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   FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05 U   

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https://dejure.org/2008,10921
FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05 U (https://dejure.org/2008,10921)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 K 5404/05 U (https://dejure.org/2008,10921)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2008 - 1 K 5404/05 U (https://dejure.org/2008,10921)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen an die in den Niederlanden lebenden Kunden; Spielen von deutschem Lotto im Inland für ausländische Kunden als einheitliche sonstige Leistung; Voraussetzung eines Handeln in fremden Namen; Ort der sonstigen Leistung

  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; ; UStG § 3 Abs. 9; ; UStG § 3a Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lotteriedienstleistungen; Niederländische Kunden; Gewerblicher Spielevermittler; Handeln in fremdem Namen; Einheitliche sonstige Leistung; Leistungsort; Steuerfreie Besorgungsleistungen - Spielen von deutschem Lotto im Inland für ausländische Kunden als einheitliche ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Spielen von deutschem Lotto im Inland für ausländische Kunden als einheitliche sonstige Leistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1747
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.03.2000 - V R 44/99

    Abgrenzung Eigenhandel oder Vermittlung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05
    Gibt der Vertreter des Leistungsempfängers in eindeutiger Weise vor oder bei Geschäftsabschluss zu erkennen, dass er in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und erklärt sich der Leistende, der dies erkannt hat, ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden, kann auch eine Vermittlereigenschaft des Vertreters des Leistungsempfängers ebenso wie eine solche des Vertreters des Leistenden umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden (vgl. zur Vermittlereigenschaft auf Seiten des Leistenden BFH, Urteil vom 16. März 2000 V R 44/99, BStBl II 2000, 361).

    Ein Handeln in fremdem Namen setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen genannt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der Vertretene bestimmbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2000 V R 44/99, BStBl II 2000, 361).

  • BFH, 18.05.1994 - XI R 62/93

    Warenterminkontrakte an ausländischen Börsen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05
    Letzteres ist der Fall, wenn die Leistungsteile so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten (BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 XI R 62/93, BStBl II 1994, 719; Leonard in Bunjes/Geist UStG § 3 Rdnr. 85).

    Kommt den neben der eigentlichen Besorgungsleistung erbrachten Leistungen jedoch wirtschaftliches Gewicht dergestalt zu, dass die einzelnen Faktoren der insgesamt erbrachten Leistungen so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten, liegt keine Besorgungsleistung mehr vor, sondern eine eigenständige, nicht aufteilbare sonstige Leistung (BFH, Urteile vom 8. Dezember 1994 V R 132/93, BFH/NV 1995, 1026;vom 18. Mai 1994 XI R 62/93, BStBl II 1994, 719).

  • BFH, 31.05.2001 - V R 97/98

    Umsatzsteuerpflicht bei Vermietung von Sportanlagen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05
    Zum einen ist jede Dienstleistung in der Regel auch eine eigene selbständige Leistung, zum anderen darf nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung eine wirtschaftlich einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden; Leistungsvorgänge, die sich aus der Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers als einheitliche Leistung darstellen, dürfen nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden (BFH, Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BStBl II 2001, 658; Leonard in Bunjes/Geist UStG § 3 Rdnr. 85).
  • BFH, 02.03.2006 - V R 25/03

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Konsularservices - Beschaffung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05
    Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat (BFH, Urteil vom 2. März 2006 V R 25/03, BStBl II 2006, 788).
  • BFH, 08.12.1994 - V R 132/93

    Keine unbeschränkte Steuerpflicht von Kindern, die im Ausland wohnen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 09.05.2008 - 1 K 5404/05
    Kommt den neben der eigentlichen Besorgungsleistung erbrachten Leistungen jedoch wirtschaftliches Gewicht dergestalt zu, dass die einzelnen Faktoren der insgesamt erbrachten Leistungen so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten, liegt keine Besorgungsleistung mehr vor, sondern eine eigenständige, nicht aufteilbare sonstige Leistung (BFH, Urteile vom 8. Dezember 1994 V R 132/93, BFH/NV 1995, 1026;vom 18. Mai 1994 XI R 62/93, BStBl II 1994, 719).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 7 K 5384/05

    Spieleinsätze der Kunden eines Lotterievermittlers kein durchlaufender Posten -

    Letzteres setzt aber seinerseits voraus, dass die Besorgungsleistung (die Lotterieteilnahme) ganz im Vordergrund steht, zu ihr keine sonstigen Leistungen von eigenständigem substantiellen wirtschaftlichem Gewicht hinzutreten (BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 - XI R 62/93 - BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719; Finanzgericht - FG - Düsseldorf, rechtskräftiges Urteil vom 9. Mai 2008 - 1 K 5404/05 U - Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 1747, 1749/1750; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 69 Rz 59).

    Eine Wahlmöglichkeit, entweder auf das Lotteriespiel oder auf die Serviceleistungen zu verzichten existiert für die Kunden der Klägerin nicht, so dass sie aus ihrer Sicht als Durchschnittsverbraucher einheitliche Leistungen "Teilnahme an der Spielgemeinschaft" empfangen (für eine ähnliche Fallgestaltung ebenso: FG Düsseldorf, rechtskräftiges Urteil vom 9. Mai 2008 - 1 K 5404/05 U - a.a.O.. S. 1750).

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 6 K 2456/09

    Umsatzsteuerfreie Vermittlungstätigkeit bei mehrstufigem Vertriebssystem - hier:

    Für ein Handeln in eigenem Namen spricht es beispielsweise, wenn ein gewerblicher Spielvermittler in den Rechnungen der Lottoannahmestelle als Leistungsempfänger ausgewiesen wird (FG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2008 1 K 5404/05 U, EFG 2008, 1747).
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