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   VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04   

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https://dejure.org/2004,21764
VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04 (https://dejure.org/2004,21764)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2004 - 1 K 4276/04 (https://dejure.org/2004,21764)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 (https://dejure.org/2004,21764)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anforderungen an die medienrechtliche Zuverlässigkeit eines privaten Rundfunkveranstalters im Rahmen des Zulassungsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    BTV4U darf 2005 vorläufig nicht weitersenden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04
    Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 m.w.N.) Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke.

    Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 m.w.N.).

    Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.).

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04
    Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4).

    In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 ) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2004 - 6 S 593/04

    Gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH; fehlende

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04
    Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt.
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.12.2004 - 1 K 4276/04
    Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 ).
  • VG Stuttgart, 22.03.2007 - 1 K 4220/04

    Nichtzulassung eines Fernsehprogramms u.a. wegen Missachtung der Auflage zur

    Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.12.2004 zurück (1 K 4276/04).

    Außerdem wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Entscheidungen im Eilverfahren verwiesen (Kammerbeschluss v. 20.12.2004 - 1 K 4276/04 - VGH-Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

    Das Gericht ist angesichts dieser Bekundungen - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) - davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 mit mehreren Mitarbeitern regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche geführt hat, die auf seine Initiative hin erfolgten und mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen verbunden waren.

    Das Gericht hält insofern an seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) fest.

    Die Rundfunkfreiheit ist - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 (1 K 4276/04) deutlich gemacht hat - vielmehr eine dienende Freiheit.

    Das Gericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (1 K 4276/04) - bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 (1 S 2987/04) - dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein müssen, die maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausüben.

    Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) bereits in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren (1 K 4276/04) ausführlich dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt beim Veranstalter vorliegen müssen.

    Insofern wird ergänzend auf die Entscheidungen der Kammer (1 K 4276/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2987/04) im Eilverfahren verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.01.2005 - 1 S 2987/04

    Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.
  • VG Kassel, 29.09.2021 - 1 K 677/20

    Zulassung zur Veranstaltung von privatem Rundfunk

    Dabei ist bei juristischen Personen zum einen auf deren gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertreter abzustellen, zum anderen aber auch auf jede Person, die maßgeblichen Einfluss auf die Veranstaltung des jeweiligen Programms ausüben kann (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 - juris, m.w.N.).
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