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   FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09   

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FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09 (https://dejure.org/2013,20835)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24.04.2013 - 1 K 1836/09 (https://dejure.org/2013,20835)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24. April 2013 - 1 K 1836/09 (https://dejure.org/2013,20835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammenballung von Einkünften durch Zahlung einer Entlassungsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zusammenballung von Einkünften Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in die Vergleichsrechnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Zusammenballung von Einkünften - Einbeziehung von Lohnersatzleistungen in die Vergleichsrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Bei der Fünftel-Regelung für die Besteuerung von Abfindungen zählt das Arbeitslosengeld mit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1922
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.01.2010 - IX R 31/09

    Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach § 34 EStG

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09
    Vielmehr ist der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Tarifs abzuschwächen, auf solche Einkünfte zu beschränken, die "zusammengeballt" zufließen (BFH-Urteil vom 27. Jan. 2010 - IX R 31/09, BFHE 229, 90 = BStBl II 2011, 28 Rz. 9, teleologische Reduktion der Norm, Rz. 12).

    Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (BFH-Urteil vom 27. Jan. 2010 - IX R 31/09, BFHE 229, 90 = BStBl II 2011, 28 Rz. 9).

    Die dafür notwendige, hypothetische und prognostische Betrachtung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen (BFH-Urteil vom 27. Jan. 2010 - IX R 31/09, BFHE 229, 90 = BStBl II 2011, 28 Rz. 10).

    Auch im Streitfall ist auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, da die Einnahmesituation dieses Jahres nicht durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist (BFH in BStBl II 2011, 28 Rz. 10).

  • BFH, 09.03.2011 - IX R 9/10

    Beitritts-Aufforderung BMF: außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung,

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09
    Bei der Vergleichsberechnung sind zwei Größen einander gegenüberzustellen: die "Ist-Größe", also das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum (Streitjahr) einschließlich der Entschädigung insgesamt erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses (bei normalem Ablauf der Dinge) erhalten hätte (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 - IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320 Rz. 12).

    Dass die Steuer für 2007 bei regulärer Besteuerung niedriger ist als im Vergleichzeitraum 2006, schließt die Besteuerung nach der Fünftelregelung nicht aus, da es auf einen konkreten Progressionsnachteil nicht ankommt (BFH-Beschluss vom 9. März 2011 - IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320 Rz. 13; Wacker in Schmidt, EStG , 32. Aufl., § 34 Rz. 15; so auch BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004, BStBl I 2004, 505, Rz. 12).

    grundsätzliche Bedeutung haben (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO , vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 2011 - IX R 9/10, BFH/NV 2011, 1320 Rz. 12 f.).

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09
    Grund für die Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes ist, dass es die entgangenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit substituiert (Urteil des Thüringer FG - 3 K 965/08, EFG 2010, 1789 Rz. 19) bzw. dass der Bezug des Arbeitslosengeldes zu einer Erhöhung des Steuersatzes durch den Progressionsvorbehalt führt (Urteil des FG Köln vom 15. März 2005 - 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 34 Rz. 54; Seitz, DStR 1998, 1377 [1378]).

    Ausreichend ist, dass von der Abfindung eine potentielle Progressionswirkung ausgeht (Seitz, DStR 1998, 1377).

  • FG Köln, 15.03.2005 - 15 K 4753/04

    Abfindungszahlung

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09
    Grund für die Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes ist, dass es die entgangenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit substituiert (Urteil des Thüringer FG - 3 K 965/08, EFG 2010, 1789 Rz. 19) bzw. dass der Bezug des Arbeitslosengeldes zu einer Erhöhung des Steuersatzes durch den Progressionsvorbehalt führt (Urteil des FG Köln vom 15. März 2005 - 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 34 Rz. 54; Seitz, DStR 1998, 1377 [1378]).
  • FG Thüringen, 01.12.2009 - 3 K 965/08

    Tarifermäßigung für Abfindung aus Dienstverhältnis: Prüfung der Zusammenballung

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09
    Grund für die Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes ist, dass es die entgangenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit substituiert (Urteil des Thüringer FG - 3 K 965/08, EFG 2010, 1789 Rz. 19) bzw. dass der Bezug des Arbeitslosengeldes zu einer Erhöhung des Steuersatzes durch den Progressionsvorbehalt führt (Urteil des FG Köln vom 15. März 2005 - 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 34 Rz. 54; Seitz, DStR 1998, 1377 [1378]).
  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2006 - 10 K 315/05

    Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung - Zusammenballung von Einkünften - keine

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1836/09
    Entsprechend hat das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 6. Juli 2006 - 10 K 315/05, EFG 2006, 1677 ) das - nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie - Überbrückungsgeld nicht in die Vergleichsberechnung einbezogen, da es nicht dem Progressionsvorbehalt unterliege und somit zu keiner erhöhten steuerlichen Belastung führen könne.
  • FG Niedersachsen, 20.03.2014 - 1 K 130/13

    Durchführung der Vergleichsberechnung ohne steuerfreie Lohnersatzleistungen;

    Zur Begründung wird angeführt, das Arbeitslosengeld substituiere die entgangenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (vgl. Urteil des Thüringer Finanzgerichtes vom 1. Dezember 2009 3 K 965/08, EFG 2010, 1789) und diese steuerfreien Bezüge gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a EStG unterlägen dem Progressionsvorbehalt, führten also zu einer Erhöhung des Steuersatzes (vgl. Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 15. März 2005 15 K 4753/04, EFG 2005, 962; Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 5. August 2010 4 K 41/08, juris und Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 24. April 2013 1 K 1836/09, EFG 2013, 1922).

    Zwar geht die herrschende Meinung davon aus, dass es auf einen konkreten Progressionsnachteil nicht ankomme (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787 und vom 15. Oktober 2003 XI R 17/02, BFHE 203, 490, BStBl II 2004, 264 ; Urteil des Sächsischen Finanzgerichtes vom 24. April 2013 1 K 1836/09, StE 2013, 678 ; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG Anm. 54; Graf in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 34 Rn. 52; Lindberg in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 34 EStG Rn. 30; Wacker in Schmidt, EStG, 33. Aufl., 2014, § 34 Rn. 15; BMF-Schreiben vom 1. November 2013, IV C 4 - S 2290/13/10002, 2013/0929313, BStBl I 2013, 1326, Rn. 11).

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