Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6236
VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04 (https://dejure.org/2007,6236)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 K 4220/04 (https://dejure.org/2007,6236)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 22. März 2007 - 1 K 4220/04 (https://dejure.org/2007,6236)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6236) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Fragen der Zulassung eines privaten Fernsehprogramms im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit eines Veranstalters.

  • Telemedicus

    Zur Zulassung eines privaten Fernsehprogramms und der Zuverlässigkeit eines Veranstalters

  • Telemedicus

    Zur Zulassung eines privaten Fernsehprogramms und der Zuverlässigkeit eines Veranstalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms; Allgemeines Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage bei Nutzlosigkeit für die subjektive Rechtsstellung des Klägers; Erledigung eines Verwaltungsakts; Voraussetzungen für die ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Klage des Fernsehsenders BTV4U auf (weitere) Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms abgewiesen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung über die Klage des Fernsehsenders BTV4U

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 1 S 2987/04

    Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Außerdem wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Entscheidungen im Eilverfahren verwiesen (Kammerbeschluss v. 20.12.2004 - 1 K 4276/04 - VGH-Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Soweit eine im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zusicherung (inzident) in dem Bescheid vom 17.02.2004 fortgeschrieben wurde, ist sie ebenfalls nach wie vor mit diesen Bedingungen verknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04).

    Von einer Nichtigkeit der Auflagen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Mit deren Vorlage allein hat die Klägerin zu 1 die Auflage entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht erfüllt; vielmehr ergibt die Auslegung dieser Regelung, dass sie auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Denn diese erschließen sich aus den Antworten (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Die Aussagen sind auch keineswegs fragmentarisch, sondern im Wesentlichen vollständig erfasst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -) und im Wortlaut wiedergegeben.

    Das Gericht ist angesichts dieser Bekundungen - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) - davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 mit mehreren Mitarbeitern regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche geführt hat, die auf seine Initiative hin erfolgten und mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen verbunden waren.

    Wie der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) festgestellt hat, kann zum einen keine Rede davon sein, dass der Kläger zu 2, der sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.07.2003 niedergelegt hat, durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet wäre.

    Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen (VGH Baden-Württemberg. Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Das Gericht hält insofern an seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) fest.

    Die Prognoseentscheidung ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Beklagten rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 - vgl. allgemein hierzu auch Urteil v. 26.01.1993 - 10 S 675/92 -).

    Das Gericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (1 K 4276/04) - bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 (1 S 2987/04) - dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein müssen, die maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausüben.

    Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) bereits in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren (1 K 4276/04) ausführlich dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt beim Veranstalter vorliegen müssen.

    Insofern wird ergänzend auf die Entscheidungen der Kammer (1 K 4276/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2987/04) im Eilverfahren verwiesen.

  • VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04

    Anforderungen an die medienrechtliche Zuverlässigkeit eines privaten

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.12.2004 zurück (1 K 4276/04).

    Außerdem wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Entscheidungen im Eilverfahren verwiesen (Kammerbeschluss v. 20.12.2004 - 1 K 4276/04 - VGH-Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Das Gericht ist angesichts dieser Bekundungen - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) - davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 mit mehreren Mitarbeitern regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche geführt hat, die auf seine Initiative hin erfolgten und mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen verbunden waren.

    Das Gericht hält insofern an seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) fest.

    Die Rundfunkfreiheit ist - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 (1 K 4276/04) deutlich gemacht hat - vielmehr eine dienende Freiheit.

    Das Gericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (1 K 4276/04) - bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 (1 S 2987/04) - dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein müssen, die maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausüben.

    Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) bereits in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren (1 K 4276/04) ausführlich dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt beim Veranstalter vorliegen müssen.

    Insofern wird ergänzend auf die Entscheidungen der Kammer (1 K 4276/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2987/04) im Eilverfahren verwiesen.

  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Denn ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881).

    Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881 m.w.N.).

    Deshalb ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen unverzichtbar, was der Zeuge im Kern bekunden soll (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881).

  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Es darf seine Entscheidung daher grundsätzlich auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen oder auch Vernehmungsprotokolle über Bekundungen von Zeugen in anderen Verfahren zum Zwecke des Beweises verwerten (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; v. 14.12.1987 - BVerwG 3 CB 7.85 - und v. 10.09.1979, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182).

    Auf eine urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren darf sich das Tatsachengericht allerdings dann nicht beschränken, wenn ein Beteiligter die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich beantragt hat oder sich dem Gericht die Vernehmung selbst hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21; v. 19.11.1996 - 2 B 47/96 - v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 - v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186; v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67).

    Insofern findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Beschluss v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; Beschluss v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295, 319, st.Rspr.).

    Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines "Mediums" und "Faktors" zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 ff.; Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 ff.; Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118, 153).

    Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines "Mediums" und "Faktors" zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 ff.; Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 ff.; Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4).

    Danach ist Veranstalter, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet (BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298, 310).

  • BVerwG, 28.11.1991 - 3 C 37.89

    Feststellung eines Schadens am Betriebsvermögen wegen des Verlustes eines

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Auf eine urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren darf sich das Tatsachengericht allerdings dann nicht beschränken, wenn ein Beteiligter die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich beantragt hat oder sich dem Gericht die Vernehmung selbst hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21; v. 19.11.1996 - 2 B 47/96 - v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 - v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186; v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67).

    Unter solchen Umständen kann im Hinblick auf vorliegende Urkunden eine Zeugenvernehmung nur abgelehnt werden, wenn das Tatsachengericht die Zeugenvernehmung überhaupt hätte ablehnen können (BVerwG, Beschluss v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -).

  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Maßgebend für die Auslegung der Auflage ist entsprechend der Regel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.11.2005, NJW 2006, 791; Urteil v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 274; Beschluss v. 11.01.2000, NVwZ 2000, 553).

    Auch für die Auslegung eines Verwaltungsaktes sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren (BVerwG, Urteil v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 274; Beschluss v. 13.09.1999, NVwZ-RR 2000, 135 ).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04
    Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181, 197 m.w.N.).

    Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines "Mediums" und "Faktors" zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 ff.; Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 ff.; Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295).

  • BVerwG, 13.10.1999 - 6 B 122.98

    Hauptsacheerledigung bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage; fehlendes

  • BVerwG, 25.08.1993 - 6 C 7.93
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2007 - 4 S 1379/04

    Zur Einfuhr, Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerwG, 14.12.1987 - 3 CB 7.85

    Klage auf Feststellung eines Vertreibungsschadens - Glaubhaftmachung von

  • BVerwG, 19.11.1996 - 2 B 47.96

    Gerichtsverfassungsrecht - Ausschließung der Öffentlichkeit wegen

  • BVerwG, 11.01.2000 - 11 VR 4.99

    Fristversäumnis bei Aussetzungsantrag; Planfeststellung; Auslegung eines

  • BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05

    Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von

  • OLG Jena, 06.09.2004 - 1 Ss 138/04

    Bemessung der Geldbuße bei Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1993 - 10 S 675/92

    Anteil der sendegebietsbezogenen Sendungen am Programm eines privaten

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BayObLG, 04.02.1998 - 3Z BR 462/97

    Anmeldung der Verschmelzung einer GmbH auf ihren Alleingesellschafter

  • BVerwG, 13.11.1974 - VIII C 102.73

    Anfechtung einer Diensteintrittsanordnung - Erledigung einer

  • BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 139.80

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Zivildienst - Katastrophenschutz

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 101.81

    Anforderungen an die vorzeitige Entlassung eines Kriegsdienstverweigerers aus dem

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BVerwG, 12.04.1991 - 7 C 36.90

    Reifeprüfung - Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung - Aufhebung der

  • VG Kassel, 29.09.2021 - 1 K 677/20

    Zulassung zur Veranstaltung von privatem Rundfunk

    Wie zuvor bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 HPRG steht ihr auch insoweit kein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass eine derartige Prognoseentscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 1 S 2987/04 - VG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2007 - 1 K 4220/04 -, beide zitiert nach juris, m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht