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   VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20.TR   

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VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20.TR (https://dejure.org/2021,11914)
VG Trier, Entscheidung vom 20.04.2021 - 1 K 3510/20.TR (https://dejure.org/2021,11914)
VG Trier, Entscheidung vom 20. April 2021 - 1 K 3510/20.TR (https://dejure.org/2021,11914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 28 Abs 1a AsylVfG 1992, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 4 S 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 1 AsylVfG 1992

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95/EU Art. 10, RL 2011/95/EU Art. 12, AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3b
    Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund, politische Verfolgung, Asylrelevanz, Verknüpfung, Verfolgungshandlung, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Wehrdienstverweigerung, EuGH, EZ gg. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wehrdienst in Syrien allein kein Fluchtgrund - Politische Verfolgung von Deserteuren in Syrien

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19
    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Zur Begründung hat der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 2020 - C-238/19 - verwiesen, aus dem sich ergebe, dass Menschen, die wegen des verpflichtenden Wehrdienstes aus Syrien ausreisen würden, der Flüchtlingsstatus zuzusprechen sei.

    Dabei ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend, dass die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs verweigert wird, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, weil zu erwarten ist, dass der Wehrdienst unabhängig vom Einsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 33-38).

    Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 QRL eine Verknüpfung bestehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 39-44).

    Allerdings soll eine starke Vermutung dafür sprechen, dass die Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL genannten Voraussetzungen mit einem der denkbaren Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, wobei es Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte ist, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 45-61).

  • VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3528/20

    Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Dem Kläger droht als Deserteur - anders als einem einfachen Wehrdienstentzieher (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3528/20.TR -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL.

    Anders als bei einfachen Wehrdienstverweigerern (vgl. hierzu VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3528/20.TR -, zur Veröffentlichung vorgesehen) werden bei Fahnenflüchtigen die gesetzlich vorgesehenen Strafen auch regelmäßig tatsächlich verhängt.

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2020 - 2 LB 674/18

    Armee; Deserteur; Desertion; Flüchtlingseigenschaft; Syrien; Verfolgung,

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Sofern einzelne Gerichte in jüngerer Zeit eine Unterscheidung zwischen einfacher Wehrdienstentziehung und Desertion nicht (mehr) zu treffen vermögen, da die letztgenannte Personengruppen ausweislich der Erkenntnismittel gleichbehandelt werde und die zu Beginn des Konfliktes herrschende Praxis, Deserteure härter zu bestrafen als Wehrdienstentzieher, aktuell nicht bestätigt werden könne (vgl. etwa NiedersOVG, Beschluss vom 31. August 2020 - 2 LB 674/18 -, juris) kann dem unter Zugrundelegung der dargestellten aktuellen Auskunftslage, insbesondere der Berichte des European Asylum Support Office und des Danish Imigration Service , nicht gefolgt werden.
  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Auch der UNHCR geht davon aus, dass die Desertion beachtlich wahrscheinlich als regierungsfeindliche Handlung angesehen wird, die zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung führt, dies umso mehr, wenn weitere Merkmal in der Person des Deserteurs hinzutreten, die zu der Annahme mangelnder Regierungstreue oder der aktiven Unterstützung der Opposition führen (vgl. UNHCR , International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 131; sog. Politmalus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 16.07.2020 - 2 LB 39/20

    Asyl; Asylanerkennung; Asylantragstellung; Auslandsaufenthalt; bestimmte soziale

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Soweit einige Gerichte die systematische Begehrung von Kriegsverbrechen angesichts der weitreichenden Gebietsgewinne des syrischen Regimes und der wenigen verbleibenden Kampfgebiete verneinten (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 LB 39/20 -, juris Rn. 55; BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 -, juris Rn. 33), schließt sich die Kammer dieser Einschätzung angesichts der vorstehenden Erkenntnisse und der seither ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht an.
  • VG Trier, 07.10.2016 - 1 K 5093/16

    Politische Verfolgung in Syrien - Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch ohne

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    (1) Nach den aktuell verfügbaren Erkenntnisquellen droht tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der syrischen Oppositionsbewegungen weiterhin die konkrete Gefahr der willkürlichen Inhaftierung zu menschenunwürdigen Bedingungen und der Misshandlung bis hin zur Folter und der willkürlichen Tötung (vgl. UNHCR , International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic - Update VI, März 2021, S. 95; Auswärtiges Amt , Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien", 4. Dezember 2020, S. 12; European Asylum Support Office , Country of Origin Report on Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 14 ff.; siehe auch bereits: VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.01.2020 - 20 B 19.32952

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Soweit einige Gerichte die systematische Begehrung von Kriegsverbrechen angesichts der weitreichenden Gebietsgewinne des syrischen Regimes und der wenigen verbleibenden Kampfgebiete verneinten (vgl. NiedersOVG, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 LB 39/20 -, juris Rn. 55; BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 20 B 19.32952 -, juris Rn. 33), schließt sich die Kammer dieser Einschätzung angesichts der vorstehenden Erkenntnisse und der seither ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht an.
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. hierzu zusammenfassend: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37).
  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der in § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG genannten Gründe für die Unzulässigkeit des Asylverfahrens, deren vorrangiger Prüfung es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris) im Falle der Stattgabe einer Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes bedarf, sind nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3510/20
    Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, juris Rn. 92 ff.).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 33.18

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

  • VG Magdeburg, 18.10.2021 - 9 A 208/21

    Wehrdienstentziehung, Sonderfall der Desertion

    (b) Gleiches gilt in der Regel für Deserteure , vor allem dann, wenn sie zuvor in der syrischen Armee keinen herausgehobenen Rang bekleidet haben (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - BayVGH, U.v. 09.09.2019 - 20 B 19.32017 - VG Regensburg, U.v. 14.10.2021 - RO 11 K 21.30245 -, alle juris; bislang offen gelassen: Sächs. OVG, U.v. 22.09.2021 - 5 A 855/19.A -, juris Rn. 62; OVG NW, U.v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris; a.A.: VG Trier, U.v. 20.04.2021 - 1 K 3510/20 -, juris).

    Anderes mag gelten, wenn weitere Merkmale in der Person des Deserteurs hinzutreten, die zu der Annahme mangelnder Regierungstreue oder der aktiven Unterstützung der Opposition führen, wie etwa bei Überläufer, die nicht nur desertiert, sondern zum Feind überlaufen sind und damit angesichts der weitgehenden Rekrutierungsbemühungen auch auf der Rebellenseite ihre militärische Dienstleistung dem Feind zur Verfügung stellen (vgl. hierzu OVG NW, U.v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 96; VG Trier, U.v. 20.04.2021 - 1 K 3510/20 -, juris Rn. 37 ff.).

  • VG Trier, 20.04.2021 - 1 K 3528/20

    Verfolgungsgefahr für einfache syrische Wehrdienstverweigerer

    Auf Grundlage der vorhandenen aktuellen Erkenntnismittel droht einfachen Wehrdienstverweigerern - anders als Deserteuren (vgl. VG Trier, Urteil vom 20. April 2021 - 1 K 3510/20.TR -, zur Veröffentlichung vorgesehen) - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen oder einer anderen Form unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung (nachfolgend (2)).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.2021 - A 3 S 280/19

    K. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    An einen Wehrdienstpflichtigen, der in das Militärsystem eingegliedert ist, werden - zumal in Kriegssituationen - erkennbar höhere Loyalitätsanforderungen gestellt, als an einen Wehrdienstpflichtigen, der den Militärdienst noch gar nicht angetreten hat (vgl. VG Trier, Urt. v. 20.04.2021 - 1 K 3510/20.TR -, juris Rn. 25 ff.).
  • VG Meiningen, 16.03.2023 - 1 K 545/22

    Syrien: Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Desertion vom aktiven Militärdienst

    An einen Wehrdienstpflichtigen, der in das Militärsystem eingegliedert ist, werden - zumal in Kriegs Situationen - erkennbar höhere Loyalitätsanforderungen gestellt, als an einen Wehrdienstpflichtigen, der den Militärdienst noch gar nicht angetreten hat (vgl. VG Trier, Urt. v. 20.04.2021 - 1 K 3510/20.TR -, juris Rn.25 ff.).
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