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   FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10   

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FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10 (https://dejure.org/2014,11509)
FG München, Entscheidung vom 02.04.2014 - 1 K 1807/10 (https://dejure.org/2014,11509)
FG München, Entscheidung vom 02. April 2014 - 1 K 1807/10 (https://dejure.org/2014,11509)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aktivierung einer im Lizenzvertrag über die Verwertung eines Filmes vereinbarten Zahlung in der Bilanz einer GmbH

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bilanzielle Behandlung einer einem Medienfonds als Lizenzgeber bei zeitlich befristeter Überlassung von Filmrechten zustehenden "Schlusszahlung" Begriff des Lizenzvertrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzielle Behandlung einer einem Medienfonds als Lizenzgeber bei zeitlich befristeter Überlassung von Filmrechten zustehenden "Schlusszahlung" - Begriff des Lizenzvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (54)

  • BFH, 31.01.2013 - GrS 1/10

    Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen -

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Die z.T. von der Literatur vertretene Einbeziehung des subjektiven Fehlerbegriffs in die GoB kann offenbleiben, weil ein solcher handelsrechtlicher GoB eine Steuerfestsetzung auf der Grundlage der jeweils maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften nicht verhindern könnte (Beschluss des Großen Senats beim BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10, BStBl II 2013, 317).

    Die Besteuerung knüpft an den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt an (§ 38 AO), nicht aber an Rechtsansichten des Steuerpflichtigen, und erfolgt materiell-rechtlich ohne Rücksicht auf deren Vertretbarkeit oder Verschulden des Steuerpflichtigen.Mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen (Gebot der gesetz- und gleichmäßigen Besteuerung) an die Besteuerung nicht vereinbar wäre eine Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach der bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen der subjektive Fehlerbegriff zu beachten ist.Die Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf bilanzielle Rechtsfragen würde darüber hinaus dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung eine materiell-rechtliche Bedeutung für die Besteuerung beimessen, die dem Zeitpunkt der Bilanzaufstellung nicht zukommt (BFH in BStBl II 2013, 317).

    Eine lediglich vertretbare Rechtsansicht des Steuerpflichtigen kann daher weder die Finanzverwaltung noch - nachfolgend - die Gerichte bei der Steuerfestsetzung binden.Maßgebend sind vielmehr die für den Bilanzstichtag geltenden Vorschriften in objektiv zutreffender Auslegung (Großer Senat des BFH in BStBl II 2013, 317).

    Über die Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf Fälle, in denen der Steuerpflichtige bei der Bilanzierung von unzutreffenden Tatsachen (Prognosen oder Schätzungen) ausgegangen ist, ohne dabei gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben, hat der Große Senat (BStBl II 2013, 317) aufgrund der ihm vorgelegten Rechtsfrage nicht befunden.

    bb) Bei Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats (BStBl II 2013, 317) war danach im vorliegenden Streitfall das FA wegen der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs hinsichtlich der rechtlichen Verhältnisse nicht an das Kriterium eines subjektiv "richtigen" Bilanzansatzes gebunden.

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Gewinnrealisierung tritt dann ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung (z.B. die Zahlung) - von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen - so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 23. März 2011 X R 42/08, BStBl II 2012, 188).

    Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind wirtschaftlich entstanden und damit zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, d.h. die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind, und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sodass der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (BFH-Urteile in BStBl II 1993, 786; vom 8. November 2000 I R 10/98, BStBl II 2001, 349; vom 3. August 2005 I R 94/03, BStBl II 2006, 20; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650; vom 23. März 2011 X R 42/08, BStBl II 2012, 188; vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rz 270 "Forderungen").

    (b) Eine aufschiebend bedingte Forderung kann grundsätzlich nicht aktiviert werden (BFH-Urteil in BStBl II 2012, 188; Adler/Düring/Schmaltz - ADS -, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 246 Rz 53), weil sie erst mit Eintritt der Bedingung (= Realisationsereignis) entsteht (§ 158 Abs. 1 BGB).

    Aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, dürfen nicht aktiviert werden, wenn der Bedingungseintritt bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten ist (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 188; vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

  • BFH, 08.11.2000 - I R 10/98

    Aktivierung von Forderungen - gewerbliche Tierzucht bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind wirtschaftlich entstanden und damit zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, d.h. die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind, und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sodass der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (BFH-Urteile in BStBl II 1993, 786; vom 8. November 2000 I R 10/98, BStBl II 2001, 349; vom 3. August 2005 I R 94/03, BStBl II 2006, 20; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650; vom 23. März 2011 X R 42/08, BStBl II 2012, 188; vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rz 270 "Forderungen").

    Eine Aktivierung kann in einem solchen Fall allenfalls erfolgen, wenn Rückgriffsansprüche des Kaufmanns wegen des Mangels gegen einen Dritten bestehen, die in Entstehung und Erfüllung spiegelbildlich zu der zu aktivierenden Forderung sind und vom Rückgriffsschuldner, der von zweifelsfreier Bonität sein muss, nicht bestritten werden (BFH-Urteil vom 8. November 2000 I R 10/98, BStBl II 2001, 349).

    Solange ein Leistungsaustauschvertrag beiderseitig noch nicht erfüllt ist, entfällt ein Bilanzansatz (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 20 und in BStBl II 2001, 349; Urteil des FG München vom 8. April 2011 1 K 3669/09, EFG 2011, 1974; Frotscher in Frotscher, EStG, § 5 EStG Rz 225 ff. m.w.N.).

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Ansprüche und Verbindlichkeiten aus einem schwebenden Geschäft dürfen in der Bilanz grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, weil während des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735).

    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist oder aus diesem Geschäft ein Verlust droht (Großer Senat des BFH in BStBl II 1997, 735).

    Das Dauerschuldverhältnis ist danach als am Bilanzstichtag erfüllt anzusehen, wenn der Dienst- oder Sachleistungsverpflichtete die von ihm bis dahin geschuldeten Leistungen ganz oder vollständig erbracht hat (Großer Senat des BFH in BStBl II 1997, 735), sodass das Rechtsverhältnis hinsichtlich seines zeitlich zurückliegenden Teils nicht mehr "schwebt" (BFH-Urteil vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BStBl II 1993, 704), sondern insoweit Gewinn realisiert wird (BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 43/05, BStBl II 2006, 593).

  • BFH, 13.06.2013 - X B 27/12

    Aktivierung von aufschiebend bedingten Forderungen - Anforderungen an die

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    (a) Die Aktivierung einer Forderung setzt die Realisation voraus, die wiederum erfordert, dass die Forderung entweder rechtlich oder doch zumindest wirtschaftlich entstanden ist, wobei dann weiter mit der künftigen rechtlichen Entstehung fest zu rechnen sein muss (BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

    Ausnahmsweise kommt eine Aktivierung dann in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, was angenommen werden kann, wenn der Bedingungseintritt zumindest so gut wie sicher ist (BFH-Urteil vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; ADS, a.a.O., HGB § 246 Rz 53; Ellrott/Roscher, a.a.O., § 247 Rz 77).

    Aufschiebend bedingte Forderungen, bei denen der Bedingungseintritt ungewiss ist, dürfen nicht aktiviert werden, wenn der Bedingungseintritt bis zum Bilanzstichtag nicht eingetreten ist (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 188; vom 13. Juni 2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566).

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 80/96

    Gewinnrealisierung bei Schulungseinrichtungen

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Die zweite Fallgruppe zeitraumbezogener Verträge ist dadurch gekennzeichnet, dass die Zeitraumbezogenheit nicht der Leistung selbst anhaftet, aber ein zeitlicher Rahmen für mehrere ihrem Charakter nach selbständige Einzelleistungen vorgegeben wird (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1994 VIII R 65/91, BStBl II 1995, 312; vom 10. September 1998 IV R 80/96, BFH/NV 1999, 260; vom 14. Oktober 1999 IV R 12/99, BFH/NV 2000, 369).

    In diesem Fall (z.B. auch bei Sukzessivlieferungen und Wiederkehrschuldverhältnissen) tritt die Realisierung bei Erfüllung jeder einzelnen Teilleistung ein (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 260).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 94/03

    Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen - Auslegung von Verträgen obliegt dem

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Forderungen (§ 266 Abs. 2 B. II. HGB), insbesondere Geldforderungen aus Lieferungen und Leistungen, sind wirtschaftlich entstanden und damit zu aktivieren, sobald sie (unabhängig von der rechtlichen Entstehung) wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht, d.h. die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind, und am Bilanzstichtag hinreichend sicher sind, sodass der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann (BFH-Urteile in BStBl II 1993, 786; vom 8. November 2000 I R 10/98, BStBl II 2001, 349; vom 3. August 2005 I R 94/03, BStBl II 2006, 20; vom 14. März 2006 VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650; vom 23. März 2011 X R 42/08, BStBl II 2012, 188; vom 31. August 2011 X R 19/10, BStBl II 2012, 190; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 33. Aufl., § 5 Rz 270 "Forderungen").

    Solange ein Leistungsaustauschvertrag beiderseitig noch nicht erfüllt ist, entfällt ein Bilanzansatz (BFH-Urteile in BStBl II 2006, 20 und in BStBl II 2001, 349; Urteil des FG München vom 8. April 2011 1 K 3669/09, EFG 2011, 1974; Frotscher in Frotscher, EStG, § 5 EStG Rz 225 ff. m.w.N.).

  • BFH, 05.04.2006 - I R 43/05

    Erfüllungsrückstand bei zeitweiser Freistellung von Mietzahlungen

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Das Dauerschuldverhältnis ist danach als am Bilanzstichtag erfüllt anzusehen, wenn der Dienst- oder Sachleistungsverpflichtete die von ihm bis dahin geschuldeten Leistungen ganz oder vollständig erbracht hat (Großer Senat des BFH in BStBl II 1997, 735), sodass das Rechtsverhältnis hinsichtlich seines zeitlich zurückliegenden Teils nicht mehr "schwebt" (BFH-Urteil vom 6. April 1993 VIII R 86/91, BStBl II 1993, 704), sondern insoweit Gewinn realisiert wird (BFH-Urteil vom 5. April 2006 I R 43/05, BStBl II 2006, 593).

    Die allgemeinen Regeln gelten auch für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Erfüllungsrückstands bei Dauerschuldverhältnissen nur mit der Maßgabe, dass es auf die bis zum Bilanzstichtag zu erbringenden und erbrachten Leistungen ankommt (BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866; in BStBl II 2006, 593), wobei insbesondere maßgeblich ist, ob eine am Bilanzstichtag ausstehende Leistung eine vor dem Stichtag erbrachte Gegenleistung des anderen Teils abgelten soll (Blümich/Buciek, EStG, § 5 Rz 245a).

  • BFH, 20.05.1992 - X R 49/89

    Zeitanteilige Aktivierung von Mietzinsforderungen bei KFZ-Vermietung

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Wann eine objektiv zeitraumbezogene vertragliche Verpflichtung in dem zuvor dargestellten Sinne erfüllt und der Schwebezustand des Geschäfts damit beendet ist, bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Sach- bzw. Dienstleistung (BFH-Urteil vom 20. Mai 1992 X R 49/89, BStBl II 1992, 904).

    Sie ergibt sich daraus, dass über einen längeren begrenzten oder unbegrenzten Zeitraum eine qualitativ gleichbleibende Dauerverpflichtung besteht (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 904).

  • BFH, 07.12.1977 - I R 54/75

    Überlassung von Rechten - Zeitliche Begrenzung - Abschluß des Vertrages -

    Auszug aus FG München, 02.04.2014 - 1 K 1807/10
    Denn dieser Vertrag ist die Rechtsgrundlage für die Überlassung der Rechte und damit auch maßgeblich für die Rechtsnatur der Überlassung (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1977 I R 54/75, BStBl II 1978, 355).

    Auch wenn nur der Nutzungsberechtigte die Voraussetzung für den Rückfall herbeiführen kann, führt die Möglichkeit des Rückfalls zur Annahme einer zeitlich begrenzten Überlassung (BFH-Urteile in BStBl II 1978, 355; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311).

  • BFH, 22.01.1988 - III B 9/87

    Abgrenzung zwischen einer Veräußerung eines Patents und einer zeitlich begrenzten

  • BFH, 12.05.1993 - XI R 1/93

    Aktivierung von Vorsteuer-Ansprüchen vor Vorlage einer berichtigten Rechnung

  • BFH, 03.07.1980 - IV R 138/76

    Rückstellung - Instandhaltungsaufwendung - Wartungsunternehmen - Bilanzierung -

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • BFH, 20.09.1995 - X R 225/93

    1. In echter Auftragsproduktion hergestellte Filme sind immaterielle

  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

  • BayObLG, 26.02.1988 - BReg. 2 Z 107/87

    Bezeichnung der einem Wohnungsrecht unterliegenden Räume

  • BFH, 28.09.1967 - IV 291/65

    Zeitpunkt für die Aktivierung eines Anspruchs auf Ausfuhrvergütung oder

  • BFH, 04.12.1979 - VII R 29/77

    Gehaltsabtretung - Vorausabtretung - Lohnsteuererstattungsanspruch -

  • BFH, 06.04.1993 - VIII R 86/91

    Ertragsteuerliche Behandlung des für das ganze Urlaubsjahr vorausbezahlten

  • BFH, 31.08.2011 - X R 19/10

    Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

  • BFH, 09.01.2013 - I R 33/11

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern bei einem

  • BFH, 23.04.2003 - IX R 57/99

    Zeitlich begrenzte Überlassung; Erfindung

  • BFH, 18.12.2002 - I R 11/02

    Aktivierung von Zinsansprüchen aus Genussrechten

  • BFH, 24.03.1993 - X R 25/91

    Abzug von Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG bei teilentgeltlichem Erwerb

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.04.1994 - 1 K 1918/91

    Einkommensteuer; teilweise Rückzahlungsverpflichtung des Kaufpreises

  • BFH, 25.07.1979 - II R 105/77

    Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen"Kaufvertrag" und einen

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

  • BFH, 23.05.1979 - I R 163/77

    Qualifikation von Einkünften - Vorrang einer Norm - Überlassung von

  • FG München, 08.04.2011 - 1 K 3669/09

    Aktivierung von Forderungen aus Verträgen über die Einräumung von

  • BFH, 14.10.1999 - IV R 12/99

    Gewinnrealisierung bei Provisionen eines Assekuradeurs

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 65/91

    Gewinneutrale Behandlung von vorausgezahlten Entgelten für das Aneignungsrecht an

  • BFH, 25.02.1972 - III R 16/71

    Vereinbarung der Parteien - Aufschiebende Bedingung - Ungewisses zukünftiges

  • BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

    Vereinnahmte Optionsprämien

  • BFH, 20.10.2004 - I R 11/03

    Passivierung bei Rangrücktritt und so genannter "haftungsloser" Darlehen -

  • BFH, 27.02.1976 - III R 64/74

    Buchverleger - Buchgemeinschaft - Erteilung eines begrenzten Rechts zur

  • BFH, 25.10.1963 - IV 429/62 U

    Behandlung eines Mietvertrages wie ein Kaufvertrag in der Steuerbilanz wegen

  • BFH, 06.05.1971 - IV R 59/69

    Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme - Selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt -

  • BFH, 26.04.1995 - I R 92/94

    Zur Frage der Bilanzierung von im Rahmen typischer Wechseldiskontgeschäfte

  • BFH, 09.02.1978 - IV R 201/74

    Umsatzprämie - Vorbehalt der Freiwilligkeit - Prämiengewährung - Großhändler -

  • BGH, 21.04.1967 - V ZR 75/64

    Verjährung von Ansprüchen aus einem Vorvertrag

  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 76/97

    Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis

  • BFH, 17.05.1974 - III R 50/73

    Werkvertrag - Halbfertige Arbeiten - Teilwert - Reproduktionswert - Erkenntnisse

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 35/10

    Keine Klagebefugnis des Treugebers gegen Feststellungen auf der ersten Stufe des

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 8/61

    Zulässigkeit einer Potestativbedingung

  • FG Münster, 15.12.2010 - 8 K 1543/07

    Kein pRAP bei Rechtskaufvertrag

  • BGH, 11.06.1970 - X ZR 23/68

    Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft einer lizenzierten Erfindung -

  • BFH, 21.04.1988 - IV R 47/85

    1. Zur Mitunternehmerschaft von Treugebern einer Publikumsgesellschaft - 2. Ein

  • BFH, 15.04.2003 - IV B 188/01

    Gewinnfeststellung bei Treuhandverhältnis an PersG

  • BFH, 14.09.2010 - IV B 15/10

    Beiladung bei zweistufigem Feststellungsverfahren - Nachtragsliquidator ist

  • BFH, 07.12.2017 - IV R 23/14

    Beachtung des Internationalen Privatrechts auch im Steuerrecht

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 2. April 2014  1 K 1807/10 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) München wies die Klage, die sich nun gegen diesen solchermaßen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid richtete, mit Urteil vom 2. April 2014  1 K 1807/10 als unbegründet ab.

  • FG Köln, 11.09.2019 - 3 K 2193/17

    Abgabenordnung/Bilanzierung/Einkommensteuer: Wirtschaftliches Eigentum an

    Der Bundesfinanzhof hat in den vorgenannten Entscheidungen zwei Entscheidungen des Finanzgerichts München vom 02.04.2014 (1 K 1807/10, juris) und vom 17.06.2016 (1 K 266/12, EFG 2016, 2038) aufgehoben, die sich mit Filmvertriebsverträgen befassten, die in wesentlichen Punkten mit den hier streitbefangenen Vertrag übereinstimmten und für die die Anwendbarkeit kalifornischen Rechts vereinbart war.

    Gilt es den Parteien danach als wertlos oder ist es von vornherein für immer überlassen, liegt ein Rechtskauf vor (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn das geschützte Recht für die gesamte Schutzdauer exklusiv überlassen ist, sodass bei Vertragsablauf nichts mehr zurückzugeben ist oder wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Lizenzvertrages keine Verwertungsmöglichkeiten von wirtschaftlicher Relevanz dem Lizenzgeber mehr verbleiben (vgl. von Wallis in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Stand Januar 2019, § 5 Rn. 1202; FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

    Ein Veräußerungsgeschäft im Sinne eines Rechtskaufs liegt dann vor, wenn die rechtsförmliche Nutzungsüberlassung wirtschaftlich eine Veräußerung des Schutzrechts bildet (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010, 8 K 1543/07 E, DStRE 2011, 1309; FG München, Urteile vom 02.04.2014, 1 K 1807/10, juris sowie vom 17.06.2016, 1 K 266/12, EFG 2016, 2018).

  • FG München, 17.06.2016 - 1 K 266/12

    Bilanzielle Behandlung der Schlusszahlung im Rahmen eines Medienfonds

    Anders als in dem, dem Urteil des Finanzgerichts München vom 2. April 2014 1 K 1807/10 ([...]; Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 23/14) zu Grunde liegenden Sachverhalt bestehe vorliegend kein vertraglicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der "Schlusszahlung" und dem vorangegangenen Lizenzierungszeitraum.
  • FG Köln, 15.09.2022 - 10 K 1809/18

    Unrechtmäßige Berücksichtigung einer Rückbauverpflichtung als Vermögenswert in

    Die allgemeinen Regeln gelten auch für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Erfüllungsrückstands bei Dauerschuldverhältnissen nur mit der Maßgabe, dass es auf die bis zum Bilanzstichtag zu erbringenden und erbrachten Leistungen ankommt, wobei insbesondere maßgeblich ist, ob eine am Bilanzstichtag ausstehende Leistung eine vor dem Stichtag erbrachte Gegenleistung des anderen Teils abgelten soll (vergl. zum Ganzen: FG München, Urteil vom 2.4.2014, 1 K 1807/10 m.w.N.).
  • FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18

    Erfassung der Lizenzraten für die Verwertung eines Films in einer Bilanz

    Auf die vom Gericht zugelassene Revision wurde dieses Urteil mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV R 37/16 vom 7. Dezember 2017 (BFH/NV 2018, 440 - BFH-Urteil 2017 - im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Parallelentscheidung mit BFH-Urteil vom 7. Dezember 2017 IV R 23/14, BFHE 260, 312, BStBl II 2018, 444 - BFH-Urteil 2017/2 - vorgehend FG München, Urteil vom 2. April 2014, 1 K 1807/10) aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.
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