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   VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08.F   

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https://dejure.org/2009,26876
VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08.F (https://dejure.org/2009,26876)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.02.2009 - 1 K 1791/08.F (https://dejure.org/2009,26876)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 1 K 1791/08.F (https://dejure.org/2009,26876)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 29 BörsG
    Mitwirkung von Skontroführern an der Normsetzung des Börsenrates; Kompensation für in der Vergangenheit rechtswidrig erlittene Nachteile

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Skontrozuteilung

  • Wolters Kluwer

    (Mitwirkung von Skontroführern an der Normsetzung des Börsenrates; Kompensation für in der Vergangenheit rechtswidrig erlittene Nachteile)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Frankfurt/Main, 05.03.2007 - 1 G 5756/06

    Erfolgreicher Eilrechtsschutz eines zugelassenen Skontroführers gegen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08
    Mit Beschluss vom 05.03.2007 (Az.: 1 G 5756/06) stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Klägerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Skontrenzuteilungsbescheide mit Wirkung ab dem 26.03.2007 wieder her und lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Zuteilung weiterer Skontren ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (8 Ordner) sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Verfahren 1 E 1101/06 (2), 1 G 5756/06 (2), 1 E 2464/97 (2) sowie 1 G 919/06 (2) Bezug genommen.

    Die Mindestzuteilung von 2% hat der Börsenrat ausweislich der Begründung zu seinem Beschluss über die Novellierung der BörsenO in dem Protokoll der Börsenratssitzung vom 23.02.2007 unter IV 6 für eine ausreichende Investitionsbasis erklärt, um die für die Skontroführung notwendige Infrastruktur aufzubauen und während des Zuteilungszeitraumes von 30 Monaten wirtschaftlich betreiben zu können, vgl. hierzu, Beschl. d. erkennenden Kammer vom 05.03.2007 (Az.: 1 G 5756/06 (2)).

    Demgemäß hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 07.12.2006 (Az.: 1 E 1101/06 (2)) die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05.2005 zugunsten der Beigeladenen aufgehoben, sowie durch Beschluss vom 05.03.2007 ( Az.: 1 G 5756/06 (2) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Skontrenzuteilungsbescheide vom 01.02.2007 mit Wirkung ab dem 26.03.2007 wiederhergestellt.

  • VG Frankfurt/Main, 07.12.2006 - 1 E 1101/06

    Börsenrecht - Konkurrentenklage gegen die Zuteilung von Skontren

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08
    Mit Urteil vom 07.12.2006 (Az.: 1 E 1101/06 (2)) hob das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05.2005 zugunsten der Beigeladenen auf.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (8 Ordner) sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Verfahren 1 E 1101/06 (2), 1 G 5756/06 (2), 1 E 2464/97 (2) sowie 1 G 919/06 (2) Bezug genommen.

    Demgemäß hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 07.12.2006 (Az.: 1 E 1101/06 (2)) die Zuteilungsbescheide der Beklagten vom 20.05.2005 zugunsten der Beigeladenen aufgehoben, sowie durch Beschluss vom 05.03.2007 ( Az.: 1 G 5756/06 (2) die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Skontrenzuteilungsbescheide vom 01.02.2007 mit Wirkung ab dem 26.03.2007 wiederhergestellt.

  • VG Frankfurt/Main, 24.04.2008 - 1 E 2464/07

    Zur Gesamtgröße der einem Skontroführer zuzuteilenden Skontrengruppen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08
    Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24.04.2008 Az.: 1 E 2464/07 ausgeführt hat, schützt die grundgesetzlich garantierte Wettbewerbsfreiheit weder vor Konkurrenz noch garantiert sie im Hinblick auf eine bestimmte Wettbewerbsposition einen bestimmten Besitzstand.
  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08
    Wenn der Staat selbst - wie hier - die Bedingungen des Wettbewerbs festlegt, kann einem Wettbewerber das Recht auf Einhaltung dieser Wettbewerbsbedingungen zuwachsen, soweit die Wettbewerbsbedingungen nicht nur im öffentlichen Interesse bestehen, sondern - wie hier - zugleich den beruflichen (Erwerbs-) Interesse der Teilnehmer am Wettbewerb zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008, Az.: 3 C 35/07-juris).
  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 G 919/06

    Eilantrag einer Frankfurter Wertpapierhandelsbank gegen die Frankfurter

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 12.02.2009 - 1 K 1791/08
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenvorgänge (8 Ordner) sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Verfahren 1 E 1101/06 (2), 1 G 5756/06 (2), 1 E 2464/97 (2) sowie 1 G 919/06 (2) Bezug genommen.
  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 1 U 176/10

    Parteifähigkeit der Börse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Zivilprozess;

    Zwischenzeitlich wurde das in den Gründen des angegriffenen landgerichtlichen Urteils angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08. F, juris) abgeändert:.

    Die Skontrenzuteilung für die Zeit vom 26. März 2007 bis zum 25. September 2009 sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08. F) rechtmäßig erfolgt, so dass es bereits an einer Amtspflichtverletzung fehle.

    Sie verlangt also gar keine Folgenbeseitigung (vgl. bereits Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 1791/08.F, juris Rn. 53: Das Begehren der Klägerin, ihr eine zu keiner Zeit innegehabte Position einzuräumen, könne nicht Inhalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs sein).

    (1) Gegen die auf der Grundlage der BörsO 2007 an ihre Mitbewerber ergangenen Bescheide erhob die Klägerin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (1 K 1791/08.F, juris); gegen den auf der Grundlage der BörsO 2007 an sie ergangenen Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben, soweit ihr eine über den Mindestumfang von 2 % hinausgehende Skontrenzuteilung versagt wurde, und die Erstbeklagte insoweit zu einer Neubescheidung zu verpflichten.

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies diese Klagen durch Urteil vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F, juris) ab und stellte - inzident - fest, die Verteilungsregelung in der BörsO 2007 sei rechtmäßig.

    Der Börsenrat hat nach der Ankündigung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, den Parketthandel der Erstbeklagten alsbald stillzulegen, dessen Anregung umgesetzt, in der neu zu erlassenden Börsenordnung die Zuweisung eines Mindestanteils von 2 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes an alle Skontroführer vorzusehen; das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erachtete diese in die BörsO 2007 aufgenommene Regelung sodann als rechtmäßig (Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 1791/08.F, juris).

    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 1791/08.F, juris) die später vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich erachteten Grundsätze nicht einmal in Erwägung gezogen.

    Insoweit kann dahinstehen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F, juris), das die BörsO 2007 als wirksam erachtete, eine Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie rechtfertigen könnte (zweifelnd Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. November 2011, 6 A 2903/09, juris Rn. 89 mit Rn. 126).

    (1) Die von der Klägerin gegen die ihren Mitbewerbern erteilten Bescheide erhobene Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F, juris Rn. 55 ff.) mit der Begründung abgewiesen, die Zuteilungsbescheide vom 23. März 2007 seien rechtmäßig (vgl. juris Rn. 55 ff.).

    Diese Klage wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch das Urteil vom 12. Februar 2009 (1 K 1791/08.F) mit der Begründung abgewiesen, der Zuteilungsbescheid vom 23. März 2007 sei rechtmäßig (vgl. juris Rn. 38 ff.).

    Dies ist nicht Inhalt eines Anspruchs auf Folgenbeseitigung, der sich nur auf die Wiederherstellung eines status quo ante richtet (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2009, 1 K 1791/08.F, juris Rn. 53 sowie erster Unterabschnitt II. 4. c. aa. (1) und (2)).

  • VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09

    Zuteilung von Aktien-Skontren

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 (Az.: 1 K 1791/08.F [1]) abgeändert.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 im Verfahren 1 K 1791/08.F (1) festzustellen, dass der an die Klägerin gerichtete Zuteilungsbescheid vom 23. März 2007 über die Zuteilung von Aktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes für die Zeit vom 26. März 2007 bis 25. September 2009 in Gestalt des am 6. Juni 2008 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2008 rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzt hat, soweit der Klägerin darin die Zuteilung von Aktien-Skontren in einem mehr als rund 2 % des Gesamtorderbuchumsatzes entsprechenden Umfang verweigert wurde,.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 im Verfahren 1 K 1791/08.F (1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Zuteilung von Aktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes vom 15. März 2007 für die Zeit vom 26. März 2007 bis 25. September 2009 unter Abänderung des an die Klägerin gerichteten Zuteilungsbescheides vom 23. März 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 im Verfahren 1 K 1791/08.F (1) festzustellen, dass die Zuteilungsbescheide der.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2009 im Verfahren 1 K 1791/08.F (1) festzustellen, dass die Zuteilungsbescheide der Beklagten zugunsten der H... Vermögensverwaltungs AG (jetzt: H... AG), ..., vom 19. September 2008 über die Zuteilung der ursprünglich der H... AG (alt) zugeteilten Aktien-Skontren des regulierten Marktes für die Zeit vom 19. September 2008 bis 25. September 2009 in Gestalt des am 28. Mai 2009 zugestellten Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 25. Mai 2009,.

  • VG Frankfurt/Main, 11.02.2010 - 1 K 2767/08

    Zuteilung von Nichtaktien-Skontren

    Das Gericht hält hierzu vielmehr an seiner bisherigen gefestigten Rechtsprechung fest (VG Frankfurt, Urteil vom 12.2.2009, Az 1 K 1791/08; siehe auch VGH Kassel, Urteil vom 16.4.2008, Az 6 UE 1472/07; VG Düsseldorf, Urteil vom 2.9.2009, Az 20 K 6319/07).

    Eine Mindestbeteiligung von 2% des Jahresgesamtorderbuchumsatzes in Bezug auf die Aktien-Skontren ist ausreichend, um die für die Skontroführung notwendige Infrastruktur aufzubauen und während des befristeten Zuteilungszeitraums wirtschaftlich betreiben zu können (VG Frankfurt, Urteil vom 12.2.2009, aaO).

    Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (VG Frankfurt, Urteil vom 12.2.2009, aaO; Urteil vom 24.4.2008, Az 1 E 2464/07).

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