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   FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04 E   

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https://dejure.org/2006,9875
FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04 E (https://dejure.org/2006,9875)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 K 145/04 E (https://dejure.org/2006,9875)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. September 2006 - 1 K 145/04 E (https://dejure.org/2006,9875)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 33 Abs. 1; ; EStG § 33 Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33
    Außergewöhnliche Belastung; Einfamilienhaus; Grundwasser; Zwangsläufigkeit; Außergewöhnlichkeit; Verlorener Aufwand; Hausanhebung - Aufwendungen für Hausanhebung aufgrund gestiegenen Grundwassers keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für Hausanhebung aufgrund gestiegenen Grundwassers keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1905
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04
    Entsprechendes gilt, wenn die Übernahme der Rechtspflicht ihrerseits auf rechtlichen oder sittlichen Verpflichtungen bzw. einer tatsächlichen Zwangslage beruht (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).

    Dabei kann dahinstehen, ob der steuerliche Abzug bereits daran scheitert, dass die Kläger, weil sie eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Wohnung bewohnten, schon nicht gezwungen waren, überhaupt ein Einfamilienhaus zu erwerben (so BFH III R 12/92 a.a.O.).

    Eine Leichtfertigkeit der Kläger hätte nur noch zu einem zusätzlichen Grund geführt, die Zwangsläufigkeit zu verneinen (vgl. BFH III R 12/92 a.a.O.).

    Scheidet bei Verpflichtung aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung eine Zwangsläufigkeit sogar dann aus, wenn der Steuerpflichtige durch einen Betrug seiner Vertragspartner zum Vertragsschluss veranlasst worden ist (vgl. BFH III R 12/92 a.a.O.), sind hier Motive und Kenntnisstand des Bauunternehmers bzw. des für ihn tätigen Architekten ebenfalls nicht maßgeblich.

    Diese Wertung liegt auch der Regelung des § 10e EStG zugrunde, nach der Aufwendungen für den Erwerb oder die Herstellung eines Einfamilienhauses nur in eng begrenztem Rahmen berücksichtigungsfähig sind (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04
    Sie machen geltend, nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 06.05.1994 III R 27/92, BStBl II 1995, 104, seien die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

    Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich auf das BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, berufen.

    Mangels Anerkennung der Aufwendungen für die Hausanhebung kommt es auf die weitere Frage, in welcher Höhe sich die Kläger ggf. im Wege des Vorteilsausgleichs eine Wertverbesserung ihres Hauses im Hinblick darauf anrechnen lassen müssen, dass durch die Anhebungsmaßnahme ehemalige Kellerräume zu Wohnräumen in Erdgeschosslage geworden sind (vgl. BFH III R 27/92), nicht an.

  • FG Hessen, 26.05.2003 - 13 K 1151/02

    Feuchtigkeitsschaden; Einfamilienhaus; Keller; außergewöhnliche Belastung;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04
    Im Ergebnis ebenso hat das Finanzgericht -FG- Hessen die Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Keller eines Einfamilienhauses nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil es an der Zwangsläufigkeit der Maßnahme fehle, der Steuerpflichtige nämlich den Schaden durch Einbau eines Revisionsschachtes bereits bei Errichtung des Hauses hätte vermeiden können (Urteil vom 26. Mai 2003 13 K 1151/02, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1480).
  • BFH, 04.12.2001 - III R 31/00

    Außergewöhnliche Belastung; Prozesskosten für einen Familienrechtsstreit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04
    Die Kosten eines Zivilprozesses stellen nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung dar, weil der Steuerpflichtige mit der Prozessführung die Gründe für die rechtliche Zahlungsverpflichtung selbst gelegt hat (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382).
  • BFH, 17.06.2003 - III B 55/02

    Außergewöhnliche Belastung; Kosten für Räumungsprozess

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04
    Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren, oder wenn das Ereignis, durch das der Rechtsstreit veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war und er deshalb dem Prozess nicht ausweichen konnte (BFH-Beschluss vom 17. Juni 2003 III B 55/02, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2003, 1324).
  • BFH, 23.05.2002 - III R 52/99

    Außergewöhnliche Belastungen bei Formaldehydemission

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04
    Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Urteil des Bundesfinanzhofsvom 23. Mai 2002 III R 52/99, BFHE 199, 287, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 592).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2001 - 5 U 229/00

    Bauvertrag: Verjährung der Gewährleistungsansprüche

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.09.2006 - 1 K 145/04
    Nachdem die Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht C-Stadt obsiegt hatten, wurde auf die Berufung des beklagten Bauunternehmens hin die Klage mit Urteil des Oberlandesgerichts C-Stadt vom 30.11.2001 5 U 229/00 abgewiesen.
  • FG Niedersachsen, 17.08.2010 - 12 K 10270/09

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Hausschwamm als

    Die Rechtsprechung lehnt es regelmäßig ab, Aufwendungen für die Beseitigung von herkömmlichen Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, weil derartige Schäden ihrer Art und dem Grunde nach nicht "außergewöhnlich" sind (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; ebenso: Urteil des FG Hamburg vom 14. März 2000 II 262/99, EFG 2000, 871; Urteil des FG Düsseldorf vom 20. Oktober 2000 3 K 1053/96 E, DStRE 2001, 133; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. Mai 2003 13 K 1151/02, EFG 2003, 1480; Urteil des FG Düsseldorf vom 29. September 2006 1 K 145/04 E, EFG 2006, 1905; Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Januar 2007 1 K 997/05 E, DStRE 2008, 1329; Urteil des FG Düsseldorf vom 25. Mai 2007 1 K 1565/06 E, juris).
  • FG Hamburg, 21.02.2020 - 3 K 28/19

    Marderbefall keine außergewöhnliche Belastung

    Diese sind unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 33 EStG nach steuer- und verfassungsrechtlichen Maßstäben zu werten (BFH, Urteil vom 6. Mai 1994, III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; FG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2006, 1 K 145/04 E, EFG 2006, 1905).
  • FG Düsseldorf, 25.05.2007 - 1 K 1565/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden und zur

    Wie der Senat bereits mit Urteil vom 29.09.2006 1 K 145/04 E (EFG 2006, 1905) entschieden hat, war der Grundwasseranstieg aus Sicht der Kläger zwar unvermeidbar und damit zwangsläufig, beruhte jedoch nicht auf einem außergewöhnlichen Ereignis.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 29.09.2006 1 K 145/04 E (EFG 2006, 1905) bereits ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Erwerb eines Einfamilienhauses das Existenzminimum typischerweise nicht berührt und deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung erscheint.

  • LG Ulm, 06.11.2009 - 3 O 261/09

    Haftung des gerichtlichen Sachverständigen: Haftung des Wertgutachters gegenüber

    Die Kläger begehren Schadensersatz wegen eines Wertermittlungsgutachtens, das der Beklagte als Sachverständiger im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens beim Amtsgericht Ulm, Geschäftsnummer 1 K 145/04, erstattet hat.
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