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   FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08   

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https://dejure.org/2009,32884
FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08 (https://dejure.org/2009,32884)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24.06.2009 - 1 K 2285/08 (https://dejure.org/2009,32884)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - 1 K 2285/08 (https://dejure.org/2009,32884)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 09.04.2008 - II R 62/07

    Besteuerung von Geländefahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8

    Auszug aus FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08
    Ab 1. Mai 2005 gilt vielmehr auch für Kraftfahrzeuge mit - wie hier vorliegend - einem Gesamtgewicht von über 2, 8 t der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Lkw oder ein Pkw vorliegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BStBl II 2008, 691 ).

    Denn auf die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs kommt es an, nicht auf dessen tatsächliche Verwendung (BFH-Urteil vom 9. April 2008, II R 62/07, a.a.O.).

    Im Übrigen begegnet die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2a KraftStG neu eingefügte Regelung - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie die bestehende Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt (BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, BStBl II 2008, 691 ).

    e) Schließlich hat auch die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 62/07, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 30.10.2008 - II B 58/08

    Pick-Up als PKW

    Auszug aus FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08
    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Pkw im kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Sinn solche Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung / Einrichtung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind (deckungsgleich mit der Definition in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz - PbefG - vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418 m.w.N.).

    Danach ist ein Pkw - wie bereits ausgeführt - ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Fahrzeug mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, a.a.O.).

    Die Rechtsgrundlage für die vom Finanzamt vorgenommene Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, a.a.O.).

  • BFH, 07.11.2006 - VII B 79/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Ford Ranger

    Auszug aus FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08
    c) Bei der insoweit vorzunehmenden Bewertung der Beschaffenheit des Fahrzeugs sind als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Denn diese Regelung enthält keine für die Mitgliedstaaten als verbindlich anzusehenden Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 und BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl II 2009, 20).

    Auch das äußere Erscheinungsbild der Fahrzeuge lässt nicht darauf schließen, dass sie überwiegend zur Güterbeförderung bestimmt sind (ebenso zur Einstufung eines Pick-up der Marke Ford Ranger mit Doppelkabine: BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 ; zur Einstufung eines Pick-up-Fahrzeugs der Marke Mitsubishi L 200 mit Doppelkabine und kleiner Ladefläche: Urteil des FG München vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, DAR 1996, 508 ).

  • BFH, 01.10.2008 - II R 63/07

    Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabhängig vom europäischen

    Auszug aus FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08
    Denn diese Regelung enthält keine für die Mitgliedstaaten als verbindlich anzusehenden Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kraftfahrzeugen für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 und BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl II 2009, 20).

    Aus der Formulierung "gelten auch" ergibt sich vielmehr, dass nach der Vorschrift lediglich bestimmte weitere Kfz als Pkw zu behandeln sind, sofern sie nicht schon - wie im Streitfall - nach der allgemeinen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung Pkw sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008, II R 63/07, a.a.O.).

  • FG München, 17.07.1996 - 4 K 2692/94
    Auszug aus FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08
    Auch das äußere Erscheinungsbild der Fahrzeuge lässt nicht darauf schließen, dass sie überwiegend zur Güterbeförderung bestimmt sind (ebenso zur Einstufung eines Pick-up der Marke Ford Ranger mit Doppelkabine: BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 ; zur Einstufung eines Pick-up-Fahrzeugs der Marke Mitsubishi L 200 mit Doppelkabine und kleiner Ladefläche: Urteil des FG München vom 17. Juli 1996 4 K 2692/94, DAR 1996, 508 ).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus FG Sachsen, 24.06.2009 - 1 K 2285/08
    Denn der BFH geht im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und um der Rechtssicherheit willen typisierend davon aus, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (vgl. BFH-Urteil vom 1. August 2001 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72 m.w.N; vgl. auch § 2 Abs. 2a Satz 3 KraftStG ).
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 13 K 2963/13

    Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs des Typs Dodge RAM

    Der für die Personenbeförderung zur Verfügung stehende Innenraum unterscheidet sich nicht von dem eines durchschnittlichen Pkw (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. Juni 2009 1 K 2285/08, juris).
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