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   VG Köln, 03.03.2005 - 1 K 4261/02   

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VG Köln, 03.03.2005 - 1 K 4261/02 (https://dejure.org/2005,26963)
VG Köln, Entscheidung vom 03.03.2005 - 1 K 4261/02 (https://dejure.org/2005,26963)
VG Köln, Entscheidung vom 03. März 2005 - 1 K 4261/02 (https://dejure.org/2005,26963)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2002 - 13 B 1426/01

    Europäisches und nationales Telekommunikationsrecht; Anspruch auf Teilhabe an

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2005 - 1 K 4261/02
    Auf die hiergegen zugelassene Beschwerde der Beigeladenen ordnete das OVG NRW mit Beschluss vom 12.02.2002 (13 B 1426/01) die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5684/01 an.

    Soweit das von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren 13 B 1426/01 vorgelegte Gutachten vom 18.12.2001 davon ausgegangen sei, dass die Netzkapazität der Klägerin - bei geringfügigem Ausbau des Netzes zur Abfangung von Belastungsspitzen - ausreichend sei, um sämtliche MABEZ-Anwendungen ohne Rückgriff auf die Standardansagenfunktion der Beigeladenen durchführen zu können, sei diese Annahme unzutreffend.

    Soweit die Kammer und das OVG NRW im parallelen Eilverfahren 1 L 1681/01 bzw. 13 B 1426/01 die Zulässigkeit der Anordnung "flankierender Maßnahmen", die selbst keine Zusammenschaltungsleistung darstellten, bejaht hätten, wenn diese für die Realisierung der Zusammenschaltung erforderlich seien, bestehe für die Anerkennung einer solchen "Annex-Kompetenz" kein Raum, da keine Gesetzeslücke bestehe.

    Hiervon ist auch das OVG NRW in seinem Beschluss vom 12. Februar 2002 im Beschwerdeverfahren 13 B 1426/01 ausgegangen.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2002 - 13 B 1426/01 - , S. 6 des Entscheidungsabdrucks.

  • VG Köln, 24.10.2001 - 1 L 1681/01
    Auszug aus VG Köln, 03.03.2005 - 1 K 4261/02
    Einen gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 1681/01) lehnte die Kammer mit Beschluss vom 24.10.2001 ab.

    Soweit die Kammer und das OVG NRW im parallelen Eilverfahren 1 L 1681/01 bzw. 13 B 1426/01 die Zulässigkeit der Anordnung "flankierender Maßnahmen", die selbst keine Zusammenschaltungsleistung darstellten, bejaht hätten, wenn diese für die Realisierung der Zusammenschaltung erforderlich seien, bestehe für die Anerkennung einer solchen "Annex-Kompetenz" kein Raum, da keine Gesetzeslücke bestehe.

    Die mit Satz 1 des Klageantrages zu 1) begehrte Verpflichtung stellt - wie die Kammer bereits in ihrem den Parteien bekannten Beschluss vom 24.Oktober 2001 im parallelen Eilverfahren 1 L 1681/01 für eine entsprechende Anordnung der RegTP entschieden hat - keine Zusammenschaltungsleistung i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG a.F. dar, da hierdurch keine Kommunikation zwischen Nutzern verschiedener Netze ermöglicht werden soll.

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 24.10.2001 Verfahren 1 L 1681/01 Folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

    Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision;

    Auszug aus VG Köln, 03.03.2005 - 1 K 4261/02
    Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 - ausdrücklich entschieden, dass der Wettbewerber gemäß § 35 TKG einen Anspruch auf alle in dem zugänglich gemachten Netz des Marktbeherrschers vorhandenen Leistungsmerkmale habe, ohne dass es darauf ankomme, ob die Leistung für den Wettbewerber wesentlich oder erforderlich sei oder die Zusammenschaltung andernfalls wirtschaftlich sinnlos sei.

    Dieser Betrachtungsweise steht die Entscheidung des BVerwG vom 25.06.2003 - 6 C 17.02 - nicht entgegen.

  • VG Köln, 22.02.2006 - 21 K 745/05

    Zusammenschaltung

    Siehe dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 und 13 A 1701/02 - ; VG Köln, Urteil vom 16. März 2005 - 21 K 5212/03 - ; VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 1 K 4261/02 - , und damit das geltende TKG.
  • VG Köln, 20.10.2005 - 1 K 6724/02

    Voraussetzungen für die Missbräuchlichkeit einer im Wege der Regulierungsaufsicht

    Dieser speziellen Sichtweise entspricht es, dass auch bei sonstigen Verpflichtungsklagen im Bereich des Telekommunikationsrechts, wie etwa solchen auf Ergänzung einer Zusammenschaltungsanordnung vgl. VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 1 K 4261/02 -, oder auf Erteilung einer höheren Entgeltgenehmigung vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 - und vom 1. März 2005 - 13 A 3342/04 -, auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Regulierungsbehörde abzustellen ist.
  • VG Köln, 10.08.2005 - 21 K 1019/04
    Siehe dazu VG Köln, Urteil vom 16. März 2005 - 21 K 5212/03 - ; Urteil vom 3. März 2005 - 1 K 4261/02 - m.w.N.
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