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   VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12   

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VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12 (https://dejure.org/2014,10813)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27.03.2014 - 1 K 405/12 (https://dejure.org/2014,10813)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27. März 2014 - 1 K 405/12 (https://dejure.org/2014,10813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 11 Abs 8 FeV, § ... 13 S 1 Nr 2a Alt 2 FeV, § 13 S 1 Nr 2c FeV, § 242 BGB, § 25 Abs 1 GebG BB, § 29 StVG, § 3 Abs 1 S 1 StVG, § 46 Abs 1 S 1 FeV, § 46 Abs 3 FeV, Art 20 Abs 3 GG, Anl 4 Nr 8.1 FeV, § 11 FeV, § 13 FeV, § 14 FeV
    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung viele Jahre nach der eigentlichen Alkoholfahrt

  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung mit MPU-Anordnung - Jahre nach einer Alkoholfahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und ein solcher Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich (noch) bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - juris Rn. 23 < zur Verwertbarkeit einer Straftat ohne Bezug zum Straßenverkehr >).

    "...Nach den vom Bundesverwaltungsgericht zu § 15 b StVZO a.F. entwickelten Grundsätzen, auf die der Verordnungsgeber in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 257), setzt die Rechtmäßigkeit der Begutachtungsanordnung voraus, dass sie anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. Urteile vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - [NJW 2002, 78] und vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - [NJW 2005, 3081]).

    Denn wegen des mit der Begutachtung verbundenen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist sie nur gerechtfertigt, wenn sie zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - a.a.O., im juris-Abdruck Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2007 - 12 ME 142/07

    Rechtmäßigkeit eines Entzugs der Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde ausnahmslos und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls auf die im Verkehrszentralregister noch nicht getilgten Alkohol- oder Drogendelikte zurückgreifen dürfte (a. A. für die dortigen Fallkonstellationen: Bayerischer VGH, Beschl. v. 06. Mai 2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 35 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 ME 142/07 - juris 8 - maßgebend sind allein die Tilgungsbestimmungen; so jedoch auch Bayerischer VGH, Beschl. vom 10. August 2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschl. v. 27. Februar 2012 - AN 10 S 12.00140 - juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 19. August 2009 - 2 B 2136/09 - juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 16. Juni 2003 - 15 VG 1340/2003 - juris Rn. 8): In der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag, war die Fahrerlaubnisinhaberin im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen aufgefallen und hatte die Fahrerlaubnis, die ihr durch strafgerichtliche Entscheidung entzogen worden war, nach sieben Jahren erneut beantragt; in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag hatte sie die Fahrerlaubnisbehörde zu einer Begutachtung aufgefordert.

    Entsprechend ist der Senat in dem Beschluss vom 29. April 2010 (OVG 1 M 40.10) davon ausgegangen, dass eine Gutachtenanordnung neun Jahre nach dem Vorfall - der Antragsteller hatte zwei Mal ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer BAK von 2, 84 â?° und einer BAK von 2, 38 â?° geführt - nicht zu beanstanden sei, denn ungeachtet der sehr hohen Alkoholisierung war die Fahrerlaubnisbehörde sofort nach Kenntniserlangung tätig geworden war ( zu einer vergleichbaren Konstellationen vgl. auch etwa Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 ME 142/07 - juris < 7,5 Jahre zwischen einmaliger Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 3, 14 â?° und Bekanntwerden des Vorfalls/Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde>).

    Die Alkoholfahrt vom 17. Dezember 2000 war am 13. Juli 2011 allerdings noch verwertbar, denn die Tilgungsfrist von zehn Jahren nach § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Bekanntmachung vom 05. März 2003 (BGBl. I S. 310) - welche die Absicht des Gesetzgebers verdeutlicht, die Berücksichtigung von Alkoholstraftaten im Straßenverkehr für einen relativ langen Zeitraum zuzulassen (zu diesem Gesichtspunkt vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 ME 142/07 - juris Rn. 7) - begann hier nicht mit dem Tag des ersten Urteils am 26. Juni 2001 zu laufen, § 29 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 StVG, sondern nach § 29 Abs. 5 StVG erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten am 02. Juli 2002.

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer weiteren Entscheidung desselben Tages (Urt. v. 09. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - juris) für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens nach einem Drogendelikt in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ausschließlich auf den Umstand abgestellt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister noch verwertbar waren und Folgendes (juris - Rn. 33) ausgeführt:.

    Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig war, sie insbesondere anlassbezogen erfolgte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315, 317; BVerwG, Urt. v. 09. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - juris; BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28).

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Nach Abschluss der Resorption darf nach den maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen für die gesamte Dauer der Eliminationsphase nur noch ein gleichbleibender Stundenwert von 0, 1 % angewendet werden; dieser Wert stellt den statistisch gesicherten Mindestabbauwert dar, der jede Benachteiligung eines Kraftfahrers ausschließt und von dem ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht abgewichen werden darf (BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 - juris).

    Mit Blick darauf, dass vorliegend lediglich das Trinkende um 05.00 Uhr gewiss ist, nicht jedoch das konkrete Trinkverhalten des Klägers und das Resorptionsende bekannt sind, erscheint die Nicht-Berücksichtigung eines Resorptionszeitraumes von zwei Stunden als angezeigt (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1973, a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2007 - 5 S 3.07

    Maßgeblicher Zeitraum, den die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Er wiederholt und vertieft seine bisherigen Ausführungen und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass er die auf dem Vorfall vom 17. Dezember 2000 beruhenden Eignungszweifel seit April 2005 - und nicht erst im Jahr 2011 - "verfolgt" habe, insbesondere habe er sich in der Fragestellung vom 25. April 2005 bereits hierauf bezogen; Bedenken angesichts des Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2007 (OVG 5 S 3.07, OVG 5 M 1.07) bestünden schon von daher nicht.

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 27. Februar 2007 (OVG 5 S 3.07, OVG 5 M 1.07- juris) insoweit Folgendes ausgeführt:.

  • VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Der Kläger hat am 19. April 2012 Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben (VG 1 K 405/12) und am 20. April 2012 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (VG 1 L 126/12).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren VG 1 K 820/11, VG 1 K 405/12 und VG 1 L 126/12, die Verwaltungsvorgänge (1 Ordner und 1 Hefter) und die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 05. Dezember 2013 beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft Cottbus 17352/12 (1911 Js 22925/07) und 19767/05 (1910 Js 41819/00 V A) Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 1 K 1008/09

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    der in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit begründet liegt, widersprechen, in den Fällen, in denen die erteilte Fahrerlaubnis von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, auf die Rücknahmevorschriften auszuweichen, die (lediglich) eine Ermessensentscheidung fordern und Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigen (vgl. nur Urt. d. 1. Kammer v. 09. Februar 2012 - VG 1 K 1008/09 - juris Rn. 28 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551

    Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde ausnahmslos und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls auf die im Verkehrszentralregister noch nicht getilgten Alkohol- oder Drogendelikte zurückgreifen dürfte (a. A. für die dortigen Fallkonstellationen: Bayerischer VGH, Beschl. v. 06. Mai 2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 35 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 ME 142/07 - juris 8 - maßgebend sind allein die Tilgungsbestimmungen; so jedoch auch Bayerischer VGH, Beschl. vom 10. August 2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschl. v. 27. Februar 2012 - AN 10 S 12.00140 - juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 19. August 2009 - 2 B 2136/09 - juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 16. Juni 2003 - 15 VG 1340/2003 - juris Rn. 8): In der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag, war die Fahrerlaubnisinhaberin im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen aufgefallen und hatte die Fahrerlaubnis, die ihr durch strafgerichtliche Entscheidung entzogen worden war, nach sieben Jahren erneut beantragt; in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag hatte sie die Fahrerlaubnisbehörde zu einer Begutachtung aufgefordert.
  • VG Ansbach, 27.02.2012 - AN 10 S 12.00140

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Nichtvorlage eines Eignungsgutachtens;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde ausnahmslos und losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls auf die im Verkehrszentralregister noch nicht getilgten Alkohol- oder Drogendelikte zurückgreifen dürfte (a. A. für die dortigen Fallkonstellationen: Bayerischer VGH, Beschl. v. 06. Mai 2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 35 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25. April 2007 - 12 ME 142/07 - juris 8 - maßgebend sind allein die Tilgungsbestimmungen; so jedoch auch Bayerischer VGH, Beschl. vom 10. August 2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschl. v. 27. Februar 2012 - AN 10 S 12.00140 - juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 19. August 2009 - 2 B 2136/09 - juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 16. Juni 2003 - 15 VG 1340/2003 - juris Rn. 8): In der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag, war die Fahrerlaubnisinhaberin im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Drogen aufgefallen und hatte die Fahrerlaubnis, die ihr durch strafgerichtliche Entscheidung entzogen worden war, nach sieben Jahren erneut beantragt; in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Antrag hatte sie die Fahrerlaubnisbehörde zu einer Begutachtung aufgefordert.
  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 27.03.2014 - 1 K 405/12
    Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer Gutachtenaufforderung für den Betroffenen - die etwa auch einem Auswechseln der in der Aufforderung bezeichneten Rechtsgrundlage im Nachhinein entgegenstehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 - juris Rn. 55 ff.) - liegt auf der Hand, dass Zweifel der Behörde an der Fahreignung des Betroffenen, die diesem nicht mitgeteilt worden sind, nicht berücksichtigt werden können.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 10 S 1388/06

    Verwirkung polizeilicher Eingriffsbefugnisse

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 4.89

    Verwirkung von nachbarlichen Abwehrrechten

  • BVerwG, 11.06.2008 - 3 B 99.07

    Fahrerlaubnisrecht; Fahrerlaubnisbehörde; Entziehung der Fahrerlaubnis; Eignung

  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

  • VGH Hessen, 13.01.2010 - 8 B 2476/09

    Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr

  • OLG Zweibrücken, 24.02.1993 - 1 Ss 232/92

    BAK; BAK-Wert; Bedingter Vorsatz; Fahruntüchtigkeit; Erfahrungssatz; Konsumierter

  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 1.97

    Folgen einer unrechtmäßigen Anordnung der Beibringung eines

  • OLG Stuttgart, 07.08.2013 - 9 U 108/12

    Berufung wegen Altlastensanierung in Reutlingen Unter den Linden 17

  • VG Cottbus, 09.09.2008 - 3 L 188/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht fristgerechter Beibringung eines

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00

    Atemalkoholmessung

  • BVerwG, 21.05.2008 - 3 C 32.07

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Alkoholauffälligkeit; Alkoholproblematik;

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

  • BVerwG, 04.04.2012 - 8 C 9.11

    Berechtigung; Dritter; Grundstück; rassische Verfolgung; Restitution; Rücknahme;

  • BVerwG, 28.02.2008 - 7 B 12.08

    Anwendung des BBodSchG auf Deponien, die vor Inkrafttreten des

  • VG München, 04.07.2013 - M 6a S 13.2261

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums sog. "harter Drogen" (hier:

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
  • OLG Zweibrücken, 29.07.1991 - 1 Ss 50/91

    Blutalkoholkonzentration; BAK; Angeklagter; Ausfallerscheinungen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 8 B 1626/10

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Bemessung einer für die Anordnung einer

  • BVerwG, 21.01.1999 - 8 B 116.98
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

  • VG Hamburg, 16.06.2003 - 15 VG 1340/03

    Verwertung einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt innerhalb 10jähriger

  • VGH Bayern, 10.08.2011 - 11 CS 11.1271

    Begründung des Sofortvollzugs

  • VG Sigmaringen, 10.07.2007 - 4 K 1374/06

    Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis - Anordnung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2011 - 1 S 233.10

    Fahrerlaubnisentziehung; Eignungsmangel; Alkohol; wiederholte Zuwiderhandlungen

  • VGH Hessen, 19.08.2009 - 2 B 2136/09

    Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis unter Geltendmachung der negativen

  • OLG Stuttgart, 17.04.2009 - 2 Ss 159/09

    Trunkenheit im Straßenverkehr: Ausfallerscheinungen als Indiz für Vorsatz

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • VG Schleswig, 07.02.2017 - 3 B 18/17

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Entziehung der Fahrerlaubnis

    Diesen Erwägungen stehen auch die vom Antragsteller angeführten Entscheidungen (OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2007 - OVG 5 S 3.07 -, juris und VG Cottbus, Urteil vom 27. März 2014 - 1 K 405/12 -, juris) nicht entgegen.
  • VG Cottbus, 06.06.2012 - 1 L 126/12
    Die Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs hat zur Folge, dass der Klage des Antragstellers vom 19. April 2012 (VG 1 K 405/12) insoweit wiederum aufschiebende Wirkung zukommt, so dass es auf weitere Einwände gegen den angefochtenen Bescheid nicht ankommt.
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