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   FG Köln, 26.10.2004 - 1 K 5268/00   

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FG Köln, 26.10.2004 - 1 K 5268/00 (https://dejure.org/2004,6583)
FG Köln, Entscheidung vom 26.10.2004 - 1 K 5268/00 (https://dejure.org/2004,6583)
FG Köln, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 1 K 5268/00 (https://dejure.org/2004,6583)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt des Rechtsübergangs

  • rechtsportal.de

    Zeitpunkt des Rechtsübergangs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungssteuergesetz: - Zeitpunkt des Rechtsübergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eintritt der steuerlichen Wirkung eines umwandelnden Vermögensübergangs; Zeitpunkt der Erstellung einer Schlussbilanz; Übernahmegewinn bei einer Verschmelzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1153
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 09.06.2005 - IX R 25/04

    Prozessvollmacht; Lauf der Einspruchsfrist

    Das dagegen von den Prozessbevollmächtigten --unter Vollmachtvorlage-- für die Kläger anhängig gemachte und unter dem Aktenzeichen 1 K 5268/00 geführte Klageverfahren setzte das Finanzgericht (FG) aus, nachdem das FA auf Anregung des Berichterstatters mitgeteilt hatte, über die streitigen Vermietungseinkünfte werde in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren entschieden.

    Aus der im FG-Verfahren 1 K 5268/00 vorgelegten Vollmacht habe sich nicht eindeutig ergeben, dass damit zugleich eine Zustellungsvollmacht für die nunmehr streitgegenständlichen Feststellungsbescheide erteilt worden sei.

    Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten nicht eindeutig genug auf die Entgegennahme der Feststellungsbescheide angelegt, da im Klageverfahren 1 K 5268/00 vor dem FG allein die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre angefochten gewesen seien.

    Auch die Aussetzung des Klageverfahrens 1 K 5268/00 zur Durchführung des Feststellungsverfahrens rechtfertige nicht die Annahme, dass die für das Klageverfahren erteilte Empfangsvollmacht auch die Entgegennahme der Feststellungsbescheide umfasst habe.

    Denn das FG hat die im Verfahren 1 K 5268/00 vorgelegte Vollmacht unter Verstoß gegen die §§ 133, 157 BGB nur auf das Einkommensteuerverfahren bezogen, nicht aber auch als Empfangsvollmacht für das Feststellungsverfahren ausgelegt.

    Die im Einkommensteuerstreitverfahren 1 K 5268/00 vorgelegte Vollmacht bezeichnete in ihrem Betreff zwar lediglich die Einkommensteuer, die Vollmacht enthielt aber eine ausdrückliche Befugnis zur Entgegennahme von Bescheiden und war deshalb unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Rechtsstreits 1 K 5268/00 auch aus der Sicht des FA als Empfangsvollmacht für das hier streitige Feststellungsverfahren zu verstehen.

    Dies folgt insbesondere auch daraus, dass diese Fortsetzung des Rechtskonflikts in der Form des Feststellungsverfahrens aus dem Einkommensteuerstreitverfahren 1 K 5268/00 heraus auf Anregung des Berichterstatters des FG veranlasst wurde und lediglich die bereits im Einspruchsverfahren streitige Frage nach der Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens über die Abziehbarkeit der allein streitigen Werbungskostenüberschüsse betraf.

  • FG München, 02.07.2003 - 1 K 4049/02

    Wirksamkeit eines dem Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Steuerbescheids bei

    Gegen die EE vom 25.10.2000 richtet sich die Klage mit dem Az. 1 K 5268/00.

    Nachdem das FA auf Anregung des Berichterstatters mitgeteilt hatte, dass in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren über die strittigen Vermietungseinkünfte der Kläger entschieden werde, wurde das Verfahren 1 K 5268/00 mit Beschluss vom 18.12.2001 ausgesetzt.

    Zur Sache trägt der Prozessbevollmächtigte unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verfahren 1 K 5268/00 vor, das Mietverhältnis sei ernsthaft gewollt und steuerlich anzuerkennen.

    Zwar hat der bereits für das vorangegangene Verfahren 1 K 5268/00 betreffend die Einkommensteuer 1991 bis 1993 Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 02.11.2001 "namens und im Auftrag" der Kläger die Ergänzung der Feststellungsbescheide für die Ehegatten H (betreffend deren Abzugsbetrag nach § 10e EStG ) um die Feststellung der Vermietungseinkünfte der Kläger aus dem selben Objekt beantragt.

  • BFH, 24.04.2008 - IV R 69/05

    Übertragungsstichtag nach dem UmwStG 1995 - keine Kürzung des Übernahmegewinns um

    Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1153 veröffentlichten Gründe teilweise Erfolg.
  • FG Niedersachsen, 26.09.2007 - 3 K 11559/02

    Bestimmung des Endes eines Rumpfwirtschaftsjahres bei Abweichung des steuerlichen

    Diese Meinung wird vom Finanzgericht - FG - Köln (Urteil vom 26. Oktober 2004 1 K 5268/00, EFG 2005, 1153, nicht rechtskräftig) und einem Teil der Literatur (vgl. Bermel, in: Goutier / Knopf / Tulloch, Umwandlungsrecht, § 17 UmwG, Rz. 13; Budde / Zerwas, in: Budde / Förschle, Sonderbilanzen, 2. Aufl., Kap. F, Rz. 38 f.; Bula / Schlösser, in: Sagasser / Bula / Brünger, Umwandlungen, Kap. K, Rz. 5 ff.; Hörtnagl, in: Schmitt / Hörtnagl / Stratz, UmwG / UmwStG, 4. Aufl., § 17 UmwG, Rz. 37 ff.; Hoffmann-Becking, Das neue Verschmelzungsrecht in der Praxis, in: Festschrift Fleck, S. 105, 117; Ihrig, Gläubigerschutz durch Kapitalaufbringung bei Verschmelzung und Spaltung nach neuem Umwandlungsrecht, GmbHR 1995, 662, 628; Lutter / Drygala, in: Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 5, Rz. 42; Priester, in: Lutter, a.a.O., § 24, Rz. 13) geteilt.
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