Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 17.01.1996

Rechtsprechung
   VG Potsdam, 25.04.1996 - 1 K 5456/95   

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VG Potsdam, 25.04.1996 - 1 K 5456/95 (https://dejure.org/1996,43963)
VG Potsdam, Entscheidung vom 25.04.1996 - 1 K 5456/95 (https://dejure.org/1996,43963)
VG Potsdam, Entscheidung vom 25. April 1996 - 1 K 5456/95 (https://dejure.org/1996,43963)
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Rechtsprechung
   FG Münster, 17.01.1996 - 1 K 5456/95 E   

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https://dejure.org/1996,40940
FG Münster, 17.01.1996 - 1 K 5456/95 E (https://dejure.org/1996,40940)
FG Münster, Entscheidung vom 17.01.1996 - 1 K 5456/95 E (https://dejure.org/1996,40940)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Januar 1996 - 1 K 5456/95 E (https://dejure.org/1996,40940)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 27.07.1999 - IX R 64/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    e) Das FG war allerdings an der Prüfung der Überschußerzielungsabsicht nicht deshalb gehindert, weil die vereinbarte Miete sich im Rahmen der Miete des § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG hielt (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 IX R 139/92, BFH/NV 1995, 11, zu 1. b; FG des Saarlandes, Urteil vom 14. Juni 1995 1 K 213/94, rechtskräftig, EFG 1995, 837; FG Münster, Urteil vom 17. Januar 1996 1 K 5456/95 E, rechtskräftig, EFG 1996, 978; FG Bremen, Urteil vom 23. Februar 1995 194247 K 1, rechtskräftig, EFG 1995, 840).
  • FG Münster, 08.05.2001 - 1 K 5312/98

    Wohnungsvermietung an eigenes Kind

    In Übereinstimmung mit dem Urteil des FG Münster vom 17.01.1996 1 K 5456/95 E, EFG 1996, 978 sei damit die Überlassung der Dachgeschoß-ETW an die Tochter als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei zu werten.

    Bei einer derart ermäßigten Kaltmiete konnten die Kl. aber nicht erwarten, daß auf Dauer gesehen die Einnahmen aus der vermieteten Wohnung die WK übersteigen (s. FG Münster, 1 K 5456/95 E a. a. O.).

  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97

    Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale;

    Für die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ergäbe sich hieraus folgende Auswirkung: Vermietet jemand ein erworbenes Objekt objektiv zu Bedingungen, die es ihm nachweislich nicht erlauben, selbst bei Verteilung der AfA und der Schuldzinsen auf eine fiktive Gesamtnutzungsdauer des Objekts von 100 Jahren einen Totalüberschuss erzielen zu können und ergeben sich zusätzlich Anhaltspunkte dafür, dass die mangelnde Rentabilität nicht auf Besonderheiten des Grundstücksmarktes, sondern auf persönliche Beweggründe zurückgeht (z. B. weil die vereinbarte Miete erheblich unter der erzielbaren Marktmiete liegt und hierfür persönliche Motive erkennbar sind), fehlt es an der Einkunftserzielungsabsicht (vgl. FG Münster Urteil vom 17. Januar 1996 1 K 5456/95 E, EFG 1996, 978, das allerdings eine Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren zugrundelegt).
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