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   VG Mainz, 21.08.2008 - 1 K 186/08.MZ   

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https://dejure.org/2008,38625
VG Mainz, 21.08.2008 - 1 K 186/08.MZ (https://dejure.org/2008,38625)
VG Mainz, Entscheidung vom 21.08.2008 - 1 K 186/08.MZ (https://dejure.org/2008,38625)
VG Mainz, Entscheidung vom 21. August 2008 - 1 K 186/08.MZ (https://dejure.org/2008,38625)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen bei Beendigung einer Ausbildung; Maßgeblicher Zeitpunkt für den Abschluss einer Hochschulausbildung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Cottbus, 28.07.2016 - 5 K 789/14

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Zahlungen nach Abschluss

    Denn während der Zeit des Wartens auf das Prüfungsergebnis am Ende der Ausbildung muss sich der Auszubildende, anders etwa als bei Zwischenprüfungen, seiner Ausbildung nicht mehr widmen (VG Mainz, Urteil vom 21. August 2008 - 1 K 186/08.MZ -, juris Rn. 16).

    Hat der Gesetzgeber damit unterschiedliche Zeitpunkte für die Beendigung einer Ausbildung, u.a. auch den Bestehenszeitpunkt, gesehen und normiert, ergibt sich daraus im Gegenschluss, dass die Regelung über das Ende der Hochschulausbildung mit dem "Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils" in § 15 b Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BAföG keiner über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung zugänglich ist (VG Mainz, Urteil vom 21. August 2008 - 1 K 186/08.MZ -, juris Rn. 16).

  • VG Gera, 14.01.2010 - 6 K 779/09

    Kein BaföG für Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung

    Die zeitliche Eingrenzung ergibt sich aus der förderungsrechtlichen Zielsetzung, Förderungsmittel nur zu erbringen, solange die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG) (vgl. VG Mainz, Urteil vom 21. August 2008 - 1 K 186/08.MZ - zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2014 - 12 A 2631/13

    Anspruch auf Rückforderung von Beiträgen zur Ausbildungsförderung nach

    - 1 K 186/08.
  • VG Gera, 24.02.2010 - 6 K 779/09

    Ausbildungs- und Studienförderung

    Die zeitliche Eingrenzung ergibt sich aus der förderungsrechtlichen Zielsetzung, Förderungsmittel nur zu erbringen, solange die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG) (vgl. VG Mainz, Urteil vom 21. August 2008 - 1 K 186/08.MZ - zitiert nach Juris).
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