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   FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 206/03   

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FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 206/03 (https://dejure.org/2003,13945)
FG Saarland, Entscheidung vom 03.12.2003 - 1 K 206/03 (https://dejure.org/2003,13945)
FG Saarland, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 1 K 206/03 (https://dejure.org/2003,13945)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Abgabenordnung; Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen (§ 174 Abs. 3 AO)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung; Beginn der Festsetzungsverjährung; Nichtgeltendmachung von Vorsteuerbeträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 174 Abs. 3
    Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen; Umsatzsteuer 1991

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen - Umsatzsteuer 1991

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 389
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Saarland, 28.05.2003 - 1 K 171/01

    Beginn der Verjährungsfrist bei Abgabe unterschriebener Steuererklärung (§ 170

    Auszug aus FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 206/03
    Nachdem in diesem Verfahren der Beklagte am 5. Juni 2001 den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen hatte, reichte die Klägerin hiergegen Klage ein, die der erkennende Senat mit Urteil vom 28. Mai 2003 als unbegründet abwies (Gz. 1 K 171/01).

    Er verweist auf das Urteil vom 28. Mai 2003 1 K 171/01, wonach zum 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

  • BFH, 08.03.1979 - IV R 75/76

    Einkommensteuererklärung - Steuererklärung - Zahlungsaufforderung -

    Auszug aus FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 206/03
    Mit Urteil vom 8. März 1979 IV R 75/76, BStBl II 1979, 501 hat der BFH für die Anwendung des § 145 Abs. 2 Nr. 1 RAO, der Vorläufervorschrift zu § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, entschieden, der Zweck der Vorschrift erfordere ein weiteres Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist nicht, wenn das Finanzamt durch das Einreichen einer Steuererklärung in die Lage versetzt wird, die Veranlagung gegenüber dem Steuerschuldner durchzuführen.
  • BFH, 10.11.2002 - V B 190/01

    Festsetzungsfrist; Einreichung der Steuererklärung durch einen Dritten

    Auszug aus FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 206/03
    Für ein Hinausschieben des Beginns der Festsetzungsfrist ist deshalb kein Raum, wenn das Finanzamt in Kenntnis dessen, dass die Steuererklärung von einem Dritten stammt, diese zur Grundlage der Veranlagung machen kann (BFH, Beschluss vom 10. November 2002, V B 190/01, BFH/NV 2003, 292).
  • BFH, 14.01.1998 - X R 84/95

    Festsetzungsfrist bei nicht unterschriebener Steuererklärung

    Auszug aus FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 206/03
    Der Fall einer (von wem auch immer) unterzeichneten Steuererklärung unterscheidet sich auch wesentlich von dem Sachverhalt, bei dem eine überhaupt nicht unterzeichnete Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird (BFH-Urteil vom 14. Januar 1998 X R 84/95, BStBl II 1999, 203).
  • FG Hessen, 22.04.2009 - 6 K 2821/02

    Änderung nach § 174 Abs. 3 AO auch bei Festsetzungsverjährung - Einlagerung von

    a) Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt nach dem Verständnis des § 174 Abs. 3 Satz 1 AO in Bezug auf die Unternehmerstellung der Gesellschaft i.S.v. § 2 UStG und der subjektiven Zuordnung ihrer Umsätze nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG einen "Sachverhalt" (BFH vom 23.05.1996, IV R 49/95, BFH/NV 1997, 89; BFH vom 27.05.1993, IV R 65/91, BStBl. II 1994, 769; BFH vom 08.02.1996, V R 54/94, BFH/NV 1996, 733; FG Saarland vom 03.12.2003, 1 K 206/03, EFG 2004, 389, FG Rheinland-Pfalz vom 12.02.1986, 1 K 190/85) "erkennbar" deshalb nicht berücksichtigt, weil es diesen Sachverhalt im (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt des ansonsten durchzuführenden Erlasses erstmaliger Umsatzsteuerfestsetzungen zu Gunsten der Gesellschaft (- als mutmaßlicher Organgesellschaft -) stattdessen i.S.v. § 174 Abs. 3 Satz 1 AO bei der B (- als mutmaßlicher Organträgerin -) berücksichtigt hatte.
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