Weitere Entscheidung unten: FG Niedersachsen, 16.05.2013

Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12   

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https://dejure.org/2013,28138
FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,28138)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19.09.2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,28138)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 19. September 2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,28138)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    EStG VZ 2007, § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 EStG 2002, § 25 Abs 3 S 4 EStG 2002, § 150 Abs 1 S 1 AO, § 150 Abs 3 AO
    Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift, die lediglich als Telekopie übermittelt wird

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift, die lediglich als Telekopie übermittelt wird

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zum Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer ESt-Erklärung auch bei Übermittlung per Telefax

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuererklärung: Zum Merkmal der Eigenhändigkeit einer - lediglich als Telekopie übermittelten - Unterschrift

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Steuererklärung per Fax

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Merkmal der Eigenhändigkeit einer Unterschrift, die lediglich als Telekopie übermittelt wird

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Steuererklärung: Muss Finanzamt Steuererklärung per Fax akzeptieren?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Eigenhändigkeit einer Unterschrift auch bei Übermittlung per Fax

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 2488
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • FG Brandenburg, 24.02.2003 - 1 K 57/02

    Abgabe der Einkommensteuererklärung per Telefax; Unterschrift; Einkommensteuer

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Es reiche aus, wenn der eigenhändig unterschriebene Erklärungsvordruck per Telefax übermittelt werde (Hinweis auf das Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777).

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich insofern auch von demjenigen, über den das FG Brandenburg mit seinem Urteil vom 24. Februar 2003 1 K 57/02 (EFG 2003, 777) entschieden habe.

    dd.) Nach anderer Ansicht hingegen soll eine Übermittlung per Telefax der Wirksamkeit einer Einkommensteuererklärung nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des FG München vom 1. Dezember 1994 10 K 1427/94, zitiert nach juris; Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Kuhfus, EFG 2007, 1518; Seeger in Schmidt, EStG, 32. A., § 25 Rz. 6; Lambrecht in Kirchhhof, EStG, § 25 Rz. 10; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 150 Rz. 6; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 150 AO Rz. 34 a.E.).

    Wohl überwiegend wird hingegen angenommen, dass die eigenhändige Unterschrift neben der Identifizierung des Urhebers auch dazu dienen soll, den Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, sich die Bedeutung der Steuererklärung als (in erster Linie) Wissenserklärung bewusst zu machen und den Steuerpflichtigen quasi dazu zu zwingen, die Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben zu überprüfen sowie die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Hettler in Lademann, EStG, § 25 Rz. 44; Dumke in Schwarz, AO, § 150 Rz. 12a, alle m.w.N.).

    Weder wird dem Steuerpflichtigen die Bedeutung der Erklärung eindringlicher deutlich, noch vertieft sich die Übernahme seiner Verantwortung für die von ihm gemachten Angaben dadurch, dass er die Unterschrift später dem Finanzamt im Original vorlegt anstatt sie per Fax zu übersenden (in diesem Sinne auch FG Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Kuhfus, EFG 2007, 1518).

    Es erschließt sich - auch im Interesse einer einheitlichen Rechtslage - nicht, warum dies bei Steuererklärungen anders sein sollte (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Kuhfus, EFG 2007, 1518; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 150 AO Rz. 6).

  • BFH, 17.12.1998 - III R 87/96

    Investitionszulagenantrag per Telefax

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Erforderlich sei außerdem eine Unterschrift im Original, so dass eine per Telefax erfolgende Übermittlung der Unterschrift nicht ausreiche (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, und III R 101/96, BFH/NV 1999, 967, sowie auf das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 1 K 948/04, EFG 2007, 1518).

    (1) In Bezug auf Investitionszulagenanträge, die zu ihrer Wirksamkeit wie Einkommensteuererklärungen einer eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen bedürfen, hat der 3. Senat des BFH allerdings mehrfach erkannt, dass eine Übermittlung des Antrages per Telefax nicht ausreiche (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; III R 101/96, BFH/NV 1999, 967; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003, III B 78/02, BFH/NV 2003, 1610).

    Wohl überwiegend wird hingegen angenommen, dass die eigenhändige Unterschrift neben der Identifizierung des Urhebers auch dazu dienen soll, den Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, sich die Bedeutung der Steuererklärung als (in erster Linie) Wissenserklärung bewusst zu machen und den Steuerpflichtigen quasi dazu zu zwingen, die Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben zu überprüfen sowie die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Hettler in Lademann, EStG, § 25 Rz. 44; Dumke in Schwarz, AO, § 150 Rz. 12a, alle m.w.N.).

    Der BFH selbst hat in den maßgeblichen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt, dass die Forderung nach dem Vorliegen der Originalunterschrift in erster Linie auf der investitionszulagenrechtlichen und insbesondere damit einhergehenden strafrechtlichen Zielsetzung beruhte, Beweisvorsorge für den Umstand zu treffen, dass der Steuerpflichtige den Vordruck tatsächlich unterschrieben und die strafrechtliche Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hatte (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, unter II 2b a.E. - Tz 17).

  • BFH, 08.07.1983 - VI R 80/81

    Unterschriftsstreifen - Unterschrift - Lohnsteuer-Jahresausgleich -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Eine Blankounterschrift reiche daher nicht aus (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13).

    Wohl überwiegend wird hingegen angenommen, dass die eigenhändige Unterschrift neben der Identifizierung des Urhebers auch dazu dienen soll, den Steuerpflichtigen dazu anzuhalten, sich die Bedeutung der Steuererklärung als (in erster Linie) Wissenserklärung bewusst zu machen und den Steuerpflichtigen quasi dazu zu zwingen, die Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben zu überprüfen sowie die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13; vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Hettler in Lademann, EStG, § 25 Rz. 44; Dumke in Schwarz, AO, § 150 Rz. 12a, alle m.w.N.).

    Letztere zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der regelmäßig erst noch abschließend zu erstellenden Steuererklärung im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gar nicht kennt (vgl. dazu z.B. die BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13 und vom 20. Januar 1984 VI R 15/82, zitiert nach juris).

  • FG München, 01.12.1994 - 10 K 1427/94
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    dd.) Nach anderer Ansicht hingegen soll eine Übermittlung per Telefax der Wirksamkeit einer Einkommensteuererklärung nicht entgegenstehen (vgl. Urteil des FG München vom 1. Dezember 1994 10 K 1427/94, zitiert nach juris; Urteil des FG Brandenburg vom 24. Februar 2003 1 K 57/02, EFG 2003, 777; Kuhfus, EFG 2007, 1518; Seeger in Schmidt, EStG, 32. A., § 25 Rz. 6; Lambrecht in Kirchhhof, EStG, § 25 Rz. 10; Seer in Tipke/Kruse, AO und FGO, § 150 Rz. 6; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 150 AO Rz. 34 a.E.).

    Ihre Wertungen lassen sich nicht auf die Frage nach der Wirksamkeit einer Einkommensteuererklärung übertragen, zumal sich aus dem Umfang des Beweiswertes einer Unterschrift in einem eventuellen Strafverfahren nichts dafür entnehmen lässt, ob verwaltungsrechtliche Formvorschriften erfüllt sind (so auch FG München, Urteil vom 1. Dezember 1994 10 K 1427/94, zitiert nach juris; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, § 150 Rz. 34 a.E.).

    Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine Beweisfrage, nicht um die Fristwahrung selbst (vgl. Urteil des FG München vom 1. Dezember 1994 10 K 1427/94, zitiert nach juris).

  • BFH, 04.07.2002 - V R 31/01

    Umsatzsteuer-Voranmeldung per Telefax

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Anders sei das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45) nur bei Steuererklärungen, in denen gesetzlich nicht ausdrücklich eine eigenhändige Unterschrift durch den Steuerpflichtigen vorgesehen sei (Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003 2003-01-20 IV D 2-S 0321-4/03, BStBl I 2003, 74).

    (2) Demgegenüber hat der 5. Senat im Hinblick auf Umsatzsteuervoranmeldungen erkannt, dass diese wirksam per Telefax übermittelt werden könnten (Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45).

    Eine über den Bereich der Investitionszulagenanträge hinausgehende Bedeutung kommt den Entscheidungen daher nicht zu (so auch BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45).

  • BFH, 08.06.2010 - VII R 39/09

    Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam. - Zum Aufrechnungs-

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Das ergebe sich auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wirksamkeit von Abtretungsanzeigen gem. § 46 Abgabenordnung (AO), danach seien auch per Telefax übermittelte Anzeigen wirksam (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. Juni 2010 VII R 39/09, BFHE 229, 482, BStBl II 2010, 839).

    Die Art und Weise der nachfolgenden Übermittlung des unterschriebenen Vordrucks erfüllt demgegenüber keine weitergehende Funktion, insbesondere keine weitergehende Schutzfunktion (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juni 2010 VII R 39/09, BFHE 229, 482, BStBl II 2010, 839).

  • FG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 1 K 948/04

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Einkommensteuererklärung wegen des

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Erforderlich sei außerdem eine Unterschrift im Original, so dass eine per Telefax erfolgende Übermittlung der Unterschrift nicht ausreiche (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, und III R 101/96, BFH/NV 1999, 967, sowie auf das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 1 K 948/04, EFG 2007, 1518).

    Dies wird teils in Anlehnung an die o.g. Rechtsprechung des 3. Senats des BFH zu Investitionszulagenanträgen näher begründet (vgl. Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 1 K 948/04, EFG 2007, 1518; Stöcker in Beermann/Gosch, AO und FGO, § 150 AO Rz. 94.4; Cöster in Pahlke/König, AO, 2. A., § 150 Rz. 21), teils wird die Verwaltungsauffassung lediglich in Bezug genommen (Lochte in Frotscher, EStG, § 25 Rz. 66; Tormöhlen in Korn, EStG, § 25 Rz. 15.2).

  • BFH, 17.12.1998 - III R 101/96

    InvZul-Antrag; Übermittlung per Telefax

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Erforderlich sei außerdem eine Unterschrift im Original, so dass eine per Telefax erfolgende Übermittlung der Unterschrift nicht ausreiche (Hinweis auf die BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, und III R 101/96, BFH/NV 1999, 967, sowie auf das Urteil des FG Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 2006 1 K 948/04, EFG 2007, 1518).

    (1) In Bezug auf Investitionszulagenanträge, die zu ihrer Wirksamkeit wie Einkommensteuererklärungen einer eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen bedürfen, hat der 3. Senat des BFH allerdings mehrfach erkannt, dass eine Übermittlung des Antrages per Telefax nicht ausreiche (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; III R 101/96, BFH/NV 1999, 967; BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003, III B 78/02, BFH/NV 2003, 1610).

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Anders verhält es sich ausnahmsweise nur dann, wenn dem Finanzamt Umstände positiv bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Unterschrift ihre Zielsetzungen nicht erfüllen konnte (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 23. Juni 2005 V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation im zivilgerichtlichen Berufungsverfahren).
  • BFH, 20.01.1984 - VI R 15/82
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 19.09.2013 - 1 K 166/12
    Letztere zeichnet sich nämlich dadurch aus, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der regelmäßig erst noch abschließend zu erstellenden Steuererklärung im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung gar nicht kennt (vgl. dazu z.B. die BFH-Urteile vom 8. Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13 und vom 20. Januar 1984 VI R 15/82, zitiert nach juris).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 15/05

    Nach Erlass eines Einkommensteuerbescheids ist für die (weitere) Durchführung des

  • BFH, 22.05.2006 - VI R 49/04

    Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 16/11

    Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

  • BFH, 24.07.2003 - III B 78/02

    InvZul, Antrag per Fax

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.03.2018 - 5 Sa 38/17

    Karenzentschädigung, Wettbewerbsverbot, nachvertraglich, Einkommen,

    Die eigenhändige Unterschrift soll neben der Identifizierung des Urhebers auch dazu dienen, den Steuerpflichtigen anzuhalten, sich die Bedeutung der Steuererklärung als (in erster Linie) Wissenserklärung bewusst zu machen und den Steuerpflichtigen dazu zu zwingen, die Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben zu überprüfen sowie die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urt. v. 19.09.2013 - 1 K 166/12 -, Rn. 27, juris).
  • KG, 16.05.2014 - 1 Ws 21/14

    Festsetzung von Pflichtverteidigergebühren gegen die Staatskasse: Erfordernis der

    Ob die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) bei Anträgen nach § 10 RVG stets die Übermittlung des unterschriebenen Originaldokuments erfordert oder - wie bei anderen (verfahrens-)bestimmenden Schriftsätzen - deren Übersendung durch Telefax ausreicht (vgl. dazu GmS-OGB, Beschluß vom 5. April 2000 - 1/98 - bei juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 19. März 2013 - 1 K 166/12 - bei juris), kann der Senat hier offen lassen.
  • LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21

    Anspruch auf Karenzentschädigung; Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei

    Die eigenhändige Unterschrift soll neben der Identifizierung des Urhebers auch dazu dienen, den Steuerpflichtigen anzuhalten, sich die Bedeutung der Steuererklärung als (in erster Linie) Wissenserklärung bewusst zu machen und den Steuerpflichtigen dazu zu zwingen, die Richtigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben zu überprüfen sowie die Verantwortung dafür zu übernehmen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urt. v. 19.09.2013 - 1 K 166/12 -, Rn. 27, juris).
  • FG Hamburg, 13.05.2014 - 6 K 54/13

    Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist durch Antrag des Steuerpflichtigen

    b) Zwar liegt die Einkommensteuererklärung einschließlich der Unterschriften der Kläger nur in Kopie vor, jedoch entspricht diese Kopie zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Anschreiben des Steuerbevollmächtigten vom 29.12.2010 dem Formerfordernis "eigenhändige Unterschrift", denn auch eine Übermittlung per Telefax reicht nach Ansicht des Senats aus, wenn - wie hier - das Original handschriftlich unterzeichnet ist (so auch FG Schleswig-Holstein Urteil vom 19.09.2013 1 K 166/12, EFG 2013, 2017, beim BFH anhängig unter Az. VI R 82/13; Seer in Tipke-Kruse AO und FGO § 150 AO Rz 6; Seeger in Schmidt EStG 33. Aufl. § 25 Rz 6).
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16357
FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,16357)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.05.2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,16357)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 1 K 166/12 (https://dejure.org/2013,16357)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von Zahlungen i.R.e. schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben bei unbeschränkter Einkommensteuerpflichtigkeit des Empfängers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1848
  • EFG 2013, 1490
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) habe in ständiger Rechtsprechung (zuletzt im Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 - Persche -, DStR 2009, 207) der Nomenklatur im Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG einen Hinweischarakter zuerkannt, da der Begriff "Kapitalverkehr" im Sinne von Artikel 56 Abs. 1 EGV im Vertrag nicht definiert sei.

    Der EuGH habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 (C-318/07, DStR 2009, 207) ausdrücklich festgestellt, dass sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen Regelung auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, nicht berufen könne, wenn es dem Steuerpflichtigen völlig verwehrt sei, ausreichende Nachweise zu erbringen, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedsstaates eindeutig und genau prüfen könnten, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die nationale Steuerregelung, die der Steuerpflichtige beanspruche, tatsächlich vorlägen (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).

    So habe der EuGH im Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 (DStR 2009, 207) entschieden, dass der Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit auch bei einem Kapitaltransfer aus altruistischen Motiven eröffnet sei.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 27. Januar 2009 C-318/07 (DStR 2009, 207), denn die dort zu beurteilende Sachspende ist mit der hier streitigen Zahlung in keiner Weise vergleichbar.

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Aus dem für die steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs grundlegenden Urteil des BFH vom 18. September 2003 X R 152/97 (BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, bestätigt durch BFH-Urteil vom 15. Oktober 2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478) ergibt sich, dass die Annahme eines Einkünftetransfers maßgeblich (auch) auf dem Umstand beruht, dass die "übertragenen" Einkünfte beim Empfänger der Besteuerung unterliegen.

    Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zahlungen gründet sich nämlich auf das Vorliegen eines Transfers steuerbarer Einkünfte (vgl. BFH-Urteil 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    Beim "öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich" handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche Vermögensaufteilung infolge der Scheidung, während beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich steuerlich - unter den o.g. Voraussetzungen - ein Einkünftetransfer erfolgen kann (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 33/08

    Steuerfreiheit eines Stipendiums einer gemeinnützigen EU/EWR-Institution -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    In seinem Urteil vom 19. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) habe der Bundesfinanzhof (BFH) die durch dieses EuGH-Urteil bestimmte Ausweitung des Schutzbereichs auch bereits umgesetzt und angewandt.

    Der EuGH habe in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 (C-318/07, DStR 2009, 207) ausdrücklich festgestellt, dass sich der Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen Regelung auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, nicht berufen könne, wenn es dem Steuerpflichtigen völlig verwehrt sei, ausreichende Nachweise zu erbringen, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedsstaates eindeutig und genau prüfen könnten, ob die entsprechenden Voraussetzungen für die nationale Steuerregelung, die der Steuerpflichtige beanspruche, tatsächlich vorlägen (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08, BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637).

    Dieses Urteil des EuGH und das Urteil des BFH vom 15. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) bezögen sich aber gleichwohl direkt oder mittelbar auf die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361/EWG und erweiterten diese nicht grenzenlos.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Indes liegt es dann ferner, auf den Fortbestand des geltenden Steuerrechts zu vertrauen, und näher, mit vertraglichen Klauseln auch die Verteilung des Risikos künftiger Steuerverschärfungen zu regeln (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31).

    Allerdings bedarf der Gesetzgeber besonderer Gründe, wenn er einen aus der ursprünglichen Disposition noch nach Maßgabe alten Rechts erwachsenen konkreten Vermögensbestand durch tatbestandliche Rückanknüpfung (teilweise) entwertet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BVerfGE 127, 31).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Freilich ist auch in diesem Fall eine unechte Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 2/04, 2 BvL 14/02, 2 BvL 13/05, BGBl I 2010, 1296, BVerfGE 127, 1).

    Soweit daher an zurückliegende Sachverhalte innerhalb des nicht abgeschlossenen Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums angeknüpft wird, ist diese unechte Rückwirkung mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 2/04, 2 BvL 14/02, 2 BvL 13/05, BGBl I 2010, 1296, BVerfGE 127, 1).

  • BFH, 28.06.2002 - III B 28/02

    NZB; BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rspr.; Anspruch auf

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    In seinem Urteil vom 19. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) habe der Bundesfinanzhof (BFH) die durch dieses EuGH-Urteil bestimmte Ausweitung des Schutzbereichs auch bereits umgesetzt und angewandt.

    Dieses Urteil des EuGH und das Urteil des BFH vom 15. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2001, 637) bezögen sich aber gleichwohl direkt oder mittelbar auf die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361/EWG und erweiterten diese nicht grenzenlos.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. März 1983, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312, BStBl II 1983, 779).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104).
  • BFH, 11.03.2008 - I R 116/04

    Kein Abzug von Betriebsstättenverlusten aus einem Drittstaat - Beschränkung der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Denn der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit bezieht sich im Gegensatz zu dem Schutzbereich der anderen Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungsfreiheit, nicht nur auf die Mitgliedstaaten, sondern auch auf so genannte Drittstaaten (vgl. EuGH-Beschluss vom 6. November 2007 C-415/06, DB 2007, 2747; BFH-Beschluss vom 11. März 2008 I R 116/04, BFH/NV 2008, 1161).
  • BFH, 25.03.1986 - IX R 4/83

    Verfassungsmäßigkeit - Sonderausgaben - Unterhalt - Scheidung - Dauernde Trennung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.05.2013 - 1 K 166/12
    Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund, der sich aus dem Wesen und Zweck der jeweiligen Vorschrift herleiten lässt, für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354 und BFH-Urteil vom 25. März 1986 IX R 4/83, BFHE 146, 403, BStBl II 1986, 603).
  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

  • BFH, 01.07.2009 - I R 76/08

    Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der

  • BFH, 08.02.2013 - VIII B 122/12

    Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm

  • BVerfG, 11.10.1977 - 1 BvR 343/73

    Hausgehilfin

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

  • EuGH, 06.11.2007 - C-415/06

    Stahlwerk Ergste Westig - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Antwort,

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

  • FG Münster, 17.11.2011 - 2 K 507/07

    Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 S. 4 EStG mit der gewinnmindernden Berücksichtigung

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

    Der Streitfall unterscheide sich von dem durch das Niedersächsische FG (Urteil vom 16.05.2013 1 K 166/12, EFG 2013, 1490) entschiedenen Fall.

    Nach dem etwa auch bei den Regelungen zum sog. Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 22 Nr. 1a EStG a. F. (BFH-Urteile vom 20.08.2014 X R 26/12, BFH/NV 2015, 14; vom 20.08.2014 X R 33/12, BFHE 247, 105, BStBl II 2015, 138) und den auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1b EStG a. F.; BFH-Urteil vom 25.02.2014 X R 34/11, BFHE 245, 135, BStBl II 2014, 665) geltenden materiell-rechtlichen Korrespondenzprinzip soll der Sonderausgabenabzug nur eingreifen, wenn und soweit steuerbare Einkünfte auf den Zahlungsempfänger transferiert werden (für Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs BFH-Beschluss vom 07.07.2014 X B 135/13, BFH/NV 2014, 1542; 2014, 1542; vorgehend Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.05.2013 1 K 166/12, EFG 2013, 1490, mit ausführlicher Begründung; BFH-Urteile vom 15.10.2003 X R 29/01, BFH/NV 2004, 478; vom 18.09.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749).

    ee) Die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG verstößt auch nicht gegen Unionsrecht, weil der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der im Verhältnis zu Drittstaaten allein eröffnet sein könnte, Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht umfasst (BFH-Beschluss vom 07.07.2014 X B 135/13, BFH/NV 2014, 1542; ebenso vorgehend Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.05.2013 1 K 166/12, EFG 2013, 1490).

  • BFH, 07.07.2014 - X B 135/13

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und Zahlung in ein Drittland

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 16. Mai 2013  1 K 166/12 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1490 veröffentlichten Gründen ab.
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