Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22161
FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16 (https://dejure.org/2020,22161)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.05.2020 - 1 K 382/16 (https://dejure.org/2020,22161)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 1 K 382/16 (https://dejure.org/2020,22161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,22161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ansatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnung und Arbeit mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten

  • IWW

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, § 9 Abs. 4 EStG, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO
    EStG, FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Fahrten mit dem PKW zwischen Wohnung und Arbeit mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Werbungskosten | Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten von Zeitarbeitern zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Fahrten von Leiharbeitern zur Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abziehbar?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit weiter fraglich

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Fahrten von Zeitarbeitern zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Auswärtstätigkeit
    Tätigkeitsstätte außerhalb des Verfügungsbereichs des Arbeitgebers
    Regelung ab 1.1.2014

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 10.04.2019 - VI R 6/17

    Erste Tätigkeitsstätte bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16
    Das Klageverfahren ruhte durch Beschluss vom 7. März 2017 bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 6/17, diese Entscheidung fiel durch BFH-Urteil vom 10. April 2019.

    Nach dem BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17 (BStBl II 2019, 539) seien die Voraussetzungen für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte durch dauerhafte Zuordnung dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte eingesetzt sei.

    Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen (BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).

    Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung-- wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrag)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (BTDrucks 17/10774, S. 15; ebenso BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 - IV C 5 S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz 2, BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539 m.w.N.).

    Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (BTDrucks 17/10774, S. 15; BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 1412, Rz 8; BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).

    Insbesondere steht der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers geschuldete allgemeine Vorbehalt der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung im Arbeitsvertrag einer dauerhaften Zuordnung an sich nicht entgegen (BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17, BStBl II 2019, 539).

    So hatte der BFH in seinem Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17 (BStBl II 2019, 539) ausgeführt, dass das Vorliegen eines befristeten Leiharbeitsverhältnisses die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht ausschließe.

  • BFH, 11.04.2019 - VI R 40/16

    Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin nach neuem Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16
    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (s. hierzu auch BFH-Urteile vom 11. April 2019 - VI R 40/16, BStBl II 2019, 546 und VI R 12/17, BStBl II 2019, 551).
  • BFH, 11.04.2019 - VI R 12/17

    Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft nach neuem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.05.2020 - 1 K 382/16
    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht (s. hierzu auch BFH-Urteile vom 11. April 2019 - VI R 40/16, BStBl II 2019, 546 und VI R 12/17, BStBl II 2019, 551).
  • FG Niedersachsen, 13.07.2021 - 13 K 63/20

    Berücksichtigen von Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten

    Würde man auf die zugrundeliegenden Verträge zwischen dem Arbeitgeber und dessen Kunden abstellen, müsste das Finanzamt regelmäßig prüfen, ob es die Auftragslage des Arbeitgebers rechtfertigt, von einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu der ortsfesten betrieblichen Einrichtung auszugehen oder ob die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers eher dafür spricht, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer alsbald aufgelöst wird (ähnlich: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2020 - 1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Rz. 38 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 32/20).

    Daher konnte sich der Kläger - wie andere Arbeitnehmer auch, die nicht bei Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt sind - auf seine Arbeitswegsituation einstellen (ebenso: Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. Mai 2020 - 1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Rz. 35 bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH VI R 32/20).

    Deshalb hat auch schon der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (1 K 382/16, EFG 2020, 1412, Az. des BFH: VI R 32/20) die Revision zugelassen.

  • BFH, 12.05.2022 - VI R 32/20

    Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen im Rahmen eines

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 - 1 K 382/16 sowie die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.11.2016 aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 04.11.2015 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2.581 EUR berücksichtigt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht