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   VG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 1 K 2903/15.F   

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https://dejure.org/2016,43150
VG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 1 K 2903/15.F (https://dejure.org/2016,43150)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2016 - 1 K 2903/15.F (https://dejure.org/2016,43150)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 1 K 2903/15.F (https://dejure.org/2016,43150)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Muss die Bezahlung des Rundfunkbeitrages in bar ermöglicht werden?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags zulässig

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags zulässig

  • welt.de (Pressemeldung, 30.11.2016)

    Bargeldzahler verlieren Gebührenstreit gegen Rundfunkanstalt

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags zulässig.

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag: Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei Entrichtung zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    VG Frankfurt a.M.: Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei GEZ-Gebühren rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschränkung auf bargeldlosen Zahlungsverkehr bei der Entrichtung des Rundfunkbeitrags zulässig - Bisherige Zahlungspraxis nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2017, 142
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2005 - 7 A 10872/05

    Zulassung eines Kraftfahrzeuges nur gegen Einzugsermächtigung für

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 1 K 2903/15
    So hat das OVG Rheinland-Pfalz zur Entrichtung der KFZ-Steuer, die ausschließlich per Erteilung einer Einzugsermächtigung möglich ist, bereits in seinem Beschluss vom 29.08.2005 (Az. 7 A 10872/05 - Juris -) festgestellt, dass der hierdurch gegebene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nur marginal belastend sei, soweit der betroffene Abgabenschuldner über ein Girokonto verfüge.
  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 1 K 2903/15
    Insoweit wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 und später (vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6/15 -, NVwZ 2016, 1081; ebenso HessVGH, Beschluss vom 13.06.2016 - 10 A 701/16.Z) verwiesen.
  • VGH Bayern, 25.03.2015 - 11 ZB 14.2601

    § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG, der bei Zulassung eines Fahrzeugs im

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 1 K 2903/15
    Dieser Rechtsansicht hat sich der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.03.2015 (Az. 11 ZB 14.2601 - Juris -) angeschlossen und hierzu u.a. ausgeführt, dass es sich bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Abs. 1 S. 2 b KraftStG um einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit handelt.
  • VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 2929/16

    Kein Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags mittels Banknoten

    Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 1 K 2903/15.F - wird zurückgewiesen.

    das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 1 K 2903/15.F - abzuändern und den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Mai 2016 aufzuheben,.

  • VG Sigmaringen, 24.04.2017 - 5 K 4476/16

    Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Bescheid über die Festsetzung von

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 1 K 2903/15.F, das in die gegenteilige Richtung argumentiere, sei verfehlt.

    Einer teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG - wie sie das VG Frankfurt in seinem Urteil vom 31.10.2016 (Az. 1 K 2903/15.F) vornimmt und wie sie die Klägerin kritisiert - bedarf es für diese Feststellung nicht.

    Zugleich dient diese Regelung dem Schutz des Gläubigers, der - sofern keine anderweitige Abrede oder gesetzliche Regelung getroffen wurde - zur Befriedigung seines Anspruchs keine anderen Währungseinheiten anzunehmen verpflichtet ist (VG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2016 - 1 K 2903/15.F -, Rn. 46, Juris).

    Einen Schluss von der Disponibilität im Zivilrecht auf die gesetzliche Abdingbarkeit im öffentlichen Recht zieht auch das vom Kläger insoweit kritisierte VG Frankfurt nicht, wenn es schreibt, dass diese Öffnung für Abweichungen von dem Grundsatz belege, dass es in bestimmten Sachzusammenhängen aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete zulässig sein könne, von einer unbedingten Bargeldannahmepflicht durch öffentliche Stellen Ausnahmen vorzusehen (Az. 1 K 2903/15.F -, Rn. 46, Juris).

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