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   FG Köln, 26.06.1996 - 1 K 2566/92   

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FG Köln, 26.06.1996 - 1 K 2566/92 (https://dejure.org/1996,9334)
FG Köln, Entscheidung vom 26.06.1996 - 1 K 2566/92 (https://dejure.org/1996,9334)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 1 K 2566/92 (https://dejure.org/1996,9334)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1996, 1031
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 58/97

    Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung

    Zwar wird in der Literatur (Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 17 EStG Rn. 59) und der Rechtsprechung (FG Köln, Urteil vom 26. Juni 1996 1 K 2566/92, EFG 1996, 1031, rechtskräftig aufgrund des Senatsbeschlusses vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882) die Auffassung vertreten, daß der Gesetzgeber mit der Fünfjahresfrist allein die Umgehung der Steuerpflicht des § 17 EStG durch Teilveräußerungen habe verhindern wollen.
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 4 K 411/96

    Veräußerter Anteil als Teil der wesentlichen Beteiligung?

    Darüber hinaus stützt der Kläger seine Rechtsauffassung auf das nicht rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Juni 1996 - 1 K 2566/92 -, auf das verwiesen wird.

    Das FG Köln vertritt in seinem Urteil vom 26.6.1996 ( EFG 1996, 1031) die Auffassung, daß der Zweck der Norm eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts dahingehend gebietet, daß der Veräußerer gerade mit dem veräußerten Anteil wesentlich beteiligt sein muß.

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 188/01

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

    Zwar wird in der Literatur (Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 17 EStG Rn. 59) und der Rechtsprechung (FG Köln, Urteil vom 26. Juni 1996 1 K 2566/92, EFG 1996, 1031, rechtskräftig aufgrund des BFH-Beschlusses vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882) die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der Fünfjahresfrist allein die Umgehung der Steuerpflicht des § 17 EStG durch Teilveräußerungen habe verhindern wollen.
  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 187/01

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

    Zwar wird in der Literatur (Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 17 EStG Rn. 59) und der Rechtsprechung (FG Köln, Urteil vom 26. Juni 1996 1 K 2566/92, EFG 1996, 1031, rechtskräftig aufgrund des BFH-Beschlusses vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882) die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber mit der Fünfjahresfrist allein die Umgehung der Steuerpflicht des § 17 EStG durch Teilveräußerungen habe verhindern wollen.
  • FG Münster, 29.09.1997 - 1 K 1018/97

    Anerkennung von Verträgen zwischen Ehegatten; Umgehung steuerlicher Nachteile

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