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   FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10 (6)   

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FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10 (6) (https://dejure.org/2011,58239)
FG Bremen, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 K 63/10 (6) (https://dejure.org/2011,58239)
FG Bremen, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 1 K 63/10 (6) (https://dejure.org/2011,58239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung einer Zuwendung an eine in Rom registrierte Vereinigung für den Bau einer russisch-orthodoxen Kirche als Spende gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abziehbarkeit einer für den Bau einer russisch-orthodoxen Kirche bestimmten, an eine in Italien registrierte Körperschaft geleistete Spende einer deutschen Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 19.12.2007 - I R 83/06

    Spenden an Kirche als verdeckte Gewinnausschüttungen

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    Entscheidend ist demnach nicht, ob dem Gesellschafter selbst ein Vorteil zugeflossen ist, sondern ob die Gesellschaft einen Vermögensnachteil in Kauf nimmt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht in Kauf genommen hätte und der deshalb, ohne das Hinzutreten des Gesellschafterinteresses, nicht eingetreten wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, BFH/NV 2008, 988).

    In diesem Fall besteht zwischen dem Gesellschafter und dem Spendenempfänger ein besonderes Näheverhältnis mit der Folge, dass die Spenden ihre Veranlassung im Gesellschafterverhältnis finden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, a.a.O.; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193).

    Die Mitgliedschaft des Gesellschafters bei dem Zuwendungsempfänger kann ein Näheverhältnis begründen, denn in solchen Fällen kann das Mitglied den Vorteil genießen, dass er selbst in höherem Maße als uneigennütziges Mitglied gilt (vgl. Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, EFG 2006, 1932, bestätigt durch BFH-Urteil vom 19.12.2007 I R 38/06, BFH/NV 2008, 988).

    Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung kann ein einseitig ausgerichtetes Spendenverhalten gewertet werden, wenn die Zuwendung außerhalb des üblichen Spendenverhaltens der leistenden Köperschaft liegt (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, a.a.O.).

  • FG Köln, 23.08.2006 - 13 K 288/05

    Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    Die Mitgliedschaft des Gesellschafters bei dem Zuwendungsempfänger kann ein Näheverhältnis begründen, denn in solchen Fällen kann das Mitglied den Vorteil genießen, dass er selbst in höherem Maße als uneigennütziges Mitglied gilt (vgl. Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, EFG 2006, 1932, bestätigt durch BFH-Urteil vom 19.12.2007 I R 38/06, BFH/NV 2008, 988).

    Auch wenn die Mitgliedschaft des Gesellschafters in der geförderten Institution nicht alleiniges ausschlaggebendes Indiz für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, so kommt einer Mitgliedschaft doch erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2007 6 V 131/06, EFG 2008, 634; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193; Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, a.a.O.).

    Dies stellt ein aussagekräftiges Indiz dafür dar, dass die Veranlassung zur Spende auf die Interessen des Gesellschafters zurückgeht (vgl. Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, a.a.O.) Für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung spricht darüber hinaus, wenn auch in Verlustjahren gespendet worden ist.

    Allerdings sind Zuwendungen, die im Rahmen eines normalen Spendenverhaltens liegen oder die einmalige, im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage des Spenders adäquate Zuwendungen darstellen, grundsätzlich nicht geeignet, ein besonderes Näheverhältnis aufzuzeigen (vgl. Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, a.a.O.).

  • BFH, 27.05.2009 - X R 46/05

    Abzug einer Auslandsspende: Voraussetzungen, Rechte und Pflichten der nationalen

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    Die Möglichkeit, auch Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, abzuziehen, ist gegeben, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften, hier also die §§ 51 bis 68 AO, für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633; BMF-Schreiben v. 26.04.2010 - IV C 4 - S 2223/07/0005).

    Die Restriktion des JStG 2009, mit der ein struktureller Inlandsbezug des materiellen Gemeinnützigkeitsrechts normiert worden ist, gilt demnach noch nicht für das Streitjahr 2004 (vgl. dazu Fischer, Anm. zu BFH-Urteil vom 27.05.2009 X R 46/05, jurisPR-SteuerR 41/2009).

  • FG Baden-Württemberg, 30.07.1998 - 6 V 38/97

    Abgrenzung Spende zu verdeckter Gewinnausschüttung; Vermögenszuwendung an eine

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    In diesem Fall besteht zwischen dem Gesellschafter und dem Spendenempfänger ein besonderes Näheverhältnis mit der Folge, dass die Spenden ihre Veranlassung im Gesellschafterverhältnis finden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, a.a.O.; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193).

    Auch wenn die Mitgliedschaft des Gesellschafters in der geförderten Institution nicht alleiniges ausschlaggebendes Indiz für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, so kommt einer Mitgliedschaft doch erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2007 6 V 131/06, EFG 2008, 634; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193; Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, a.a.O.).

  • FG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - I 338/96

    VGA bei Vereinsspende

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    In diesem Fall besteht zwischen dem Gesellschafter und dem Spendenempfänger ein besonderes Näheverhältnis mit der Folge, dass die Spenden ihre Veranlassung im Gesellschafterverhältnis finden (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007 I R 83/06, a.a.O.; Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97, EFG 1998, 1488; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193).

    Auch wenn die Mitgliedschaft des Gesellschafters in der geförderten Institution nicht alleiniges ausschlaggebendes Indiz für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, so kommt einer Mitgliedschaft doch erhebliche Bedeutung zu (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 12.12.2007 6 V 131/06, EFG 2008, 634; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.07.1998 6 V 38/97; Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 16.06.1999 I 338/96, EFG 2000, 193; Urteil des FG Köln vom 23.08.2006 13 K 288/05, a.a.O.).

  • BFH, 11.11.1966 - VI R 45/66

    Abzug von Spenden ins Ausland als Sonderausgaben

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    Nach Abs. 2 des § 5 KStG in dieser Fassung galt die Steuerbefreiung nach Abs. 1 nicht für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1 KStG, also nicht für solche Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hatten (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1966 VI R 45/66, BFHE 87, 304, BStBl III 1967, 116).
  • BFH, 14.09.1994 - I B 172/93

    Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob § 64 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) 1977 auch für

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    Ordnet das Gesetz die Anwendung einer derartigen Norm ab einem bestimmten Zeitpunkt an, dann heißt dies, dass die Vorschrift nur auf die ab diesem Zeitpunkt verwirklichten, den Steueranspruch berührenden Sachverhalte anzuwenden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14.09.1994 I B 172/93, BFH/NV 1995, 180).
  • BFH, 18.12.1996 - I R 139/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in Form der

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    Als Näheverhältnis kommen dabei sowohl familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche Beziehungen als auch solche tatsächlicher Art in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301, m.w.N.).
  • BFH, 19.08.1999 - I R 77/96

    Gestaltungsmißbrauch beim Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    Dabei begründet jedoch nicht jede einigermaßen gleichgelagerte Interessenlage zwischen Gesellschafter und Spendenempfänger schon ein solches Näheverhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43; Gosch, a.a.O.).
  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 24/03

    VGA; Zuwendung an nahe stehende Personen

    Auszug aus FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
    Zwar spricht bei einer Zuwendung eines Vorteils an eine nahestehende Person der Beweis des ersten Anscheins für eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, jedoch gilt dies nur, wenn andere Ursachen für die Zuwendung als das Nahestehen des Empfängers zu einem Gesellschafter auszuschließen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 1266, DStRE 2005, 764).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • FG Hamburg, 12.12.2007 - 6 K 131/06

    Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung und Stiftungsleistungen

  • FG Münster, 19.01.2007 - 9 K 3856/04

    Zuwendung eines Denkmals an den beherrschenden Gesellschafter als

  • BFH, 16.05.2007 - I R 38/06

    Anrechnung von freiwilligen Beiträgen an eine Freikirche auf das besondere

  • BFH, 20.12.2006 - I R 94/02

    Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine

  • FG Schleswig-Holstein, 10.03.1999 - IV 1563/97

    Umfang der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH für Umsatzsteuer; Haftung

  • BFH, 22.02.1989 - I R 44/85

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt in der bei der Gesellschaft eingetretenen

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

  • BFH, 14.03.1990 - I R 6/89

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer

  • BFH, 08.04.1992 - I R 126/90

    Spendenbeschluß einer Sparkasse zugunsten des Gewährträgers

  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

  • BFH, 07.08.2002 - I R 2/02

    VGA: Rückdeckung einer Pensionszusage

  • BFH, 25.05.2004 - VIII R 4/01

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhte Preisnachlässe eines

  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot;

  • FG Münster, 28.10.2005 - 11 K 2505/05

    Keine Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BFH, 21.01.2015 - X R 7/13

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

    Das Erfordernis der satzungsmäßigen Vermögensbindung würde ansonsten dazu führen, dass die nach einem ausländischen Recht, welches ein solches Erfordernis nicht kennt, errichtete Einrichtung bereits von vornherein aus dem Anwendungsbereich des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts herausfalle (so auch FG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011  1 K 63/10 (6), Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 1321).

    Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört indes, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein (so auch FG Bremen in DStRE 2012, 1321, Rz 76; FG Münster vom 8. März 2012  2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539, Rz 36 ff.; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701; Förster, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2013, 1516; Kirchhain, Internationale Wirtschaftsbriefe 2014, 421).

    Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann jedoch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden (ebenso neben der Vorinstanz auch FG Bremen in DStRE 2012, 1321, Rz 76, und FG Münster in EFG 2012, 1539, Rz 38).

  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 2439/10

    Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

    Das Gericht folgt dabei der insbesondere vom FG Münster vertretenen Auffassung, dass ein Bestandsschutz für ausländische Satzungen nicht in Betracht kommt (Urteil vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Fischer, jurisPR-SteuerR 20/2010, Anm. 1; a.A. FG Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12).

    Es ist der Körperschaft aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar, eine Bestätigung über die begünstigte Verwendung der Spende in die Spendenbescheinigung aufzunehmen (vgl. Urteil des FG Bremen vom 8. Juni 2011 1 K 63/10 (6), ZStV 2012, 140, BFH: I R 16/12; Urteil des FG Münster vom 8. März 2012 2 K 2608/09, rkr., IStR 2012, 542, Folgeurteil Persche; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701, 706).

  • FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10

    Spende an den Papst nicht absetzbar

    Weiterhin verweist die Klägerin auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Bremen vom 8. Juni 2011 (Urteil in der Sache 1 K 63/10, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2012, 1321), wonach die von ausländischen Spendenempfängern ausgestellte Zuwendungsbestätigung nicht dem deutschen Vordruck entsprechen müsse.

    Die weitergehende Voraussetzung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 KStG für die Abziehbarkeit der Zuwendung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann, ist allerdings für Zuwendungen die - wie im Streitfall - bis zum 31. Dezember 2009 geleistet worden sind, nicht anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 8a Satz 7 KStG; ebenso zu dem Fall einer Spende an eine ausländische Kirche im Jahr 2004: Finanzgericht Bremen, Urteil vom 8. Juni 2011 1 K 63/10, DStRE 2012, 1321).

    Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts Bremen (DStRE 2012, 1321) vermag der Senat nicht zu folgen.

  • BFH, 17.09.2013 - I R 16/12

    Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

    Der dagegen erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben (Urteil des FG Bremen vom 8. Juni 2011  1 K 63/10 (6), Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2012, 1321).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.06.2012 - 1 K 69/12

    Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens in jährlichen Raten über einen

    Die Klage war Gegenstand des bei dem Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 63/10 anhängig gewesenen Verfahrens.

    Gegen den Abrechnungsbescheid wendet der Kl sich mit seiner am 14. Mai 2012 bei dem Gericht eingegangenen Sprungklage, zu deren Begründung er im Wesentlichen seinen in dem Verfahren 1 K 63/10 erfolgten Sachvortrag wiederholt.

    Die Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichts- und Verwaltungsakten des Verfahrens 1 K 63/10 waren beigezogen und Gegenstand des Verfahrens.

  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 1 K 1004/14

    Kein Spendenabzug nach § 10b EStG einer Zuwendung an eine österreichische

    c) Zu den notwendigen Bestandteilen der Zuwendungsbestätigung einer ausländischen gemeinnützigen Einrichtung gehört indes, dass der ausländische Spendenempfänger bescheinigt, er habe die Spende erhalten, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und er setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein (BFH, Urteil vom 21.01.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588 mit Hinweis auf FG Bremen vom 08.06.2011, 1 K 63/10, DStRE 2012, 1321, Rz 76; FG Münster vom 08.03.2012, 2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539, Rz 36 ff.; Hüttemann/Helios, DB 2009, 701; Förster, DStR 2013, 1516; Kirchhain, Internationale Wirtschaftsbriefe 2014, 421).

    Von diesem durch die Zuwendungsbestätigung dokumentierten Verwendungsnachweis kann jedoch bei ausländischen Körperschaften nicht abgesehen werden (BFH, Urteil vom 21.01.2015, X R 7/13, BStBl II 2015, 588 mit Hinweis auf FG Bremen vom 08.06.2011, 1 K 63/10, DStRE 2012, 1321, Rz 76; FG Münster vom 08.03.2012, 2 K 2608/09 E, EFG 2012, 1539).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.07.2014 - 4 K 12276/11

    Körperschaftsteuer 2009

    Ob das Abstellen auf den Inhalt der Satzung einer ausländischen Einrichtung diese im Hinblick auf die Vermögensbindung vor unerfüllbare Voraussetzungen stellt und als Verstoß gegen den gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz anzusehen ist (vgl. dazu Finanzgericht Bremen, Urteil vom 08. Juni 2011 1 K 63/10 (6), juris), ist damit für den Streitfall unerheblich.
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