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   FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02 E   

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https://dejure.org/2005,10998
FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02 E (https://dejure.org/2005,10998)
FG Münster, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 K 3108/02 E (https://dejure.org/2005,10998)
FG Münster, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 1 K 3108/02 E (https://dejure.org/2005,10998)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter Wohnungsvermietung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben; Immobilien: - Abzug von Rentenzahlungen als Sonderausgabe; Verluste aus zurück gestellter Wohnungsvermietung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 812
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02
    Voraussetzung für die Anerkennung solcher wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgaben ist die Unentgeltlichkeit der Vermögensübertragung, die nur dann vorliegt, wenn die erzielbaren Nettoerträge des überlassenen Wirtschaftsgutes im konkreten Fall ausreichen, die Versorgungsleistungen abzudecken (GrS des BFH, Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl. II 2004, 95).

    Eine unentgeltliche Vermögensübergabe kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich "im Übergabevertrag verpflichtet", ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistung ausreichenden Nettoertrag abwirft (so BFH-Urteil vom 31.5.2005 X R 26/94, BFH/NV 2005, 1789 unter Bezug auf GrS des BFH, Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).

  • BFH, 04.03.1997 - IX R 29/93

    Schuldzinsen, die auf die Zeit zwischen Kündigung und Auseinandersetzung im

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02
    Voraussetzung ist dann aber ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, der vorliegt, wenn anhand objektiver Umstände feststellbar ist, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst hat (BFH-Urteil vom 4.3.1997 IX R 29/93, BStBl II 1997, 610).
  • BFH, 31.05.2005 - X R 26/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Surrogation eines ertraglosen

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02
    Eine unentgeltliche Vermögensübergabe kann zwar auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich "im Übergabevertrag verpflichtet", ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine ihrer Art nach bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistung ausreichenden Nettoertrag abwirft (so BFH-Urteil vom 31.5.2005 X R 26/94, BFH/NV 2005, 1789 unter Bezug auf GrS des BFH, Beschluss vom 12.5.2003 GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02
    Dabei ist zumindest für die Fälle, die vor Bekanntwerden des Beschlusses des GrS des BFH geschlossen worden sind, auch ausreichend, wenn ein solcher übereinstimmender Wille anlässlich der Übergabe und außerhalb der notariellen Übergabeurkunde erklärbar ist (BFH-Urteil vom 16.6.2004 X R 22/99, BStBl II 2004, 1053).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus FG Münster, 21.12.2005 - 1 K 3108/02
    Zwar ist eine Änderbarkeit gemäß § 174 Abs. 4, Abs. 5 AO im Fall der rechtlichen Qualifizierung von Versorgungsleistungen möglich (vgl. nur BFH-Urteil vom 18.9.2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BFH/NV 2004, 120, a.A. T/K-Loose, § 174 AO, Rz. 49), doch bedarf dieses eines Antrages des insoweit betroffenen Beteiligten.
  • FG Münster, 30.03.2011 - 1 K 446/03

    Doppelte Gewerbesteuerrückstellung

    Eine Beiladung gemäß § 174 Abs. 4, Abs. 5 AO, soweit überhaupt möglich und sinnvoll, scheitert bereits daran, dass ein solcher Antrag weder des Beklagten noch der I KG vorliegt (vgl. weiterführend: FG Münster, Urteil v. 21.12.2003, 1 K 3108/02, EFG 2006, 812 mwN.).
  • FG Münster, 11.11.2008 - 1 K 3549/06

    Voraussetzung für die Anerkennung von wiederkehrenden Versorgungsleistungen als

    Voraussetzung für die Anerkennung solcher wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben ist die Berücksichtigung "im Übergabevertrag" (vgl. das Urteil des Senats vom 31.12.2005, 1 K 3108/02 E, EFG 2006, 812 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BFH, etwa BFH-Beschluss vom 14.6.2005 X B 103/04, [...]).
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