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   FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 2550/03 F   

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https://dejure.org/2005,11897
FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 2550/03 F (https://dejure.org/2005,11897)
FG Münster, Entscheidung vom 08.06.2005 - 1 K 2550/03 F (https://dejure.org/2005,11897)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 1 K 2550/03 F (https://dejure.org/2005,11897)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Klageänderung, GmbH-Anteile als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Finanzgerichtsordnung, Einkommensteuer - Zulässigkeit einer Klageänderung, GmbH-Anteile als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Klageänderung; Einzelne in einem Feststellungsbescheid enthaltene Besteuerungsgrundlagen als möglicher Streitgegenstand; Statthaftigkeit einer Klageänderung bei fristgebundenen Klagen; GmbH-Anteil als notwendiges ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1847
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.09.1997 - VIII B 55/96
    Auszug aus FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 2550/03
    Der Feststellungsbescheid stellt sich als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die - soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten - auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen (BFH, Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).

    Bei der Anfechtungsklage ist deshalb eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig (BFH, Beschluss vom 10. September 1997 VIII B 55/96, BFH/NV 1998, 282).

  • BFH, 03.03.1998 - VIII R 66/96

    Aktien als Sonderbetriebsvermögen II

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 2550/03
    Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft sowohl dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft vorteilhaft ist, als auch dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst dient (BFH, Urteil vom 03.03.1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383 m.w.N.).
  • BFH, 27.05.2004 - IV R 48/02

    Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 2550/03
    Im Übrigen habe der BFH (Urteil vom 27.05.2004 IV R 48/02, BStBl II 2004, 964) entschieden, dass sich ein im Einspruchsverfahren einer Personengesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener Gesellschafter hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des § 44 Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen könne.
  • BFH, 24.08.1995 - IV R 27/94

    Bei einem beruflich veranlaßten Umzug in ein erworbenes Einfamilienhaus sind die

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 2550/03
    Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 HGB; BFH, Urteil vom 24. August 1995 IV R 27/94, BFHE 178, 359, BStBl II 1995, 895).
  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 352/82

    Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines Gesellschafters als alleiniger

    Auszug aus FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 2550/03
    Eine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage ist die Höhe der Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben jedenfalls dann, wenn der Rechtsstreit keine Auswirkungen auf den Gewinn oder Verlust der Gesellschaft oder auf den Sonderbetriebsgewinn oder -verlust eines anderen Gesellschafters hat (BFH, Urteil vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544).
  • FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 5236/04
    Auszug aus FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 2550/03
    Insofern verweist der Senat auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des am gleichen Tag ergangenen Urteils im Verfahren 1 K 5236/04 F.
  • FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 5236/04

    Ergänzungsbescheid, GmbH-Anteile als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II

    Daraufhin erhoben die Gesellschafter der GbR unter dem Aktenzeichen 1 K 2550/03 F gegen den Feststellungsbescheid 2000 Klage.
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