Rechtsprechung
FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 3743/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 6 Abs 2 S 2 ErbStG, § 6 Abs 2 S 3 ErbStG, § 6 Abs 2 S 1 ErbStG, § 6 Abs 2 S 5 ErbStG, § 2269 BGB
(Gemäß §§ 6 Abs. 2, 15 Abs. 1 u. 3, 16 Abs. 1 ErbStG maßgebliche Steuerklasse und Freibeträge im Falle der Vorerbschaft und Nacherbschaft aufgrund notariellen Erbvertrags) - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellungslast des Nacherben für den Umfang des Nacherbschaftsvermögens; Steuerliche Behandlung eines Nacherben beim Berliner Testament; Einheitlicher Erwerb bei Nacherbschaft
- Judicialis
ErbStG § 6 Abs. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG § 6 Abs. 2 § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1
Vorerbschaft; Nacherbschaft; Nacherbschaftsvermögen; Beweislast; Steuerklasse; Feststellungslast - Feststellungslast für die günstigere Steuerklasse bei Vor- und Nacherbfolge - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Feststellungslast für die günstigere Steuerklasse bei Vor- und Nacherbfolge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Vor- und Nacherbschaft
- Steuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft
- Besteuerung des Nacherben
Verfahrensgang
- FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 3743/05
- BFH, 28.02.2007 - II B 82/06
Papierfundstellen
- EFG 2007, 205
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 06.06.1984 - II R 184/81
Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 3743/05
Da das sachliche Begehren durch den nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens gewordenen Teilabhilfebescheid des Beklagten vom 11.07.2006 eingeschränkt worden ist, sind die Kosten für die verschiedenen Zeitabschnitte getrennt verhältnismäßig zu teilen (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 06.06.1984 II R 184/81, BStBl II 1985, 261, Ruban in Gräber, FGO, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 34). - BFH, 02.12.1998 - II R 43/97
Freibetrag bei Nacherbfolge und Erwerb vom Vorerben
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 3743/05
Im Übrigen geht aber das Gesetz weiterhin davon aus, dass ein einheitlicher Erwerb vorliegt, wie durch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 5 ErbStG bestätigt wird, wonach die Steuer für jeden (Teil-)Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben ist, der für den gesamten Erwerb gelten würde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 02.12.1998 II R 43/97, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 235). - Drs-Bund, 04.05.1972 - BT-Drs VI/3418
Auszug aus FG Hessen, 19.09.2006 - 1 K 3743/05
Nach der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Steuerreformgesetzes (Bundestags-Drucksache -BTDrs.- VI/3418 vom 04.05.1972) sind die Sätze 3-5 in § 6 Abs. 2 ErbStG zur Klarstellung eingefügt und ist hierzu ausgeführt worden, "da sich der Antrag auf Versteuerung nach dem Verhältnis zum Erblasser nur auf das Nacherbschaftsvermögen beziehen kann, ...sind zunächst die beiden Vermögensmassen des Gesamterwerbs nach ihrer Herkunft zu trennen" (vgl. - auch wegen weiterer Einzelheiten- die Begründungen zu § 6 und zu § 15, BTDrs. VI/3418, S. 63 und 69).
- FG Niedersachsen, 24.01.2007 - 3 K 314/06
Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz und …
Zudem ist gem. § 6 Abs. 2 S. 4 ErbStG auch nur ein Freibetrag zu gewähren ( Urteil des BFH vom 2. Dezember 1998 II R 43/97, BStBl II 1999, 235; Urteil des Hess. Finanzgerichts vom 19. September 2006 1 K 3743/05, juris; Urteil des BFH vom 16. Juni 1999 II R 57/96, BStBl II 1999, 789).