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   FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13 U   

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FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13 U (https://dejure.org/2015,40512)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2015 - 1 K 1983/13 U (https://dejure.org/2015,40512)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 2015 - 1 K 1983/13 U (https://dejure.org/2015,40512)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 1a Abs. 2; UStG § 3 Abs. 1
    Umsatzsteuerliche Bewertung von Lieferungen einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft an einen im Inland ansässigen Großhändler der Informations- und Kommunikationstechnologie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Abgrenzung zum innergemeinschaftlichen Verbringen, Lieferort bei Veräußerung von Waren aus einem inländischen Konsignationslager

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lieferung aus dem Ausland über ein Konsignationslager

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 234
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 30.07.2008 - XI R 67/07

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Ort der Lieferung bei Versendung,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13
    Zur Begründung führte er aus, das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07 (BStBl II 2009, 552) sei vorliegend nicht einschlägig.

    Während der BFH hierzu früher vertreten habe, der Abnehmer müsse bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststehen, habe er mit Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07 (BStBl II 2009, 552) entschieden, es reiche aus, dass der Abnehmer zumindest aus den vorhandenen Unterlagen mit hinreichender Sicherheit leicht und eindeutig identifiziert werden könne.

    Das BFH-Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07 (BStBI II 2009, 552) stehe dieser Sichtweise nicht entgegen.

    Erfolgt die Beförderung oder Versendung aufgrund verbindlicher Bestellung und damit auf der Grundlage eines Umsatzes, steht es der Annahme einer am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung ausgeführten Lieferung nicht entgegen, wenn die Ware zunächst in ein (Konsignations)lager verbracht wird (vgl. BFH, Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07, BStBl II 2009, 552; Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10, juris m. w. N.).

  • BFH, 06.12.2007 - V R 24/05

    Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13
    Es genüge nicht, dass eine Versendung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände - z. B. Billigung des konkreten Gegenstandes durch den Kunden - zu einem Umsätze führen könne (BFH, Urteil vom 6.12.2007 V R 24/05, BStBl II 2009, 490).

    Ob die Beförderung oder Versendung zu einer Lieferung führt bzw. ob ein "Gegenstand der Lieferung" im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG befördert oder versendet wird, hängt deshalb davon ab, ob Grundlage der Beförderung oder Versendung ein Umsatz im Sinne des UStG ist (BFH, Urteil vom 06.12.2007 V R 24/05, BStBl II 2009, 490).

    Insoweit genügt nicht, dass die Beförderung oder Versendung bei Hinzutreten weiterer Umstände zu einem Umsatz im Sinne des UStG führen könnte (BFH, Urteil vom 06.12.2007 V R 24/05, BStBl II 2009, 490).

  • FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10

    § 3 Abs. 6 UStG, § 3 Abs. 1 UStG, § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13
    Ob der Transport von Waren in ein Konsignationslager eine Beförderung oder Versendung an den Abnehmer im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG oder ein Verbringen zur eigenen Verfügung im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG darstellt, lässt sich mangels umsatzsteuerrechtlicher Sonderregelungen für Konsignationslager nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Konsignationslagervertrages (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.06.2015 5 K 335/14, EFG 2015, 1754; Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10, juris; a. A. wohl Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 7 UStAE, wonach das Verbringen in ein Konsignationslager mangels Verschaffung der Verfügungsmacht generell keine Lieferung an einen feststehenden Abnehmer darstellen soll).

    Erfolgt die Beförderung oder Versendung aufgrund verbindlicher Bestellung und damit auf der Grundlage eines Umsatzes, steht es der Annahme einer am Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung ausgeführten Lieferung nicht entgegen, wenn die Ware zunächst in ein (Konsignations)lager verbracht wird (vgl. BFH, Urteil vom 30.07.2008 XI R 67/07, BStBl II 2009, 552; Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10, juris m. w. N.).

    Ebenso wenig genügt, dass das Konsignationslager - wie bei einem sog. "call-off-stock" - nur für einen bestimmten Abnehmer eingerichtet worden ist, wenn diesen keine vertragliche Pflicht zur Abnahme der Lagerware trifft (Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10, juris).

  • FG Hessen, 21.06.2011 - 1 V 2518/10

    Aussetzung der Vollziehung: Ort der Lieferung bei grenzüberschreitender

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13
    Das Hessische FG habe diese Grundsätze auf ein Konsignationslager angewandt (Beschluss vom 21.06.2011 1 V 2518/10, EFG 2012, 85).
  • BFH, 24.10.2013 - V R 31/12

    Sollbesteuerung und Steuerberichtigung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13
    Darüber hinaus wäre die Verpflichtung zu einer mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, öffentliche Gelder als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates zu vereinnahmen, unverhältnismäßig (vgl. dazu BFH, Urteil vom 24.10.2013 V R 31/12, BStBl II 2015, 674 m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 18.06.2015 - 5 K 335/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Warenlieferungen über ein in Deutschland

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2015 - 1 K 1983/13
    Ob der Transport von Waren in ein Konsignationslager eine Beförderung oder Versendung an den Abnehmer im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG oder ein Verbringen zur eigenen Verfügung im Sinne von § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG darstellt, lässt sich mangels umsatzsteuerrechtlicher Sonderregelungen für Konsignationslager nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Konsignationslagervertrages (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.06.2015 5 K 335/14, EFG 2015, 1754; Hessisches FG, Urteil vom 25.08.2015, 1 K 2519/10, juris; a. A. wohl Abschn. 3.12 Abs. 3 S. 7 UStAE, wonach das Verbringen in ein Konsignationslager mangels Verschaffung der Verfügungsmacht generell keine Lieferung an einen feststehenden Abnehmer darstellen soll).
  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/16

    Ort der Lieferung in ein Konsignationslager - Aufteilung einer Gegenleistung in

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. November 2015  1 K 1983/13 U, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 13. Mai 2013, die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2010 vom 6. Januar 2012 sowie die jeweils dazu ergangenen Zinsbescheide 2005 bis 2009 aufgehoben.

    Im Übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 234 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

  • FG Niedersachsen, 18.08.2016 - 5 K 288/15

    Vorliegen einer Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG bei einem

    Auch insofern käme es anderenfalls zu einer gleichheitswidrigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den der Sollbesteuerung unterliegenden leistenden Unternehmer (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf Urteil vom 6. November 2015 1 K 1983/13 U, EFG 2016, 234, Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 160. Lieferung 2014, § 17 Rn. 371.1 bis 373; Stadie, UStG, 3. Aufl. 2015, § 17 Rn. 56; befürwortend für Ratenzahlungen: Tehler in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 129. Lieferung 2014, § 17 UStG Rn. 136.7.1; offen gelassen Korn in Bunjes, UStG, 15. Aufl. 2016, § 17 Rn. 61).
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