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   FG Rheinland-Pfalz, 25.07.2001 - 1 K 1489/00   

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https://dejure.org/2001,11339
FG Rheinland-Pfalz, 25.07.2001 - 1 K 1489/00 (https://dejure.org/2001,11339)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.07.2001 - 1 K 1489/00 (https://dejure.org/2001,11339)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - 1 K 1489/00 (https://dejure.org/2001,11339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 10 Abs. 1
    Mehr- und Doppelzahlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auch Mehr- bzw. Doppelbezahlungen sind Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Mehr- und Doppelzahlungen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auch Mehr- bzw. Doppelbezahlungen sind Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 31.08.1992 - V R 47/88

    Zusatzaufwendungen als Leistungsentgelt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.07.2001 - 1 K 1489/00
    Aus dem BFH-Urteil vom 31. August 1992 V R 47/88 (BStBl II 1992, 1046 ) ergebe sich vielmehr, dass im Falle zusätzlicher Aufwendungen "Entgelt" nur dann vorliege, wenn die Vertragsparteien insoweit eine Einigung erzielt hätten.

    Das von der Klägerin genannte BFH-Urteil vom 31. August 1992 (BStBl II 1992, 1046 ) steht vorstehender Wertung nicht entgegen, sondern bestätigt sie.

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 16/95

    1. Auch Zahlungen ohne zivilrechtlichen Rechtsgrund (Doppelzahlungen) sind

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.07.2001 - 1 K 1489/00
    Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die vorgenannten Zahlungen der Leistungsempfänger - gekürzt um die darin enthaltene Umsatzsteuer - im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 16/95 (BFH/NV 1996, 151) Entgelt für erbrachte Lieferungen der Klägerin darstellen und setzte mit Bescheiden vom 21. Juni 1999 die Umsatzsteuer für die Streitjahre entsprechend anderweitig fest.

    Über den vertraglich vereinbarten Preis hinausgehende Aufwendungen (Mehraufwendungen) des Leistungsempfängers gehören dann im Sinne vorgenannter Bestimmung zum Entgelt für eine Leistung des Unternehmers, wenn sie aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem der Leistung zugrundeliegenden erbracht werden (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 16/95, a. a. O., m. w. N.).

  • BFH, 19.07.2007 - V R 11/05

    Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt - Minderung der

    Der Senat hält an dieser Rechtsprechung (BFH in BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208), die überwiegend Zustimmung erfahren hat, fest (zustimmend FG des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2001 1 K 1489/00, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2002, 242; Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 8. Aufl., § 10 Rz 4; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 85; Tehler in Reiß/Kraeusel, UStG § 10 Rz 76; Heuermann, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1995, 294, Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- Abschn. 149 Abs. 3; zweifelnd Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 117 Rz 41, und Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 10 Rz 88).
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.09.2004 - 3 K 2263/03

    Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung von Doppel- und Überzahlungen der Kunden des

    Über den vertraglich vereinbarten Preis hinausgehende Aufwendungen (Mehraufwendungen) des Leistungsempfängers gehören dann i. S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zum Entgelt für eine Leistung, wenn sie aufgrund keines anderen Rechts- oder Anspruchsgrundes als dem der Leistung zugruneliegenden erbracht werden (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1995 XI R 16/95, BFHE 179, 465, BStBl II 1996, 208, m.w.N.; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2001 1 K 1489/00, DStRE 2002, 242).
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