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   FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01   

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FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01 (https://dejure.org/2002,12303)
FG Bremen, Entscheidung vom 12.08.2002 - 1 K 245/01 (https://dejure.org/2002,12303)
FG Bremen, Entscheidung vom 12. August 2002 - 1 K 245/01 (https://dejure.org/2002,12303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Zinszuschlags nach§ 7g Abs. 6 Einkommensteuergesetzes (EStG) beiÜberschussrechnung; Unterjährige Rücklagenauflösung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige Rücklagenauflösung; Einkommensteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung - Unterjährige Rücklagenauflösung - Einkommensteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Heißes Eisen - Kein Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage?

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Keine Strafzinsen bei unterjähriger Auflösung

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kein Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung der Ansparrücklage?

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Ansparabschreibung: Keine Strafzinsen bei unterjähriger Auflösung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.10.1989 - IV R 83/88

    1. Auflösungszeitpunkt einer § 6 b-Rücklage bei fehlender Reinvestition - 2.

    Auszug aus FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des BFH vom 26.10.1989 ( IV R 83/88, BStBl II 1990, 290) zur gleichgelagerten Problematik bei § 6 b EStG .

    Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen hat eine steuerfreie Rücklage auch dann während des "vollen" Wirtschaftsjahres bestanden und wird deshalb mit einem Gewinnzuschlag belegt, wenn sie buchtechnisch bereits vor dem Schluss des Wirtschaftjahres aufgelöst wird, vgl. Schmidt-Drenseck EStG -Kommentar 21. Aufl. § 7 g Rz. 25. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 26.10.1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl. II 1990, 290, für die Regelung des § 6 b Abs. 6 EStG , die Vorbild für die Regelung des § 7 g Abs. 5 EStG war, entschieden.

    Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des BFH vom 16.10.1989 IV R 83/88, BFHE 159, 133, BStBl. II 1990, 133 betrifft die Frage der Bildung eines Gewinnzuschlags nach § 6 b Abs. 3 u. 6 EStG bei Personen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.

  • BFH, 12.02.1976 - IV R 188/74

    Grundstücksteil - Private Nutzung - Gewinnermittlung - Vermögensvergleich -

    Auszug aus FG Bremen, 12.08.2002 - 1 K 245/01
    So ergibt sich z.B. daraus, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine Buchführung existiert, dass gewillkürtes Betriebsvermögen nicht zulässig ist (vgl. Urteil des BFH vom 12.02.1976 IV R 188/74, BFHE 118, 212 , BStBl. II 1976, 663).
  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 82/05

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Streitig ist, ob dieser Zuschlag dadurch vermieden werden kann, dass die Rücklage unterjährig aufgelöst wird (so FG Bremen, Urteil vom 12. August 2002 1 K 245/01 nicht veröffentlicht; Pohl, Der Betrieb --DB-- 2003, 960, 964; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 7g Rz 53; ders. in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7g Rz G 13; Fuhrmann, Kölner Steuerdialog --KÖSDI-- 2004, Nr. 6, 14222, 14229; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 127 "Gewinnzuschlag"; ablehnend --wie die Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 24. Juni 2003 2 K 4635/02 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1719; Hessisches FG, Urteil vom 6. Dezember 2004 1 K 1516/04, EFG 2005, 1603; BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 337 Tz. 39; Oberfinanzdirektion --OFD-- Koblenz, Verfügung vom 27. März 2003 S 2183b A, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 880; Pauls/Weller, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- Fach 3, 13849 (7/2006), m.umf.N.; Roland in Bordewin/Brandt, § 7g EStG a.F. Rz 77; Bröder, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 1121, 1122; Rosarius, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer --INF-- 2003, 775, 778).
  • FG Sachsen-Anhalt, 31.08.2005 - 2 K 1530/04

    Ansparrücklage nach § 7g EStG; Gewinnzuschlag im Jahr der Auflösung

    Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 12. August 2002 - 1 K 245/01 - (Haufe-Index 952070).

    Der Senat vermag der im Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 12. August 2002 (Az. 1 K 245/01) vertretenen Auffassung nicht zu folgen.

  • FG Hessen, 06.12.2004 - 1 K 1516/04

    Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG bei unterjähriger Auflösung der Rücklage

    Dazu führt er das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 12.08.2002 1 K 245/01 (juris) sowie Lambrecht in Kirchhof / Söhn / Mellinghoff, EStG-Kommentar, § 7g EStG Rdnr. G 13, Meyer in Hermann / Heuer / Raupach, Kommentar zum EStG und Körperschaftsteuergesetz, § 7g EStG Anm. 127 und Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, 23. Aufl., § 7g EStG Rz. 26 an.

    Der in dem vom Kläger angeführten Urteil des FG Bremen vom 12.08.2002 1 K 245/01 vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

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