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   FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 1 K 201/03   

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FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 1 K 201/03 (https://dejure.org/2005,10379)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.11.2005 - 1 K 201/03 (https://dejure.org/2005,10379)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. November 2005 - 1 K 201/03 (https://dejure.org/2005,10379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Ansparabschreibung bei Verpachtungsbetrieb

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Möglichkeit der Sonderabschreibung für aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende und eine werbende Tätigkeit ausübende Betriebe; Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen der Sonderabschreibung und der Ansparrücklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Ansparabschreibung; Verpachtungsbetrieb - Keine Ansparabschreibung bei Verpachtungsbetrieb

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Ansparabschreibung bei Verpachtungsbetrieb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Möglichkeit der Sonderabschreibung für aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende und eine werbende Tätigkeit ausübende Betriebe; Sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen der Sonderabschreibung und der Ansparrücklage

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 726
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.09.2001 - X R 4/99

    Keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG für solche Wirtschaftsgüter, die nach

    Auszug aus FG Niedersachsen, 09.11.2005 - 1 K 201/03
    Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Ansparrücklage unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 nicht an.

    Die gegenteilige Auffassung des Finanzamt lasse sich aus der Entscheidung des BFH vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 nicht ableiten.

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 erkannt, dass die Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 1 EStG nicht mehr zulässig sei, wenn ein Betriebsinhaber seinen Betrieb verpachte und er damit am wirtschaftlichen Verkehr nicht mehr aktiv teilnehme.

    Wie der BFH in seiner Entscheidung vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 erkannt hat, ist die Sonderabschreibung nach Abs. 1 der Norm nur für Betriebe möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben.

    Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob die Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG von den gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängt wie die vom BFH in der Entscheidung vom 27. September 2001 X R 4/99, BFHE 196, 563, BStBl II 2002, 136 konkretisierten Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Sonderabschreibungen nach Abs. 1 der Norm, bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

  • FG Köln, 24.09.2008 - 7 K 1431/07

    Keine Inanspruchnahme von Abschreibungsbeträgen nach § 7g EStG beim Verpächter im

    Denn vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber mit der Einführung des § 7g EStG verfolgten Zielsetzung erfordert die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die sich der Senat zueigen macht, einen dem Kläger selbst zuzurechnenden, werbenden und "aktiv" am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.2001 X R 4/99, BStBl. II 2002, 136; BFHE 196, 563; siehe auch FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2005, 1 K 201/03, EFG 2006, 726 zu § 7g Abs. 3 EStG; FG Nürnberg, Urteil vom 28.2.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116 m.w.N.).

    Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt es, die bloß langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern - etwa im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen - nicht in den Anwendungsbereich des § 7g EStG einzubeziehen, sondern den Förderungszweck nur auf den vom Pächter fortgeführten "aktiven" Betrieb zu erstrecken (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.2001 X R 4/99, BStBl. II 2002, 136; BFHE 196, 563 m.w.N.; FG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2005, 1 K 201/03, EFG 2006, 726 zu § 7g Abs. 3 EStG; FG Nürnberg, Urteil vom 28.2.2008 IV 94/2006, DStRE 2008, 1116; so auch Lambrecht, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, § 7g Rn A21 und C24; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG-Kommentar, § 7g Rn 11 "ruhender Gewerbebetrieb" und Rn 43; Kratzsch, in: Frotscher, EStG-Praxiskommentar, § 7g Rn 2; Meyer, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, § 7g Rn 44 "Betriebsverpachtung" und Rn 61).

    Darüber hinaus ist es nach Ansicht des Senats auch im Rahmen des § 7g Abs. 3 EStG erforderlich, dass der Betrieb "aktiv" am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und eine werbende Tätigkeit ausübt (so auch FG München, Urteil vom 26.9.2006 13 K 3004/04, EFG 2007, 173; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.11.2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG-Kommentar, § 7g Rn 11 "ruhender Gewerbebetrieb" und Rn 43; Kratzsch, in: Frotscher, EStG-Praxiskommentar, § 7g Rn 2; abweichend: Kulosa, in: Schmidt, EStG-Kommentar, § 7g Rn 33; offenlassend: FG Münster, Urteil vom 12.5.2004 1 K 1644/03 E, EFG 2004, 1594).

    Angesichts dessen kann es keinen Unterschied machen, ob die mit der Gesamtreglung des § 7g EStG vom Gesetzgeber bezweckte Förderung der Betriebe bereits zeitlich vor Durchführung der jeweiligen Investition in Form einer Ansparabschreibung oder aber erst im Anschluss daran in Form einer Sonderabschreibung eintritt (so auch FG München, Urteil vom 26.9.2006, 13 K 3004/04, EFG 2007, 173; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.11.2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726).

    Durch diese konkrete Bezugnahme im Gesetzestext kommt nach Ansicht des Senats zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der beiden Abschreibungsmodalitäten keine betriebsbezogenen Differenzierungen vornehmen wollte, sondern im Rahmen des § 7g EStG vielmehr dieselben Betriebsbegriffe und dieselben betrieblichen (Wesens)Anforderungen zugrunde gelegt hat (vgl. auch FG München, Urteil vom 26.9.2006, 13 K 3004/04, EFG 2007, 173; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9.11.2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726).

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 82/05

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    Das könnte dafür sprechen, dass die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des Abs. 2 auch für Ansparrücklagen gelten (Niedersächsisches FG, Urteil vom 9. November 2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726, rkr.).
  • BFH, 19.11.2007 - VIII B 70/07

    Keine Divergenz bei fehlender Identität des Sachverhalts - Keine Zulassung der

    Insbesondere das vom FG zitierte Urteil des Niedersächsischen FG vom 9. November 2005 1 K 201/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 726) hebt hervor, dass der im Gesetz enthaltene Betriebsbegriff nach Sinn und Zweck der Förderung in § 7g Abs. 1 EStG eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und die Ausübung einer werbenden Tätigkeit erfordere und ein sachlicher Grund, zwischen der Sonderabschreibung einerseits und der Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG andererseits insoweit zu differenzieren, nicht bestehe.
  • FG Münster, 21.03.2007 - 8 K 3908/04

    Bestimmung der Höhe von Abschreibungen für ein betrieblich genutztes Gebäudeteil;

    Dagegen wird der Anmerkung Müller an das Urteil FG Niedersachsen (EFG 2006, 726) nicht gefolgt.
  • FG Niedersachsen, 29.10.2008 - 9 K 92/06

    Bildung einer Rücklage für einen unentgeltlich im Ganzen zur Nutzung überlassenen

    (vgl. insb. Urteil des Nieders. Finanzgerichts vom 9. November 2005 1 K 201/03, EFG 2006, 229 m.w.N., Urteil des Finanzgerichts München vom 26. September 2006 13 K 3004/04, EFG 2007, 173).
  • FG München, 18.05.2010 - 1 K 487/07

    Offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 129 AO bei der Auswertung eines

    b) Demgegenüber gehen die Finanzgerichte (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 9. November 2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726; FG München, Urteil vom 26. September 2006 13 K 3004/04, EFG 2007, 173) davon aus, dass für die Bildung einer nach § 7g EStG begünstigten Rücklage keine anderen Voraussetzungen gelten können, als für die Vornahme einer nach § 7g EStG begünstigten Sonderabschreibung nach Abs. 1 und es daher auch für die Rücklagenbildung erforderlich ist, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.
  • FG München, 26.09.2006 - 13 K 3004/04

    Einzelwertberichtigung einer Forderung; Keine Ansparrücklage für verpachteten

    Nach Einschätzung des Senats dokumentiert sich daraus der Wille des Gesetzgebers, zwischen diesen beiden Förderungsmöglichkeiten keine betriebsbezogenen Differenzierungen zu statuieren (ebenso: Niedersächsisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 09.11.2005 1 K 201/03, EFG 2006, 726 ).
  • FG Münster, 23.08.2006 - 1 K 6956/03

    AfA bei vorheriger Nutzung im Rahmen von Überschusseinkünften

    Bei Anknüpfung an die historischen Anschaffungs-/Herstellungskosten käme es gegenüber den Fällen, in denen Wirtschaftsgüter vor der Einlage nicht im Rahmen der Einkunftsarten 4-7 genutzt worden sind, bei gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu einer unterschiedlichen Besteuerung in der Periode, für die eine Begründung nicht ersichtlich ist (s. auch: Schmidt/Drenseck, § 7 Tz. 68; Gröpl, DStR 2000, 1285; FG Niedersachen, Urteil vom 20. September 2005 13 K 661/03, EFG 2006, 723, a.A. Müller, Anmerkung zum Urteil des FG Niedersachsen vom 20. September 2005, 13 K 661/103, EFG 2006, 726; s.a. FG Hamburg, Urteil vom 04. November 2005 I 296/04, EFG 2006, 324 mit Anmerkung Dr. Wüllenkemper).
  • FG München, 25.10.2006 - 13 K 3004/04

    Steuerliche Berücksichtigung einer Einzelwertberichtigung aufgrund einer offenen

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