung einer privaten Nutzung eines sich im Betriebsvermögen befindlichen PKW als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. als Eigenverbrauch; Nutzung eines betrieblichen Telefons als verdeckte Gewinnausschüttung bzw. Eigenverbrauch; Eine gesellschaftsrechtlich veranlasste ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 1; ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; ; EStG § 19; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3
    Private Nutzung eines betrieblichen PKW als verdeckte Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Private Nutzung eines betrieblichen PKW als verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.02.2005 - I R 70/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung: private Kfz-Nutzung - Pensionszusage im Jahr der

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    Trotz dieser mit demUrteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BStBl. II 1999, 35 vollzogenen Rechtsprechungsänderung hat der I. Senat des BFH die Privatnutzung eines betrieblichen PKW einer GmbH durch deren Gesellschafter-Geschäftsführer-ohne weitere Überprüfung- alleine schon deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, weil diese vertraglich nicht geregelt war (BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl. II. 2005, 882).

    Die unterschiedlichen Auffassungen des I. und VI. Senats des BFH haben weitere Folgerungen auf der Ebene der Wertfindung zur Folge: So setzt der VI. Senat den Vorteil beim Geschäftsführer mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1 v.H. des Listenpreises des Fahrzeugs, § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) an (vgl. etwa BFH vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488), während der I. Senat ihn nach Fremdvergleichsmaßstäben bemisst (BFH vom 23. Mai 2005 I R 70/04, BStBl. II 2005, 882).

    Folgt man indessen der Rechtsprechung des I. Senats (BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl. II. 2005, 882), so liegt in einer solchen Nutzung -unabhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalls- generell eine verdeckte Gewinnausschüttung.

  • BFH, 19.12.2003 - VI B 281/01

    Gesellschafter-Geschäftsführer: betriebliches Kfz - private Nutzung

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    Im Gegensatz hierzu steht die ständige Rechtsprechung des VI. Senats des BFH (etwaUrteil vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488 m.w.N.).

    Die unterschiedlichen Auffassungen des I. und VI. Senats des BFH haben weitere Folgerungen auf der Ebene der Wertfindung zur Folge: So setzt der VI. Senat den Vorteil beim Geschäftsführer mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (1 v.H. des Listenpreises des Fahrzeugs, § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) an (vgl. etwa BFH vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488), während der I. Senat ihn nach Fremdvergleichsmaßstäben bemisst (BFH vom 23. Mai 2005 I R 70/04, BStBl. II 2005, 882).

    Folgt man im Streitfall der Rechtsprechung des VI. Senats(Urteil vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488), so liegt in der privaten Nutzung des betrieblichen PKW der Klägerin durch S bereits deshalb keine verdeckte Gewinnausschüttung, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gleichermaßen für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten.

  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 3027/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung eines

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BStBl. II 1999, 35 seine Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber beherrschenden Gesellschaftern und ihnen nahe stehenden Personen in Anlehnung an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995, 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34 undvom 15. August 1996, 2 BvR 3027/95, DB 1996, 2470 fortentwickelt.

    Denn sie steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung in der Folge der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995, 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34 undvom 15. August 1996, 2 BvR 3027/95, DB 1996, 2470, wonach die einzelnen Kriterien, auf die zur Annahme der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung abgestellt wird, nicht im Sinne von absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden können.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BStBl. II 1999, 35 seine Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber beherrschenden Gesellschaftern und ihnen nahe stehenden Personen in Anlehnung an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995, 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34 undvom 15. August 1996, 2 BvR 3027/95, DB 1996, 2470 fortentwickelt.

    Denn sie steht in Widerspruch zu der Rechtsprechung in der Folge der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995, 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34 undvom 15. August 1996, 2 BvR 3027/95, DB 1996, 2470, wonach die einzelnen Kriterien, auf die zur Annahme der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung abgestellt wird, nicht im Sinne von absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden können.

  • BFH, 23.10.1996 - I R 71/95

    Zur wirksamen Befreiung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BStBl. II 1999, 35 seine Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber beherrschenden Gesellschaftern und ihnen nahe stehenden Personen in Anlehnung an die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995, 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34 undvom 15. August 1996, 2 BvR 3027/95, DB 1996, 2470 fortentwickelt.

    Trotz dieser mit demUrteil vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BStBl. II 1999, 35 vollzogenen Rechtsprechungsänderung hat der I. Senat des BFH die Privatnutzung eines betrieblichen PKW einer GmbH durch deren Gesellschafter-Geschäftsführer-ohne weitere Überprüfung- alleine schon deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, weil diese vertraglich nicht geregelt war (BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl. II. 2005, 882).

  • BFH, 10.06.1999 - V R 87/98

    Pkw-Überlassung an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    So hat denn auch der V. Senat des BFH zu Recht festgestellt, dass die Überlassung eines PKW durch eine GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer zur Privatnutzung als übliche Vergütungsleistung neben der Barvergütung für die Arbeitsleistung beurteilt werden kann (BFH, Urteil vom 10. Juni 1999 V R 87/98, BStBl. II 1999, 580).
  • BFH, 28.10.1987 - I R 110/83

    Zur Frage der von vornherein klaren und eindeutigen Vereinbarung zwischen

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    Hierbei ist zu beachten, dass auch dieser Grundsatz seit jeher nur dann Anwendung gefunden hat, wenn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung darauf schließen ließ, dass die von vornherein abgeschlossene Vereinbarung lediglich die Unentgeltlichkeit der Leistung verdecken sollte (BFH, Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 110/83, BStBl. II 1988, 301;Urteil vom 9. Juli 2003, I R 36/02, BFH/NV 2004, 88 ).
  • BFH, 23.10.1985 - I R 247/81

    Zur beherrschenden Stellung eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    In diesem Lichte ist auch die herkömmliche Rechtsprechung des BFH zu sehen, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung dann anzunehmen ist, wenn eine an sich klare und von vornherein mit dem Gesellschafter abgeschlossene Vereinbarung tatsächlich nicht durchgeführt wurde (z.B. BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 247/81, BStBl. II 1986, 195 m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2005 - VI R 64/04

    Computerdatei als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei -und damit ein "elektronisch geführtes Fahrtenbuch"- genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (BFH, Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04, BStBl. II 2006, 410).
  • BFH, 09.07.2003 - I R 36/02

    VGA: Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Saarland, 23.10.2007 - 1 K 1405/03
    Hierbei ist zu beachten, dass auch dieser Grundsatz seit jeher nur dann Anwendung gefunden hat, wenn das Fehlen der tatsächlichen Durchführung darauf schließen ließ, dass die von vornherein abgeschlossene Vereinbarung lediglich die Unentgeltlichkeit der Leistung verdecken sollte (BFH, Urteil vom 28. Oktober 1987 I R 110/83, BStBl. II 1988, 301;Urteil vom 9. Juli 2003, I R 36/02, BFH/NV 2004, 88 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2005 - 5 K 1131/03

    Privatnutzung eines Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer als

  • BFH, 12.10.2004 - V R 37/02

    USt: Konzeption einer Ferienanlage - sonstige Leistung

  • BFH, 17.07.2008 - I R 83/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Private PKW-Nutzung - Kostenentscheidung bei

    Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich; das Finanzgericht (FG) ging zwar mit dem FA von einer privaten Nutzung des PKW durch X aus, ordnete die Überlassung des PKW zur Nutzung an X aber ausschließlich einer betrieblichen Veranlassung bzw. dem Unternehmensbereich der Klägerin zu (FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Oktober 2007 1 K 1405/03).
  • FG Köln, 26.03.2008 - 5 K 1599/07

    Versteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens als Arbeitslohn; Wertung der

    Dieser Auffassung haben sich auch die Finanzgerichte Rheinland-Pfalz (Urteil vom 2. Mai 2005, 5 K 1131/03, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 665) und des Saarlandes (Urteil vom 23. Oktober 2007, 1 K 1405/03, StE 2007, 787; NWB 2007, 4243) angeschlossen.
  • FG Saarland, 05.12.2007 - 1 V 1502/07

    Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Einkommensteuer

    Der Senat hat wegen eines solchen Wertungswiderspruchs mit Urteil vom 23. Oktober 2007 1 K 1405/03 die Revision zugelassen (zur KFZ-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer: BFH, Urteil vom 23. Februar 2005 I R 70/04, BStBl. II. 2005, 882 einerseits undUrteil vom 19. Dezember 2003 VI B 281/01, BFH/NV 2004, 488 andererseits).
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Rechtsprechung
   FG Saarland, 22.04.2009 - 1 K 1405/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,39398
FG Saarland, 22.04.2009 - 1 K 1405/03 (https://dejure.org/2009,39398)
FG Saarland, Entscheidung vom 22.04.2009 - 1 K 1405/03 (https://dejure.org/2009,39398)
FG Saarland, Entscheidung vom 22. April 2009 - 1 K 1405/03 (https://dejure.org/2009,39398)
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Wird zitiert von ...

  • BFH, 16.09.2009 - I B 70/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bewertung einer verdeckten Gewinnausschüttung

    Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes (vom 22. April 2009 1 K 1405/03) ist im zweiten Rechtszug ergangen.
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