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   FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 351/07   

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https://dejure.org/2010,16096
FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 351/07 (https://dejure.org/2010,16096)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.03.2010 - 1 K 351/07 (https://dejure.org/2010,16096)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. März 2010 - 1 K 351/07 (https://dejure.org/2010,16096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG; § ... 8 Abs. 2 S. 1-3 EStG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG; Die private Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses ist als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen.
    Einkommenssteuerliche Berücksichtigung der privaten Nutzung von Vorführwagen durch den Angestellten eines Autohauses; Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Anzusetzende Höhe der privaten Nutzung von Vorführwagen i.R.d. steuerlichen Erfassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldwerter Vorteil; private Nutzung von Vorführwagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geldwerter Vorteil - private Nutzung von Vorführwagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 351/07
    Der Bundesfinanzhof und das Niedersächsische Finanzgericht hielten übereinstimmend den Anscheinsbeweis der privaten Nutzung eines Betriebsfahrzeugs für widerlegt, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich untersagt sei (BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116, unter Hinweis auf Niedersächsisches Finanzgericht, Urteile vom 25. November 2003 1 K 191/02 und vom 25. November 2005 11 K 459/03).

    Der Bundesfinanzhof führe in seinem Urteil vom 7. November 2006 (VI R 19/05, BStBl II 2007, 116) nur aus, dass ein solches Verbot den Anscheinsbeweis erschüttern könne.

    Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m. w. N.; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; in BFH/NV 2005, 1300; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801, zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; zum Ganzen BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116).

    Jedoch bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden soll, des vollen Beweises (BFH-Urteil in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; BFH-Beschlüsse vom 20. August 2008 VI B 45/08, BFH/NV 2008, 2021; vom 14. März 2008 VI B 122/07, juris).

    Ein solches Verbot kann ausreichen, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist (BFH in BStBl II 2007, 116).

  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 60/06

    Privatnutzung von Dienstfahrzeugen - Erschütterung des Anscheinsbeweises

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 351/07
    Bei Vorhandensein eines Privatfahrzeugs könne der Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung leichter entkräftet werden (BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974).

    Auch das BFH-Urteil vom 19. Mai 2009 (in BFH/NV 2009, 1974) gehe von diesem Grundsatz aus.

    Das Finanzgericht muss sich grundsätzlich die volle Überzeugung davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat (BFH in BFH/NV 2009, 1974).

    Dieser allgemeine Erfahrungssatz, gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Privatfahrzeug zwar zur Verfügung steht, dem Dienstfahrzeug aber weder in Status noch Gebrauchswert vergleichbar ist; allerdings ist unter diesen Umständen der für die Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu erschüttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen (BFH in BFH/NV 2009, 1974).

  • BFH, 13.04.2005 - VI B 59/04

    Privatnutzung Pkw - 1%-Regelung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.03.2010 - 1 K 351/07
    Die Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH-Beschluss vom 13. April 2005 VI B 59/04, BFH/NV 2005, 1300).

    Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (BFH-Beschlüsse vom 4. Juni 2004 VI B 256/01, BFH/NV 2004, 1416, m. w. N.; vom 27. Oktober 2005 VI B 43/05, BFH/NV 2006, 292; vom 14. Mai 1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330; in BFH/NV 2005, 1300; vom 11. Juli 2005 X B 11/05, BFH/NV 2005, 1801, zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; zum Ganzen BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BStBl II 2007, 116).

    Der Anscheinsbeweis wird nicht ohne Weiteres durch den Vortrag entkräftet, dass für Privatfahrten Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden hätten (BFH in BFH/NV 2005, 1300).

  • BFH, 06.10.2011 - VI R 56/10

    Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger

    das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. März 2010  1 K 351/07, die Einspruchsentscheidung vom 13. September 2007 sowie die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 jeweils vom 18. Dezember 2006 aufzuheben.
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