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   FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14   

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FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14 (https://dejure.org/2017,38754)
FG Köln, Entscheidung vom 23.05.2017 - 1 K 1637/14 (https://dejure.org/2017,38754)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - 1 K 1637/14 (https://dejure.org/2017,38754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristwahrender Antrag auf einkommenssteuerrechtliche Veranlagung auch bei Abgabe an unzuständiges Finanzamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristwahrender Antrag auf einkommenssteuerrechtliche Veranlagung auch bei Abgabe an unzuständiges Finanzamt

  • rechtsportal.de

    Fristwahrender Antrag auf einkommenssteuerrechtliche Veranlagung auch bei Abgabe an unzuständiges Finanzamt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren/Einkommensteuer - Fristwahrender Einwurf einer Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Fristwahrende Abgabe der Steuererklärung beim falschen Finanzamt

  • IWW (Kurzinformation)

    Abgabenordnung | Kann eine Steuererklärung fristwahrend auch beim nicht zuständigen Finanzamt eingereicht werden - zumindest in NRW?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einwurf der Steuererklärung beim falschen Finanzamt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuererklärung: Fristwahrung auch beim unzuständigen Finanzamt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung kann auch bei einem unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung kann auch beim unzuständigen Finanzamt fristwahrend eingereicht werden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuererklärung beim "falschen" Finanzamt gelandet - Finanzgericht Köln: Einwurf der Steuererklärung bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Frist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristwahrende Abgabe der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einwurf bei unzuständigem Finanzamt - Steuererklärung wirksam eingereicht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Hemmung der Festsetzungsfrist durch Abgabe der Steuererklärung bei unzuständigem Finanzamt?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt ist fristwahrend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1736
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 14/15

    Ablauf der Festsetzungsfrist - Antragsveranlagung

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    Nach der h.M. ist ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO "gestellt", wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht (BFH-Urteil vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 753; vom 30.03.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

    Demnach ist ein Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gestellt, wenn er (nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) der zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten zugeht und sie damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.; vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380; vom 30.3.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

    (2) Auch würde sich ansonsten ein Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des BFH im Urteil VI R 14/15 vom 20.01.2016 (BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380) ergeben.

  • BFH, 30.03.2017 - VI R 43/15

    Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV), sondern lediglich berechtigt, eine Steuererklärung einzureichen (BFH-Urteile vom 14.04.2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746; vom 30.03.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

    Nach der h.M. ist ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO "gestellt", wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht (BFH-Urteil vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 753; vom 30.03.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

    Demnach ist ein Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gestellt, wenn er (nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) der zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten zugeht und sie damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.; vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380; vom 30.3.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

  • BFH, 20.12.2006 - X R 38/05

    Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung für ein im Vorjahr

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.).

    Demnach ist ein Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gestellt, wenn er (nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) der zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten zugeht und sie damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.; vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380; vom 30.3.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

  • BFH, 03.04.2002 - IX B 151/01

    Einspruch; Rücknahme der Erklärung - Zugang

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach § 130 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem die zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.).

    Demnach ist ein Veranlagungsantrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG gestellt, wenn er (nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) der zuständige Behörde zu den behördenüblichen Zeiten zugeht und sie damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes erhalten konnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 3.4.2002 IX B 151/01, BFH/NV 2002, 900; BFH-Urteil vom 20.12.2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, m.w.N.; vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380; vom 30.3.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).

  • BFH, 24.01.2008 - VII R 3/07

    Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO durch Wiedereinsetzung in eine versäumte

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    Auch komme keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, da § 110 AO nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 24.1.2008 VII R 3/07) nicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist anwendbar sei.

    Diese Beurteilung ist umso mehr geboten, weil auch bei unverschuldetem Versäumen der Festsetzungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2008 VII R 3/07, BFHE 220, 214, BStBl II 2008, 462).

  • BFH, 10.07.1987 - VI R 160/86

    Antragsfrist für Lohnsteuer-Jahresausgleich auch durch Abgabe des Antrags bei

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    (1) Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10.7.1987 VI R 160/86 (BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827).

    (4) Schließlich ergäbe sich - entsprechend der Beurteilung des BFH im Urteil vom 10.7.1987 (VI R 160/86, BFHE 150, 543, BStBl II 1987, 827) - ein innerer Widerspruch zu der vom Gesetzgeber in § 127 AO vorgenommene Wertung, wonach die Aufhebung eines von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakts nicht alleine aufgrund der Verletzung der örtlichen Zuständigkeit verlangt werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

  • BFH, 14.04.2011 - VI R 53/10

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV), sondern lediglich berechtigt, eine Steuererklärung einzureichen (BFH-Urteile vom 14.04.2011 VI R 53/10, BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746; vom 30.03.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).
  • BFH, 01.03.2016 - XI R 11/14

    Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    Nach der h.M. ist ein Antrag nach § 171 Abs. 3 AO "gestellt", wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht (BFH-Urteil vom 20.1.2016 VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 753; vom 30.03.2017 VI R 43/15, StE 2017, 330).
  • BFH, 09.07.1959 - IV 209/58 U

    Antrag auf Veranlagung von Arbeitseinkünften wegen berechtigtem Interesse zum

    Auszug aus FG Köln, 23.05.2017 - 1 K 1637/14
    Der Beklagte ist durch § 25 Abs. 1 EStG verpflichtet, eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen und einen Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 AO zu erlassen, soweit ein Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 EStG vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1959 IV 209/58 U, BFHE 69, 225, BStBl III 1959, 348).
  • BFH, 13.02.2020 - VI R 37/17

    Keine fristwahrende Einreichung der Steuererklärung beim örtlich unzuständigen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.05.2017 - 1 K 1637/14 aufgehoben.

    Es beantragt, das Urteil des FG Köln vom 23.05.2017 - 1 K 1637/14 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 26.06.2019 - 9 K 49/18

    Rechtsfolgen der Abgabe der Steuererklärung bei unzuständigen Finanzamt;

    Dieses hat der BFH bejaht und in Bestätigung der Rechtsprechung des Finanzgerichts darauf abgestellt, dass sich aus dem Gesetz zwar ergebe, welches Finanzamt für das Verwaltungsverfahren der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs örtlich zuständig sei, der Gesetzgeber aber keine Regelung darüber getroffen habe, bei welchem örtlichen Finanzamt der entsprechende Antrag zu stellen sei (so auch FG Köln, Urteil vom 23.05.2017 1 K 1637/14, EFG 2017, 1736).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2019 - 4 K 380/18

    Örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts für Verbrauchssteuern

    Aus dem Urteil des FG Köln vom 23.05.2017, 1 K 1637/14 (Revision unter VI R 37/17 anhängig) ergibt sich nichts anderes, weil das FG Köln nur insoweit von der genannten Rechtsprechung des BFH abweichen will, als ein nicht steuerlich beratener Bürger meint, auch der Einwurf bei einem anderen als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO (FG Köln Urteil v. 23.05.2017, 1 K 1638/14, Rz. 18).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2019 - 4 K 379/18

    Festsetzungsverjährung für die Stromsteuerentlastung: Überschreitung der

    Aus dem Urteil des FG Köln vom 23.05.2017, 1 K 1637/14 (Revision unter VI R 37/17 anhängig) ergibt sich nichts anderes, weil das FG Köln nur insoweit von der genannten Rechtsprechung des BFH abweichen will, als ein nicht steuerlich beratener Bürger meint, auch der Einwurf bei einem anderen als dem örtlich zuständigen Finanzamt derselben Stadt wahre die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO (FG Köln Urteil v. 23.05.2017, 1 K 1638/14, Rz. 18).
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