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   OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95   

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OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95 (https://dejure.org/1996,3397)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.08.1996 - 1 K 3875/95 (https://dejure.org/1996,3397)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. August 1996 - 1 K 3875/95 (https://dejure.org/1996,3397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauleitplanung: Abwägungsmängel bei Änderung der vorhandenen Bebauung und Nutzung, Widerspruch der Festsetzungen zu bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Situation und den Festsetzungen des Bebauungsplans, Abgrenzung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 47 VwGO; § 1 BauGB; § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB; § 13 BauO ND; § 2 Abs. 5 PlanZV
    Bebauungsplan; Abwägungsmangel; Widerspruch von Festsetzungen zur Bauordnung; Abstandsrecht; Anforderungen an die Begründung; Offensichtlichkeit eines Abwägungsmangels; Maß der baulichen Nutzung; Abgrenzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bebauungsplan; Abwägungsmangel; Widerspruch von Festsetzungen zur Bauordnung; Abstandsrecht; Anforderungen an die Begründung; Offensichtlichkeit eines Abwägungsmangels; Maß der baulichen Nutzung; Abgrenzung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 18
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG gehört zur Offensichtlichkeit von Abwägungsfehlern, daß sie sich aus der aktenmäßigen Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials ergeben und nicht nur aus den Motiven und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Gemeindevertreter (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = DVBl 1982, 354).

    Die Formulierung des BVerwG, die Offensichtlichkeit verlange, daß die Aufstellungsvorgänge hinreichend klar und positiv auf einen Abwägungsfehler hindeuteten, und nicht nur Lücken bei der Ermittlung dessen blieben, was erwogen worden ist, erfaßt nur die Fälle, in denen der Gemeinde bei der Abwägung entweder ein Irrtum unterlaufen ist und dieser Irrtum in den Aufstellungsvorgängen aktenkundig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 21.8.1981, aaO) oder die Aufstellungsvorgänge positiv ergeben, daß der Gemeinde bestimmte Abwägungsgesichtspunkte verborgen geblieben sind.

    Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 21.8.1981, aaO) schon dann vor, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre: "Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, daß der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann".

  • BVerwG, 20.01.1995 - 4 NB 43.93

    Normenkontrollverfahren - Bebauungsplan - Antragsbefugnis - Entscheidungsformel -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95
    Daneben verlangt die Offensichtlichkeit aber auch, daß die Aufstellungsvorgänge hinreichend klar und positiv auf einen Abwägungsfehler hindeuten, und nicht nur Lücken bei der Ermittlung dessen bleiben, was erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15; Beschl. v. 20.10.1995 -4 NB 43/93 -, ZfBR 95, 145).
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95
    Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit dieser Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 = DVBl 1975, 492 m.N.).
  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95
    Mit dem Hinweis auf die aufgegebenen Nutzungen hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragsteller verkürzt, weil der Bestandsschutz einer viele Jahre ausgeübten gewerblichen Nutzung nicht unmittelbar mit der Aufgabe der Nutzung erlischt, sondern noch geraume Zeit nachwirkt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, DVBl 1996, 40).
  • BVerwG, 29.01.1992 - 4 NB 22.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95
    Daneben verlangt die Offensichtlichkeit aber auch, daß die Aufstellungsvorgänge hinreichend klar und positiv auf einen Abwägungsfehler hindeuten, und nicht nur Lücken bei der Ermittlung dessen bleiben, was erwogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, BRS 54 Nr. 15; Beschl. v. 20.10.1995 -4 NB 43/93 -, ZfBR 95, 145).
  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.08.1996 - 1 K 3875/95
    Der Normenkontrollantrag ist zulässig, weil die Antragsteller als Miteigentümer der Grundstücke H.-Straße 4, G.-Straße 1 und 8 durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, der Inhalt und Schranken ihres Eigentums bestimmt, einen Nachteil erleiden (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2/91 -, DVBl 1993, 444).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2000 - 10a D 197/98

    Abgrenzung von Grundstücksflächen mit unterschiedlicher Geschoßzahl durch eine

    Anders noch, aber in erster Linie aus Gründen mangelnder Bestimmtheit: OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 1990 - 11a NE 59/86 - BRS 50 Nr. 28; Urteil vom 30. Januar 1992 - 11 A 208/89 - ferner OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1996 - 1 K 3875/95 - NVwZ-RR 1998, 18, 21.

    OVG Lüneburg, Urteil vom 29. August 1996 - 1 K 3875/95 - NVwZ-RR 1998, 18, 21.

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2004 - 1 KN 184/02

    Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bebauungsplans;

    Freilich bedürfte die Festsetzung geringerer Grenzabstände als in der NBauO vorgesehen einer Rechtfertigung in der Begründung des Bebauungsplan (vgl. Urt. d. Sen. v. 29.8.1996 - 1 K 3875/95 -, BRS 58 Nr. 18).
  • OVG Niedersachsen, 22.10.2008 - 1 KN 215/07

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Normenkontrolle aufgrund

    Ein Widerspruch zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Vorschriften der NBauO über die regelmäßig einzuhaltenden Abstände ist so schwerwiegend, dass die Lösung dieses Widerspruchs in der Regel in der Begründung des Bebauungsplanes ihren Niederschlag finden muss." (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.8.1996 - 1 K 3875/95 - BRS 58 Nr. 18).
  • OVG Niedersachsen, 24.04.2002 - 1 KN 2792/01

    Baugenehmigungsverfahren; Bauleitplanung; bauliche Nutzung; Bebauungsplan;

    Offensichtlich kann ein Abwägungsmangel auch sein, wenn die Aufstellungsvorgänge Lücken enthalten und die Festsetzung des Bebauungsplanes in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse oder der Festsetzungen für benachbarte Grundstücke eine abwägende Begründung erfordert (vgl. auch Urt. des Senats vom 29.8.1996 - 1 K 3875/95 - BRS 58 Nr. 18).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.1999 - 1 K 4250/97

    Überplanung einer vorbelasteten Außenbereichsfläche; Abwägungsfehler;

    Es mag zweifelhaft sein, ob die fehlenden Überlegungen zur Art der Nutzung offensichtlich sind (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 29.1.1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992 = BRS 54 Nr. 15; Beschl. v. 20.1.1995 - 4 NB 43/93 -, BRS 57 Nr. 22 u. Urt. d. Sen. v. 29.8.1994 - 1 K 3875/95 -, NVwZ-RR 1998, 18 = BRS 58 Nr. 18 sowie Schmaltz in Schrödter, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 214 Rdn. 48), jedenfalls sind sie nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen.
  • OVG Niedersachsen, 22.10.2008 - 1 KN 215/08

    Vergrößerung auf Kosten schmaler Altstadtgassen

    Ein Widerspruch zwischen den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den Vorschriften der NBauO über die regelmäßig einzuhaltenden Abstände ist so schwerwiegend, dass die Lösung dieses Widerspruchs in der Regel in der Begründung des Bebauungsplanes ihren Niederschlag finden muss." (OVG Lüneburg, Urt. v. 29.8.1996 - 1 K 3875/95 - BRS 58 Nr. 18).
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