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   FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05 (6)   

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FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05 (6) (https://dejure.org/2006,15422)
FG Bremen, Entscheidung vom 27.04.2006 - 1 K 204/05 (6) (https://dejure.org/2006,15422)
FG Bremen, Entscheidung vom 27. April 2006 - 1 K 204/05 (6) (https://dejure.org/2006,15422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen eines Pachtverzichts seitens des Alleingesellschafters einer Betriebsgesellschaft auf die wirtschaftliche Veranlassung von Grundstücksaufwendungen; Auswirkungen eines Pachtverzichts auf die Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit einem Grundstück ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung; unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die Betriebsgesellschaft; wegen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftiger Abzug von Betriebsausgaben im Besitzunternehmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung - Unentgeltliche Überlassung des Betriebsgrundstücks an die Betriebsgesellschaft - Wegen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur hälftiger Abzug von Betriebsausgaben im Besitzunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Betriebsausgabenabzug - Betriebsaufspaltung: Führt Mietverzicht zum Halbabzugsverbot?

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1234
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05
    In der unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks ...Straße an die GmbH liegt keine verdeckte Einlage, da der mit einer unentgeltlichen Überlassung verbundene Nutzungsvorteil bei der GmbH nicht einlagefähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil des BFH vom 28.03.2000 VIII R 68/96 BFHE 191, 505 , DStR 2000, 1426).

    Die Aufwendungen der Klägerin für das an die GmbH unentgeltlich überlassene Grundstück stellen grundsätzlich Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar, da die Aufwendungen für das überlassene Grundstück auf die Erzielung von gewerblichen Beteiligungsverträgen gerichtet ist, vgl. Urteil des BFH vom 28.03.2000 VIII R 68/96 a.a.O.

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 28.03.2000 ( VIII R 68/96 a.a.O.) entschieden, dass im Fall einer Betriebsaufspaltung die Aufwendungen des Gesellschafters für ein Wirtschaftsgut, das er einer Kapitalgesellschaft unentgeltlich zur Nutzung überlässt, grundsätzlich mit den Einkünften wirtschaftlich zusammenhängen, die der Gesellschafter aus der GmbH erwartet.

  • FG Düsseldorf, 19.01.2006 - 15 K 328/04

    Kapitaleinkünfte; Finanzierungskosten; GmbH-Beteiligung; Halbeinkünfteverfahren;

    Auszug aus FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05
    § 3c Abs. 2 EStG erfordert gerade keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen den fraglichen Betriebseinnahmen und den steuerfreien Einnahmen, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 19.01.2006 15 K 328/04 E,Ki Juris-Dokument-Nr. STRE 200670249, Urteil des Hessischen FG vom 23.05.2005 13 K 2838/04 Juris-Dokument-Nr. STRE 200571341.
  • FG Hessen, 23.05.2005 - 13 K 2838/04

    Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens: Umfang des Abzugs der Zinsaufwendungen für

    Auszug aus FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05
    § 3c Abs. 2 EStG erfordert gerade keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen den fraglichen Betriebseinnahmen und den steuerfreien Einnahmen, vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 19.01.2006 15 K 328/04 E,Ki Juris-Dokument-Nr. STRE 200670249, Urteil des Hessischen FG vom 23.05.2005 13 K 2838/04 Juris-Dokument-Nr. STRE 200571341.
  • BFH, 14.01.1998 - X R 57/93

    Bargründung einer Familien-Betriebs-GmbH

    Auszug aus FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05
    Denn für die Frage, ob ein Besitzunternehmer im Falle der Betriebsaufspaltung mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird, sind auch Gewinne und Ausschüttungen der Betriebsgesellschaft in die Betrachtung einzubeziehen, vgl. Urteil des BFH vom 14.01.1998 X R 57/93 BFHE 185, 230 , DStR 1998, 887.
  • BFH, 27.10.2005 - IX R 15/05

    Halbeinkünfteverfahren bei privaten Veräußerungsgeschäften

    Auszug aus FG Bremen, 27.04.2006 - 1 K 204/05
    Das Gericht kann in der von ihm vorgenommenen Auslegung auch keinen Verstoß gegen das Nettoprinzip (vgl. dazu Urteil des BFH vom 27.10.2005 IX R 15/05 BStBl II 2006, 171 , DStR 2005, 2162) erkennen, da die Aufwendungen der Klägerin ausschließlich durch ihre hundertprozentige Beteiligung an der GmbH veranlasst waren.
  • BFH, 18.04.2012 - X R 5/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Damit dürften die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden (so ausdrücklich das FG Bremen in seinem Urteil vom 27. April 2006  1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, rkr.; im Ergebnis ebenso: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2006  6 K 202/06, EFG 2007, 568, rkr.; FG Münster, Urteil vom 23. März 2011  7 K 2793/07 E, EFG 2011, 1135, Rev. X R 17/11; a.A. hingegen FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2006  15 V 346/06 A (F), nicht veröffentlicht, juris, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2009  2 K 1486/08, EFG 2011, 861, Rev. IV R 4/11).
  • FG Münster, 23.03.2011 - 7 K 2793/07

    Zusammenhang mit hälftig steuerfreien Einnahmen

    Gerade auch aus der kurzen Dauer des Pachtverzichts ergebe sich, dass der Veranlassungszusammenhang zu den Pachteinnahmen nicht gelöst sei (so auch FG Bremen, Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1234).

    a) Aus dem Erfordernis eines (nur) mittelbaren Zusammenhangs zwischen Betriebsausgaben und Gewinnanteilen einer GmbH ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte gefolgert worden, bei einer - auch im Streitfall vorliegenden - Betriebsaufspaltung sei § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG hinsichtlich der Aufwendungen für das überlassene Betriebsgrundstück anwendbar, wenn es unentgeltlich überlassen werde (FG Bremen, Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234).

    d) Der Senat hält § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann auf Betriebsausgaben für anwendbar, wenn - anders als in den vom FG Bremen (Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, 2006, 1234) und FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568) entschiedenen Sachverhalten - wie im Streitfall die Zahlung des geschuldeten Pachtzinses nur anteilig gekürzt (so in den Monaten Januar bis August 2002) und im Übrigen zwar in voller Höhe, aber nur befristet ausgesetzt wird (so in den Monaten September bis Dezember 2002 und Oktober bis Dezember 2003).

    f) Zu einem anderen Ergebnis könnte der Senat lediglich dann gelangen, wenn ein mittelbarer Zusammenhang der Betriebsausgaben zu Gewinnausschüttungen und zu dem Gesellschaftsverhältnis deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Pachtverzicht einem Fremdvergleich standhielte, mithin auch ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die fraglichen Forderungen verzichtet hätte (vgl. FG Bremen, Urteil vom 27.4. 2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG, § 3c Anm. 64).

  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Damit dürften die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden (so ausdrücklich das FG Bremen in seinem Urteil vom 27. April 2006  1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, rkr.; im Ergebnis ebenso: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2006  6 K 202/06, EFG 2007, 568, rkr.; FG Münster, Urteil vom 23. März 2011  7 K 2793/07 E, EFG 2011, 1135, Rev. X R 17/11; a.A. hingegen FG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2006  15 V 346/06 A (F), nicht veröffentlicht, juris, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2009  2 K 1486/08, EFG 2011, 861, Rev. IV R 4/11).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.09.2009 - 2 K 1486/08

    Sind die nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung damit in Zusammenhang

    Die Finanzgerichte hätten in zwei Entscheidungen (FG Bremen vom 27.04.2006 1 K 204/05 und FG Baden-Württemberg vom 12.10.2006 6 K 202/06) die Kürzung der Betriebsausgaben nach § 3 c EStG bestätigt.

    Das insoweit zitierte Urteil des Finanzgerichts Bremen (EFG 2006, 1234) betreffe eine andere Fallkonstellation.

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen neben Anschaffungskosten und Betriebsvermögensminderungen auch Werbungskosten und Betriebsausgaben, die mit Dividenden in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, im Hinblick darauf, dass Dividendenerträge nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, auch nur hälftig abgezogen werden dürfen (vgl. nur FG Bremen, Urteil vom 27. April 2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234).

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 2 K 1424/06

    Vollumfängliche steuerliche Berücksichtigung von Betriebsvermögensminderungen

    Der auch vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568) und vom FG Bremen (Urteil vom 27.4.2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234) vertretenen Auffassung des Beklagten, wonach bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung sämtliche Betriebsvermögensminderungen, die mit dem überlassenen Wirtschaftsgut in Zusammenhang stehen, unter das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG fallen sollen, folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.

    Die vom Beklagten und auch in den eingangs zitierten abweichenden Entscheidungen des  FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06) und des FG Bremen (Urteil vom 27.4.2006 1 K 204/05) in Bezug genommene Rechtsprechung zum Veranlassungszusammenhang einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter an eine GmbH mit einer Einkunftsart (BFH-Urteil vom 28.3.2000 VIII R 68/96, BFH/NV 2000, 1278; BFH-Urteil vom 24.4.1991 X R 84/88, BStBl II 1991, 713) hält der Senat nicht für übertragbar auf den vorliegenden Fall.

  • FG Münster, 11.01.2012 - 10 K 4592/08

    Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bei mittelbaren Zusammenhang

    Der durch den gesellschaftlich begründeten Verzicht bedingte kausale wirtschaftliche Zusammenhang zu den Einnahmen aus der GmbH-Beteiligung ist lediglich mittelbar, da die Erzielung von Einnahmen im Sinne der §§ 3 Nr. 40 Buchst. d, 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zunächst eine entsprechende Gewinnverteilung durch die GmbH voraussetzt (FG Münster, Urteil vom 23.03.2011 7 K 2793/07, EFG 2011, 1135; FG Bremen, Urteil vom 27.04.2006 1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2006 6 K 202/06, EFG 2007, 568).

    b) Zu einem anderen Ergebnis könnte der Senat nur kommen, wenn die Vereinbarung über den Pachtverzicht einem Fremdvergleich stand hielte, mithin ein fremder Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ebenfalls auf die Forderung verzichtet hätte, und daher der mittelbare Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und der Gewinnausschüttung bzw. dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschlossen wäre (FG Münster, Urteil vom 23.03.2011 7 K 2793/07, EFG 2011, 1135; FG Bremen, Urteil vom 27.04.2006 1 K 204/05(6), EFG 2006, 1234).

  • FG Nürnberg, 14.06.2010 - 1 K 994/07

    Hälftige Berücksichtigung der in Zusammenhang mit einem der Betriebs-GmbH

    Der Verlust der Klägerin aufgrund fehlender Pachteinnahmen sei nicht auf eine willentliche Entscheidung der Klägerin zurückzuführen, auch nicht auf eine vertragliche Vereinbarung; ein vom Finanzamt zitiertes Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.04.2006 1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, sei deshalb nicht einschlägig.

    Da diese Gewinnausschüttungen gem. § 3 Nr. 40 EStG dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, dürfen die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Betriebsausgaben nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 27.04.2006, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 12.10.2006 - 6 K 202/06

    Kürzungen der Aufwendungen für ein Betriebsgrundstück, das im Rahmen einer

    c) Da § 3c Abs. 2 EStG - im Gegensatz zu § 3c Abs. 1 EStG - keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang verlangt, sondern jede objektive kausale oder finale Verknüpfung genügen lässt (vgl. Heinicke in Schmidt, a.a.O., § 3c Rn. 37), ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 3c Abs. 2 EStG auch zwischen den Betriebsausgaben für das an das Betriebsunternehmen überlassene Betriebsgrundstück und den möglichen Beteiligungserträgen aufgrund von Ausschüttungen des Betriebsunternehmens gegeben (vgl. Urteil des FG Bremen vom 27. April 2006 1 K 204/05, EFG 2006, 1234).

    Da § 3c Abs. 2 EStG keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Betriebsausgaben und den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen verlangt, ist insoweit unschädlich, dass es vorliegend in den Streitjahren weder zu Ausschüttungen durch die GmbH noch zu Anteilsveräußerungen gekommen ist (vgl. hierzu Urteil des FG Bremen vom 27. April 2006 1 K 204/05, a.a.O., m.w.N.).

  • FG Münster, 14.04.2011 - 6 K 2973/09

    Weiterhin ungeklärt: Betriebsausgabenkürzung bei Pachtminderungen im Rahmen einer

    Das gelte auch in den Fällen, in denen der Verzicht oder Teilverzicht auf die Einnahmen auch bzw. vorrangig dazu dient, die Kapitalgesellschaft vor einer Insolvenz zu schützen (vgl. i.d.S. FG Bremen, Urteil vom 27. April 2006, 1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2006, 6 K 202/06, EFG 2007, 568, Herzig, Der Betrieb 2003, 1459, Desens in Hermann/Heuer/Raupach, Komm. zum EStG, § 3c Rd. 64 m.w.N., Wacker in Schmidt, Komm. zum EStG, 29. Aufl. 2010, § 15 Rd. 438, 439 und 819 sowie von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Komm. zum EStG, § 3c Rd. C 155 - C 158 mit einer differenzierenden Darstellung sowohl zur herrschenden Meinung als auch zu den "Gegenstimmen").
  • FG Münster, 14.04.2011 - 6 K 2977/09

    Weiterhin ungeklärt: Betriebsausgabenkürzung bei Pachtminderungen im Rahmen einer

    Das gelte auch in den Fällen, in denen der Verzicht oder Teilverzicht auf die Einnahmen auch bzw. vorrangig dazu dient, die Kapitalgesellschaft vor einer Insolvenz zu schützen (vgl. i.d.S. FG Bremen, Urteil vom 27. April 2006, 1 K 204/05 (6), EFG 2006, 1234, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 2006, 6 K 202/06, EFG 2007, 568, Herzig, Der Betrieb 2003, 1459, Desens in Hermann/Heuer/Raupach, Komm. zum EStG, § 3c Rd. 64 m.w.N., Wacker in Schmidt, Komm. zum EStG, 29. Aufl. 2010, § 15 Rd. 438, 439 und 819 sowie von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Komm. zum EStG, § 3c Rd. C 155 - C 158 mit einer differenzierenden Darstellung sowohl zur herrschenden Meinung als auch zu den "Gegenstimmen").
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