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   FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03 G, U, F   

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FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03 G, U, F (https://dejure.org/2005,9336)
FG Münster, Entscheidung vom 24.08.2005 - 1 K 2899/03 G, U, F (https://dejure.org/2005,9336)
FG Münster, Entscheidung vom 24. August 2005 - 1 K 2899/03 G, U, F (https://dejure.org/2005,9336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ansatz einer privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen ; Anscheinsbeweis einer auch vorliegenden privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs; Voraussetzungen für das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches; Abweichung von der "1 Prozent-Regelung" bei der Schätzung ...

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 32
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 14.05.1999 - VI B 258/98

    Private Nutzung betrieblicher Kfz; Anscheinsbeweis

    Auszug aus FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03
    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug nicht nur betrieblich genutzt wird (BFH-Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; Niedersachsisches FG, Urteil vom 4.9.2002, 4 K 11106/00, EFG 2003, 600).

    Aufgrund dieses Erfahrungssatzes schließt sich der Senat ausdrücklich der Ansicht des BFH (BFH/NV 1999, 1330) an, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis der Auch-Privatnutzung vorliegt.

  • BFH, 09.12.1998 - IV B 33/98

    Kfz-Privatanteil bei einem Zahnarzt

    Auszug aus FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03
    Wie der Senat bereits in einem anderen Verfahren (FG Münster, Urteil vom 8.6.2005, Az. 1 K 6435/02 L, zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, handelt es sich bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen, die mindestens Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern geben(vgl. BFH-Beschluss vom 9.12.1998 IV B 33/98, BFH/NV 1999, 916 m. w. N.).
  • FG Münster, 08.06.2005 - 1 K 6435/02

    Vorlage eines Terminkalenders als Ersatz für ein ordnungsgemäß geführtes

    Auszug aus FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03
    Wie der Senat bereits in einem anderen Verfahren (FG Münster, Urteil vom 8.6.2005, Az. 1 K 6435/02 L, zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, handelt es sich bei einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch um fortlaufend und zeitnah geführte Aufzeichnungen, die mindestens Angaben zum jeweiligen Datum, dem Tachostand zu Beginn und zum Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck, der Reiseroute und den aufgesuchten Geschäftspartnern geben(vgl. BFH-Beschluss vom 9.12.1998 IV B 33/98, BFH/NV 1999, 916 m. w. N.).
  • BFH, 11.03.1999 - V R 78/98

    Keine 1%-Regelung bei der Umsatzsteuer

    Auszug aus FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03
    Im Rahmen der Umsatzbesteuerung ist nicht notwendigerweise auf die 1%-Regelung abzustellen (BFH-Urteil vom 11.3.1998 V R 78/98, BFH/NV 1999, 1178).
  • FG Niedersachsen, 04.09.2002 - 4 K 11106/00

    Privatanteil an Kfz-Kosten: Erforderlichkeit der Vorlage des Fahrtenbuchs im

    Auszug aus FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03
    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug nicht nur betrieblich genutzt wird (BFH-Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; Niedersachsisches FG, Urteil vom 4.9.2002, 4 K 11106/00, EFG 2003, 600).
  • BFH, 06.03.2003 - XI R 12/02

    Umsatzsteuer bei der Listenpreisregelung

    Auszug aus FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03
    Für die Einkommensteuer ist diese Schätzung ohne Auswirkung (BFH-Urteil vom 6.3.2003 XI R 12/02, BStBl II 2003, 704).
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 2 K 235/00

    Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuchs; Einkommensteuer 1996 und 1997

    Auszug aus FG Münster, 24.08.2005 - 1 K 2899/03
    Dieser Beweis ist aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG hier allerdings vom Gesetzgeber auf die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches beschränkt (vgl. dazu auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.2.2002, Az. 2 K 235/00, EFG 2002, 667).
  • FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 2405/07

    Abhängigkeit der Nutzungswertbesteuerung von privaten Kraftfahrzeugnutzung nach

    Dieser Anscheinsbeweis könne nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erschüttert werden (Hinweis auf Urteil des FG Münster v. 24.08.2005, 1 K 2899/03, EFG 2006, 32).

    Die mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG einhergehende Typisierung begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach verfassungsrechtlichen Bedenken (zu diesen Grundsätzen vgl. BFH, Beschluss v. 14.05.1999, VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; Urteil v. 24.02.2000, III R 59/98, BStBl. II 2000, 273; Urteil v. 13.02.2003, X R 23/01, BStBl. II 2003, 472; Beschluss v. 11.07.2005, X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801; Urteil v. 07.11.2006, VI R 19/05, BStBl. II 2007, 116; Beschluss v. 18.10.2007, VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210; FG Bad-Württ., Urteil v. 27.03.2002, 2 K 235/00, EFG 2002, 667; FG Münster, Urteil v. 24.08.2005, 1 K 2899/03, EFG 2006, 32; Glanegger in Schmidt, EStG26, München 2007, § 6 Rz. 420 m.w.N.).

  • FG Nürnberg, 26.04.2007 - IV 299/06

    Rechtmäßigkeit des einkommensteuerrechtlichen Ansatzes einer betrieblichen

    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein berufliches Fahrzeug nicht nur beruflich genutzt wird, sodass grundsätzlich der Anscheinsbeweis der Auch-Privatnutzung vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.05.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.08.2005, 1 K 2899/03 G,U,F, EFG 2006, 32).

    d) Der Nachweis einer ausschließlich beruflichen Nutzung des Fahrzeugs ist auch nicht durch die gefertigten Aufzeichnungen gegebenenfalls in Verbindung mit sonstigen Aufzeichnungen oder Zeugenvernehmungen möglich, denn der Beweis ist aufgrund der besonderen Umstände im Streitfall nach der Auffassung des Senats auf die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs beschränkt (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 07.12.2004 2 K 3137/03, EFG 2005, 685; Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 27.02.2002, 2 K 235/00, EFG 2002, 667; Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.08.2005, 1 K 2899/03 G, U, F, EFG 2006, 32).

  • BFH, 22.04.2013 - III B 115/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vermeintliche greifbare Gesetzwidrigkeit wegen

    Vorhanden war allein eine erstinstanzliche Rechtsprechung, die ein solches "Fahrtenbuch" nur dann als ordnungsgemäß i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung ansah, wenn nachträgliche Veränderungen der Aufzeichnungen technisch ausgeschlossen sind oder zumindest dokumentiert werden (z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. März 2000  4 K 3019/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 717; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. Februar 2002  2 K 235/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 667; Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. Mai 2004  2 K 636/01, EFG 2004, 1817; Urteil des FG Düsseldorf vom 21. September 2004  9 K 1073/04 H (L), DStRE 2005, 1433; Urteil des FG Münster vom 24. August 2005  1 K 2899/03 G,U,F, EFG 2006, 32).
  • FG Nürnberg, 20.12.2005 - IV 100/04

    Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Nach der Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, entsprechen die Aufzeichnungen dann den Anforderungen an ein Fahrtenbuch, wenn sie fortlaufend und zeitnah geführt werden und mindestens die Angaben zum Datum, dem Tachostand zu Beginn und Ende der Fahrt, den gefahrenen Kilometern sowie bei betrieblichen Fahrten dem Reiseziel, dem Reisezweck und den aufgesuchten Geschäftspartnern enthalten (vgl. Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.08.2005, 1 K 2899/03, Haufe Index 1449872; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.02.2003, 8 K 7307/01 H, EFG 2005, 940 , Revision eingelegt beim BFH VI R 94/04; vgl. auch Schmidt/Glanegger, EStG § 6 Rz. 422; Blümich/Ehmcke EStG § 6 Rz. 1014 b; Fischer in Kirchhof, EStG § 6 Rz. 162; BMF-Schreiben vom 21.01.2002 IV A 6 - S 2177 - 1/02 in BStBl. I 2002, 148 Rz. 19 f).

    Diese vereinfachende Darstellung der betrieblichen Fahrten im Fahrtenbuch ist nicht geeignet, Privatfahrten, die zwischendurch oder im Anschluss an einzelne betriebliche Fahrten denkbar sind, auszuschließen (vgl. Urteil des FG Münster vom 24.08.2005 a.a.O.).

  • FG Köln, 26.10.2005 - 7 K 2272/02

    Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung durch

    Die von den Klägern erwähnten Urteile des FG Hamburg (vom 16. Mai 2002 V 146/01, bei Juris abrufbar, rkr.) und des FG München (vom 28. September 2004 6 K 5409/02, EFG 2005, 224, rkr.) weichen mit der dort zu vergleichbaren Sachverhalten angenommenen Erschütterung des Anscheinsbeweises "aufgrund der konkreten Situation" von der hier zitierten und für zutreffend angesehenen BFH-Rechtsprechung ohne überzeugende Gründe ab, so dass ihnen der erkennende Senat nicht folgen kann (wie hier das Niedersächsische FG, Urteil vom 4. September 2002 4 K 11106/02, EFG 2003, 600 nicht rkr, Revision beim BFH unter Az. IV R 62/04 anhängig; FG München, Urteil vom 4. November 2003 13 K 544/99, FG Report 2003, 25 rkr.; FG Münster, Urteil vom 24. August 2005 1 K 2899/03 G, U, F, StED 2005, 720, vorl. nicht rkr.).
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