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   FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14   

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FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14 (https://dejure.org/2015,46000)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15.10.2015 - 1 K 436/14 (https://dejure.org/2015,46000)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 1 K 436/14 (https://dejure.org/2015,46000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Hinzurechnung des Sockelbetrags des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags zu den Bezügen der unterhaltenen Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 33a Abs. 1
    Einkommensteuerliche Hinzurechnung des Sockelbetrags des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags zu den Bezügen der unterhaltenen Person

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Ermittlung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen Berücksichtigung des Elterngelds in voller Höhe als "andere Bezüge" der unterhaltenen Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 914
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.2009 - VI B 31/09

    Progressionsvorbehalt bei Elterngeld

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14
    Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 VI B 31/09 führe zu keinem anderen Ergebnis, da dieser zum Progressionsvorbehalt ergangen sei.

    Mit dem Systemwechsel vom BErzGG zum BEEG hat der Gesetzgeber eine als Einkünfteersatz charakterisierte Sozialleistung geschaffen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 VI B 31/09, BStBl II 2011, 382, Rn. 13).

    So hat der BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 VI B 31/09 betreffend den Progressionsvorbehalt ausgeführt, dass sich die vorgebrachte Zweiteilung des Elterngeldes in einen rein sozialrechtlichen Sockelbetrag nach § 2 Abs. 4 BEEG und einen den Einkünfteausfall ausgleichenden darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag weder aus dem BEEG selbst noch der Begründung des Entwurfs und den weiteren Gesetzgebungsmaterialien dazu entnehmen lasse.

    Die dort zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Gesetzgebers, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spreche vielmehr dafür, das Elterngeld einheitlich als Einkünfteersatz zu qualifizieren (BFH-Beschluss vom 21. September 2009 - VI B 31/09 -, BStBl II 2011, 382, Rn. 12).

  • BFH, 24.11.1994 - III R 37/93

    Erziehungsgeld nach dem BErzGG gehört nicht zu den nach § 33a Abs. 1 Satz 3 ESTG

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14
    Soweit der BFH mit Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93, BStBl II 1995, 527 , das Erziehungsgeld nach dem früheren Bundeserziehungsgeldgesetz ( BErzGG ) als nicht zu den gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren anderen Bezügen der Unterhaltsempfänger gehörend angesehen hat, ist dem für das Elterngeld nach dem BEEG nicht zu folgen.

    Da es auch an nicht erwerbstätig gewesene Elternteile und während der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens gezahlt wurde (§ 1 Abs. 1 BErzGG , § 5 Abs. 2 BErzGG ), kam ihm nicht die Funktion eines Lohn- oder Einkommensersatzes zu (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93, BStBl II 1995, 527 , Rn. 12).

    Aus dem Schutz des Elterngeldes beim Unterhaltsberechtigten kann aber nicht zwingend auf eine entsprechende steuerliche Begünstigung beim Unterhaltsleistenden zurückgeschlossen werden (a.A. wohl BFH-Urteil vom 24. November 1994 III R 37/93, BStBl II 1995, 527 zum BErzGG ).

  • BFH, 16.06.2006 - III B 43/05

    AgB: Unterhalt an wehrpflichtiges Kind

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14
    Auf den Höchstbetrag sind nur zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb nicht erhöhen, nicht anzurechnen (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2006 III B 43/05, Rn. 7, BFH/NV 2006, 2056 ).
  • BFH, 26.03.2009 - VI R 60/08

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach Verwendung eigener

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14
    Vom Begriff der Bezüge werden nach der Rechtsprechung des BFH alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert erfasst, die nicht steuerbar sind und damit im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkünfteermittlung nicht erfasst werden, sofern sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt oder geeignet sind (vgl. BFH-Urteil VI R 60/08, BFH/NV 2009, 1418 m.w.N.).
  • BFH, 05.02.2015 - III R 31/13

    Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes - Antragsbefugnis und

    Auszug aus FG Sachsen, 15.10.2015 - 1 K 436/14
    Im Übrigen hat der BFH bei der Prüfung der (Un-)Fähigkeit zum Selbstunterhalt des behinderten Kindes nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG das erhaltene Elterngeld ebenfalls in vollem Umfang zu den Bezügen der Kindes gezählt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2015 III R 31/13, BFHE 249, 144, Rn. 16).
  • BFH, 20.10.2016 - VI R 57/15

    Berechnung des Unterhaltshöchstbetrags gemäß § 33a Abs. 1 EStG

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Oktober 2015  1 K 436/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 914 veröffentlichten Gründen ab.

    Sie beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 15. Oktober 2015  1 K 436/14 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 11. Oktober 2013 insoweit zu ändern, als Unterhaltsleistungen in Höhe von 124, 38 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

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