Weitere Entscheidung unten: FG Saarland, 02.06.2004

Rechtsprechung
   FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02   

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FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02 (https://dejure.org/2004,6551)
FG Saarland, Entscheidung vom 17.03.2004 - 1 K 437/02 (https://dejure.org/2004,6551)
FG Saarland, Entscheidung vom 17. März 2004 - 1 K 437/02 (https://dejure.org/2004,6551)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags; Eröffnung des Finanzrechtswegs; Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens; Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung; Vorliegen eines Eröffnungsgrundes; Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung; Ansatz von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutz gegen einen durch das Finanzamt gestellten Insolvenzantrag; Leistungsklage; Ermessen; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsschutz gegen einen durch das Finanzamt gestellten Insolvenzantrag - Leistungsklage - Ermessen - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1021
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.03.2003 - X B 66/02

    Grundsätzliche Bedeutung; Erlass von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02
    Der streitige Insolvenzantrag ist aber auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil davon auszugehen ist, dass sich der streitige Abgabenrückstand um die Hälfte der darin enthaltenen Säumniszuschläge verringern wird, da nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen Säumniszuschläge nur zur Hälfte anzusetzen sind, weil die andere Hälfte im Billigkeitswege erlassen werden müsste (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886; Urteil vom 9. Juli 2003 V R 57/02, DB 2003, 2442, HFR 2003, 1135).
  • BFH, 09.07.2003 - V R 57/02

    Erlass von Säumniszuschlägen im Konkurs

    Auszug aus FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02
    Der streitige Insolvenzantrag ist aber auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil davon auszugehen ist, dass sich der streitige Abgabenrückstand um die Hälfte der darin enthaltenen Säumniszuschläge verringern wird, da nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen Säumniszuschläge nur zur Hälfte anzusetzen sind, weil die andere Hälfte im Billigkeitswege erlassen werden müsste (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886; Urteil vom 9. Juli 2003 V R 57/02, DB 2003, 2442, HFR 2003, 1135).
  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02
    Das gilt um so mehr, als nach der Rechtsprechung des BGH zur InsO bei wie hier erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch ein öffentlichrechtlicher Gläubiger die Drohung mit einem Insolvenzantrag nicht als Druckmittel einsetzen darf, um sich zu Lasten der übrigen Gläubiger einen Zahlungsvorteil zu verschaffen (BGH-Urteile vom 27. Mai 2003 IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, BB 2003, 1806; vom 17. Juli 2003 IX ZR 272/02, DB 2003, 2488, NJW 2003, 3560; vom 18. Dezember 2003 IX ZR 199/02, WM 2004, 299).
  • FG Münster, 15.03.2000 - 12 V 1054/00

    Rechtsbehelfe gegen einen vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrag; Überprüfung

    Auszug aus FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02
    Denn obwohl die Vorschriften der InsO und der Verwaltungsvollstreckung nach der AO von einander unberührt bleiben (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO), handelt es sich bei einem solchen Antrag dennoch um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 mit Abs. 2 FGO, weil er sich letztlich gleichfalls als eine Vollstreckungsmaßnahme darstellt, mit welcher die zwangsweise Durchsetzung vollstreckbarer Steuerforderungen verfolgt wird (vgl. FG Münster, Beschluss vom 15. März 2000 12 V 1054/00 AO, EFG 2000, 634).
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

    Auszug aus FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02
    Das gilt um so mehr, als nach der Rechtsprechung des BGH zur InsO bei wie hier erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch ein öffentlichrechtlicher Gläubiger die Drohung mit einem Insolvenzantrag nicht als Druckmittel einsetzen darf, um sich zu Lasten der übrigen Gläubiger einen Zahlungsvorteil zu verschaffen (BGH-Urteile vom 27. Mai 2003 IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, BB 2003, 1806; vom 17. Juli 2003 IX ZR 272/02, DB 2003, 2488, NJW 2003, 3560; vom 18. Dezember 2003 IX ZR 199/02, WM 2004, 299).
  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02
    Das gilt um so mehr, als nach der Rechtsprechung des BGH zur InsO bei wie hier erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auch ein öffentlichrechtlicher Gläubiger die Drohung mit einem Insolvenzantrag nicht als Druckmittel einsetzen darf, um sich zu Lasten der übrigen Gläubiger einen Zahlungsvorteil zu verschaffen (BGH-Urteile vom 27. Mai 2003 IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, BB 2003, 1806; vom 17. Juli 2003 IX ZR 272/02, DB 2003, 2488, NJW 2003, 3560; vom 18. Dezember 2003 IX ZR 199/02, WM 2004, 299).
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Auszug aus FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02
    Der streitige Insolvenzantrag ist aber auch nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil davon auszugehen ist, dass sich der streitige Abgabenrückstand um die Hälfte der darin enthaltenen Säumniszuschläge verringern wird, da nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen Säumniszuschläge nur zur Hälfte anzusetzen sind, weil die andere Hälfte im Billigkeitswege erlassen werden müsste (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 18. März 2003 X B 66/02, BFH/NV 2003, 886; Urteil vom 9. Juli 2003 V R 57/02, DB 2003, 2442, HFR 2003, 1135).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    (1) Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (FG Münster Beschluss vom 15. März 2000 12 V 1054/00 AO, DStRE 2000, 668; FG des Saarlandes Urteil vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021).

    (2) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet auch dann, wenn er von der Finanzbehörde gestellt wird, ein schlichtes hoheitliches Handeln (BFH-Beschluss vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105; vgl. Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 8. Aufl. 2014, S. 293) und dementsprechend keinen Verwaltungsakt (2.3 AEAO zu § 251), da der Antrag nicht, wie für einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO erforderlich, auf eine unmittelbare Regelung nach außen gerichtet ist (Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 8. Aufl. 2014, S. 292 ; Werth in Klein AO, 12. Aufl. 2014, § 251, Rz. 11; Dißars in Schwarz/Pahlke, AO, 161. Lfg. November 2014, § 251, Rz. 31) und vom Insolvenzgericht überprüft wird (FG des Saarlandes Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759, und vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021; a.A. Lippross, Rechtsschutz gegen Konkursanträge der Finanzbehörden, DB 1985, 2482).

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (FG des Saarlands Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759; vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, hinsichtlich einer Leistungsklage; FG Berlin Urteil vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11; Sächsisches FG Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326; Sächsisches FG Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris; FG Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400; FG Köln Beschluss vom 26 Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870; Brandis, EFG 2005, 374; Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411; Loose in Tipke/Kruse, AO, 141. Lfg.

    Umgekehrt muss das Finanzamt (im Klageverfahren) zur Rücknahme des Insolvenzantrags verurteilt werden, wenn die Antragsvoraussetzungen zwar bei Stellung des Antrages vorgelegen haben, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht mehr gegeben sind (FG des Saarlandes Urteil vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021).

    dd) Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidungen nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 102 Satz 2 FGO ergänzen, sondern eine Ermessensentscheidung, gerade weil kein Verwaltungsakt vorliegt, so dass § 102 Satz 2 FGO und auch § 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AO nicht anwendbar sind (FG Berlin Urteil vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11), völlig neu (vgl. FG des Saarlandes Urteil vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021; Lindwurm, Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, AO-StB 2011, 136) oder sogar unter erstmaliger Betätigung ihres Ermessens treffen darf.

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

    aa) Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten (Finanzgericht Münster Beschluss vom 15. März 2000 12 V 1054/00 AO, DStRE 2000, 668; Finanzgericht des Saarlandes Urteil vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021).

    aa) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet auch dann, wenn er von der Finanzbehörde gestellt wird, ein schlichtes hoheitliches (a.A. vgl. Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 7. Aufl. 2010, S. 277) Handeln (BFH-Beschluss vom 31. August 2011 VII B 59/11, BFH/NV 2011, 2105) und dementsprechend keinen Verwaltungsakt, da der Antrag nicht, wie für einen Verwaltungsakt nach § 118 Satz 1 AO erforderlich, auf eine unmittelbare Regelung nach außen gerichtet ist (Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz, 7. Aufl. 2010, S. 276) und vom Insolvenzgericht überprüft wird (FG des Saarlandes Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759, und vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021; a.A. Brockmeyer in Klein AO, 11. Aufl. 2012, § 251, Rz 11, und Lippross, Rechtsschutz gegen Konkursanträge der Finanzbehörden, DB 1985, 2482).

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (FG des Saarlands Urteile vom 21. Januar 2004 1 K 67/03, EFG 2004, 759, und vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, hinsichtlich einer Leistungsklage; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11, Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 01. Juni 2007 1 V 990/07, DZWIR 2007, 326, Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 12. August 2011 6 V 915/11, nachgewiesen bei juris, Finanzgericht Hamburg Beschluss vom 25. Februar 2011 2 V 8/11, EFG 2011, 1400, FG Köln Beschluss vom 26 Juni 2008 6 V 973/08, EFG 2009, 870; Brandis, EFG 2005, 374, Fu, Rechtsschutz gegen Insolvenzanträge des Finanzamts, DStR 2010, 1411; Loose in Tipke/Kruse, AO, 126. Lfg.

    Umgekehrt muss das Finanzamt (im Klageverfahren) zur Rücknahme des Insolvenzantrages verurteilt werden, wenn die Antragsvoraussetzungen zwar bei Stellung des Antrages vorgelegen haben, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht mehr gegeben sind (FG des Saarlandes Urteil vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021).

    (5) Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidungen nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 102 Satz 2 FGO ergänzen, sondern eine Ermessensentscheidung, gerade weil kein Verwaltungsakt vorliegt, so dass § 102 Satz 2 FGO und auch § 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 AO nicht anwendbar sind (FG Berlin Urteil vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11) völlig neu (vgl. FG des Saarlandes Urteil vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021, und Lindwurm, Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, AO-StB 2011, 136) oder sogar unter erstmaliger Betätigung ihres Ermessens treffen darf.

  • FG Berlin, 21.09.2004 - 7 K 7182/04

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des

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  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

    Hierzu verweise der Beklagte auf zwei finanzgerichtliche Entscheidungen (FG Saarland, Urteil vom 17. März 2004 - 1 K 437/02 - FG Berlin, Urteil vom 21. September 2004 - 7 K 7182/04 -), in denen die Auffassung vertreten werde, dass § 102 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf allgemeine Leistungsklagen nicht anwendbar sei.

    Das Rechtsschutzbedürfnis für ein solches finanzgerichtliches Verfahren besteht solange, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des Finanzamtes mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgelehnt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 11. Dezember 1990 - VII B 94/90 -, BFH/NV 1991, 787; BFH, Beschluss vom 15. Februar 2002 - XI S 32/01 -, BFH/NV 2002, 940; BFH, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VII B 226/10 -, BFH/NV 2011, 1017; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; FG Münster, Beschluss vom 15. März 2000 - 12 V 1054/00 AO -, EFG 2000, 634; FG Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 2003 - VII 113/03 -, juris; FG Saarland, Urteil vom 17. März 2004 - 1 K 437/02 -, EFG 2004, 1021; FG Berlin, Urteil vom 21. September 2004 - 7 K 7182/04 -, EFG 2005, 11; FG Köln, Urteil vom 9. November 2004 - 15 K 4934/04 -, EFG 2005, 372; FG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 V 117/17 -, EFG 2017, 1364).

    Soweit der Beklagte vorträgt, dass zumindest § 102 Satz 2 FGO auf allgemeine Leistungsklagen nicht anwendbar sei, sodass die Finanzbehörden auch noch nach Stellung des Insolvenzantrags erstmalige Ermessenserwägungen anstellen dürften, und sich hierbei auf Entscheidungen der Finanzgerichte Saarland und Berlin beruft (FG Saarland, Urteil vom 17. März 2004 - 1 K 437/02 -, EFG 2004, 1021; FG Berlin, Urteil vom 21. September 2004 - 7 K 7182/04 -, EFG 2005, 11), teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

  • BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht

    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht der Instanzgerichte auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (Urteil des FG des Saarlandes vom 17. März 2004  1 K 437/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1021; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004  7 K 7182/04, EFG 2005, 11, und Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 22; offengelassen im Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Bei diesem Befund kann der Senat offenlassen, ob bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners auf den Zeitpunkt der Antragstellung, oder --wofür es, gerade im Hinblick auf die mögliche Nichtanwendbarkeit des § 102 FGO, gute Gründe geben mag (vgl. Entscheidungen des FG Berlin vom 21. September 2004 7 K 7182/04, EFG 2005, 11, und des FG des Saarlandes vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021)-- auf den Zeitpunkt am Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist.
  • FG Hamburg, 18.05.2017 - 2 V 117/17

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung -

    Umgekehrt muss das Finanzamt zur Rücknahme des Insolvenzantrags verurteilt werden, wenn die Antragsvoraussetzungen zwar bei Stellung des Antrags vorgelegen haben, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber nicht mehr gegeben sind (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. März 2004 1 K 437/02, EFG 2004, 1021).
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Rechtsprechung
   FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02   

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https://dejure.org/2004,15998
FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02 (https://dejure.org/2004,15998)
FG Saarland, Entscheidung vom 02.06.2004 - 1 K 437/02 (https://dejure.org/2004,15998)
FG Saarland, Entscheidung vom 02. Juni 2004 - 1 K 437/02 (https://dejure.org/2004,15998)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung wegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Streitwertes der Anfechtungsklage gegen den Insolvenzeröffnungsantrag; Ungewissheit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de

    GKG § 13 Abs. 1
    Streitwert; Anfechtungsklage; Insolvenzantrag; Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Streitwert - Anfechtungsklage - Insolvenzantrag - Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92

    Möglicher Gegenstand der Erinnerung gegen die Bestimmung eines Streitwertes

    Auszug aus FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02
    Ist damit die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Sache aus seinem Antrag zu entnehmen, muss der Streitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt werden (und zwar grundsätzlich i.H.v. 50 % der rückständigen Steuern, s. z.B. BFH vom 20. April 1993 VII E 8/92, BFH/NV 1994, 118).
  • FG Düsseldorf, 22.09.2000 - 14 K 2809/00

    Insolvenzfeststellungsbescheid; Teilrücknahme; Änderung des angefochtenen

    Auszug aus FG Saarland, 02.06.2004 - 1 K 437/02
    Insofern erscheint es in diesem Verfahrensstadium häufig - so auch im Entscheidungsfall - als ungewiss, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden und zu welchem Ergebnis es führen wird (s. auch FG Düsseldorf vom 22. September 2000 14 K 2809/00 U, nv).
  • FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der

    b) Hinsichtlich der Streitwertbemessung für eine Klage wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes entschieden, dass der sog. Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., jetzt § 52 Abs. 2 GKG) zu Grunde zu legen sei, wenn im Verfahrensstadium der Antragstellung ungewiss sei, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werde und zu welchem Ergebnis das Insolvenzverfahren führen werde (FG des Saarlandes, Urteil vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, [...]).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2013 - 3 K 1339/12

    Streitwert für Klageverfahren wegen Rücknahme eines Insolvenzantrags -

    cc) Der Ansicht, bei einer Anfechtungsklage gegen den Antrag der Finanzbehörde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners zu eröffnen, sei der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ungewiss sei, ob das Verfahren eröffnet werde und zu welchem Ergebnis es führe (Finanzgericht des Saarlands Beschluss vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, nachgewiesen bei juris; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 196. Lfg.
  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 V 1305/19

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein auf Aussetzung der

    Hinsichtlich der vergleichbaren Situation bei der Anfechtung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist streitig, ob der Auffangstreitwert anzusetzen ist (Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, juris) oder aber der Steuerrückstand genügende Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung bietet (FG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, juris m.w.N. auch zur Gegenansicht; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2015 3 V 65/15, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer

    b) Andererseits erscheint auch der Ansatz des Regelstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR, die auch nur vereinzelt vertreten wird (Finanzgericht -FG- des Saarlandes, Beschluss vom 02.06.2004 - 1 K 437/02, juris), jedenfalls im Streitfall nicht sachgerecht.
  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 K 1081/18

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein gegen die Anordnung der

    Hinsichtlich der vergleichbaren Situation bei der Anfechtung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist streitig, ob der Auffangstreitwert anzusetzen ist (Finanzgericht - FG - des Saarlandes, Urteil vom 02. Juni 2004 1 K 437/02, juris) oder aber der Steuerrückstand genügende Anhaltspunkte für die Streitwertbestimmung bietet (FG Düsseldorf, Beschluss vom 05. Februar 2008 8 Ko 249/08 GK, juris m.w.N. auch zur Gegenansicht; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28. August 2015 3 V 65/15, juris).
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