Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 32 BRAGebO, § 146 VwGO, § 147 VwGO, § 162 Abs 2 VwGO
Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts; Halbierung der Prozessgebühr mangels Klageantrages und -begründung; Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts; Halbierung der Prozessgebühr mangels Klageantrages und -begründung
Wird zitiert von ... (7)
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 K 17.08
Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beigezogenen Rechtsanwalts …
Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. zum Ganzen etwa Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; zuletzt Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 -, vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 - und vom 17. März 2009 - 1 K 4.09 -, jew. zur Veröffentlichung in Juris bestimmt).Es ist zwar richtig, dass ein Beteiligter die Erstattung seiner aufgewandten Kosten - und zwar unbeschadet der in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung - nur insoweit erwarten kann, als er der ihm aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten, und sich von daher die Stellung eines Sachantrages auf Zurückweisung der Berufung oder der Berufungszulassung als nicht prozessförderlich erweisen kann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Berufungs- bzw. Berufungszulassungsbegründung vorliegt (vgl. entsprechend Beschluss des Senats vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks, zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen, unter Hinweis auf BGH…, Beschluss vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 -, Juris, Rdn. 7 des Ausdrucks;… Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 -, Juris, Rdn. 7 des Ausdrucks;… Beschluss vom 17. Dezember 2002 - X ZB 27/02 -, Juris, Rdn. 11 des Ausdrucks).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 1 K 25.09
Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts; …
Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris).Vorliegend war es nach Lage der Dinge vom Standpunkt einer verständigen Partei aus nämlich nicht im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig, schon einen Klageabweisungsantrag zu stellen; deswegen ist, wie sich aus der Wertung des § 32 Abs. 1 BRAGO ergibt, lediglich eine halbe Prozessgebühr erstattungsfähig (vgl. dazu bereits Beschluss des Senats vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks, Juris-Ausdruck, Rdn. 5;… zur Anwendung von § 32 Abs. 1 BRAGO auch BGH, a.a.O.).
- VG Berlin, 17.02.2009 - 14 KE 250.05
Erstattungsfähigkeit von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Beklagter …
Hierfür muss die Heranziehung offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 - OVG 1 K 72.05 - und Beschluss vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 -).4 Unter diesen Umständen war nicht nur der von der Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin mit ihrer Vertretungsanzeige vom 14. November 2003 gestellte Klageabweisungsantrag verfrüht (so in einem ähnlichen Fall OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 -), sondern die kostenverursachende Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes überhaupt.
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2010 - 1 K 8.10
Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts; …
Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2011 - 1 K 118.08
Kostenfestsetzung; Rechtsanwaltsgebühren; anwendbares Recht (BRAGO/RVG); …
In einem solchen Falle würde man dem Erinnerungsgegner ebenfalls nicht entgegenhalten können, Kostenerstattung nur in der sich aus der BRAGO ergebenden Höhe beanspruchen zu können, weil er seinen Verfahrensbevollmächtigten nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich noch unter Geltung der BRAGO, beauftragt hat; derart weit reicht nämlich der das Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (s. dazu Beschluss des Senats vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 -, abrufbar in juris), nicht. - VG Berlin, 23.02.2010 - 9 KE 27.10
- VG Berlin, 16.06.2010 - 14 KE 2.05
Kostenfestsetzung; Hochschulsache; Zulassung zum Studium; Gebühren eines …
Hierfür muss die Heranziehung offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan gewesen sein, dem Gegner Kosten zu verursachen (vgl. m. w. N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f., und vom 10. September 2008 - OVG 1 K 41.07 - Beschlüsse der Kammer vom 16. Dezember 2008 - VG 14 KE 319.05 - und vom 17. Februar 2009 - VG 14 KE 250.05 -).
