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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05   

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https://dejure.org/2006,2373
OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - 1 K 72.05 (https://dejure.org/2006,2373)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten für die anwaltliche Vertretung im hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren; Zweckentsprechende Rechtsverteidigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Klage mit dem prozessualen Zweck der Absicherung eines vorläufigen ...

  • Judicialis

    VwGO § 123; ; VwGO § ... 146 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 3; ; VwGO § 147 Abs. 1; ; VwGO § 162 Abs. 1; ; VwGO § 162 Abs. 2; ; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 1; ; HochschulzulassungsVO § 3 Abs. 1 Satz 3; ; AZG § 26 Abs. 2 Satz 1; ; GKG § 52 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der Studienbewerber

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Und sie dürfen doch Anwälte beauftragen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten der Berliner Hochschulen bei NC-Klagen der Studienbewerber - Rechtsschutzantrag einer Berliner Hochschule hatte Erfolg

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1995 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 713
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin, 07.02.2001 - 3 K 17.00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2003 - 2 OA 117/03

    Anwalt; Anwaltszwang; Behördenprivileg; Erstattung; Erstattungsfähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1989 - NC 9 S 69/89

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Eine Klage mit dem prozessualen Zweck, ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren "abzusichern", ist ersichtlich nicht nur fristwahrend, d.h. zur Gewährleistung einer Überlegungs- oder Begründungsfrist erhoben (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2001 - 8 OA 2480/01

    Anwalt; Anwalt in eigener Sache; Anwaltsgebühr; Auslage; eigene Sache;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter Zitierung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2004, 155; 2002, 237 m.w.N.; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 613 u. 614) im Grundsatz zutreffend ausgegangen.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte und dem früher für das Kostenrecht zuständig gewesenen 3. Senat des OVG Berlin (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 1989, 672; Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2002, 237 und 2004, 155; OVG Berlin NVwZ-RR 2001, 613) ist der beschließende Senat daher der Auffassung, dass Hochschulen sich auch in hochschulzulassungsrechtlichen Hauptsacheverfahren ohne Verpflichtung zu einer inhaltlichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch Rechtsanwälte ihrer Wahl vertreten lassen dürfen und dass grundsätzlich die für die Prozessvertretung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts von dem im Rechtsstreit unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind.

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    20 Abs. 1 und 3, 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG gebieten zwar bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten (BVerfGE 81, 347 [356] m.w.N.; stRspr).
  • OLG Hamm, 10.07.1970 - 15 W 149/70
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Der eine Ausnahme rechtfertigende Verstoß gegen Treu und Glauben ist nach der Formulierung des OLG Hamm (NJW 1970, 2217) dann anzunehmen, wenn die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.
  • OLG Dresden, 28.03.2000 - 19 W 51/00

    Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners bei nur

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • VG Stuttgart, 23.06.2004 - 4 K 4611/03

    Kostenerstattung; Rechtsanwalt; fristwahrende Klageerhebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Ob dieselben Grundsätze auch für ausdrücklich nur fristwahrend erhobene Klagen gelten (str. insbesondere für fristwahrend eingelegte Berufungen; zustimmend: VG Stuttgart, NVwZ-RR 2005, 292; OLG Dresden, MDR 2000, 852; ablehnend: VGH München, NJW 1982, 2394 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdn 10 zu § 162 m.w.N.) bedarf hier keiner abschließenden Klärung.
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Zwar befreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von der Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§§ 166 VwGO, 123 ZPO); das damit einhergehende Kostenrisiko steht aber nicht außer Verhältnis zum Interesse eines Studienbewerbers an dem Verfahren und muss ihm nicht die Anrufung des Gerichts bei vernünftiger Abwägung als wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 85, 337 [347] zur Bemessung des Streitwerts in Verfahren nach dem WEG).
  • BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2256/99

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Feststellung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.02.2006 - 1 K 72.05
    Eine vollständige Gleichstellung ist von Verfassungs wegen nicht geboten (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2002 -2 BvR 2256/99-, juris).
  • BVerfG, 11.12.1991 - 1 BvR 808/88
  • VGH Bayern, 28.05.1982 - 4 C 81 A.602
  • VG Sigmaringen, 19.04.2006 - NC 6 K 715/05

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - zur Erstattungsfähigkeit von

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).

    Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren "durchgeführt" werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH).

    Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 O 39/11

    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen

    Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 - zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 - 6 K 151/08 -, juris; Beschl. v. 19.04.2006 - NC 6 K 715/05 -, juris; VG Hannover, Beschl. v. 26.11.2007 - 8 C 4505/07 -, juris).

    Dies gilt etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem konkreten Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, a. a. O.; Beschl. v. 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 2 OA 302/09 -, juris; Beschl. v. 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2010 - OVG 1 K 8.10 -, juris; Beschl. v. 24.04.2009 - OVG 1 K 17.08 -, juris; Beschl. v. 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 - zitiert nach juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825 - zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 - 6 K 151/08 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 16.06.2010 - 14 KE 2.05 -, juris; Beschl. v. 28.06.2005 - 14 KE 29.05 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2006 - NC 9 S 76/06

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwaltes im

    Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, DÖV 2005, 91 = NVwZ 2005, 838, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 169/05 - vgl. nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2011 - 17 E 1169/11

    Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beauftragung von Rechtsanwälten durch ein

    vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 E 372/05 -, juris Rdn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 = juris Rdn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 = juris Rdn. 10 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 10 OA 165/08 -, RdL 2008, 264 = juris Rdn. 3, jeweils m.w.N.

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2006 - OVG 1 K 72.05 -, a.a.O., juris Rdn. 15.

  • VG Saarlouis, 26.08.2005 - 1 F 7/05
    Der am 04.08.2005 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 03.08.2005 eingegangenen Klage - 1 K 72/05 - gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 04.07.2005 ist nicht begründet.

    Der von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin am 04.08.2005 gestellte einstweilige Rechtsschutzantrag, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 03.08.2005 eingegangenen Klage - 1 K 72/05 - wiederherzustellen, geht daher hinsichtlich der Zusammenlegung der Grundschulen Dilsburg, Eiweiler und Salbach ins Leere.

  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Dementsprechend ist auch im Hochschulzulassungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Universität als notwendig anzusehen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 -, juris Rn. 2 ff.; HambOVG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 So 38/06 -, juris Rn. 15 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 -, juris Rn. 10 ff.).
  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 10 C 15.474

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

    Dies gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügen, so dass auch in derartigen Fällen grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war (OVG Berlin-Bbg, B. v 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 - NVwZ 2006, 713; NdsOVG, B. v. 24.9.2001 - 8 OA 2480/01 - juris Rn. 3 für die anwaltschaftliche Vertretung einer Einrichtung der Rechtsanwaltsversorgung vor dem Verwaltungsgericht; BayVGH, B. v. 30.11.1977 - 83 I 77 - BayVBl 1978, 92; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 57 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.04.2013 - 1 K 6.12

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte (hier: in einem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt der eingangs genannte Grundsatz, dass es den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses erleichtert werden soll, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters ihrer Wahl zu bedienen, auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris, und zuletzt Beschluss vom 26. Juni 2012 - OVG 1 K 25.09 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks).
  • VG Sigmaringen, 17.04.2008 - 6 K 151/08

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren einer Hochschule für ein

    Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300; Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2012 - 1 K 25.09

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch für beklagte juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) oder die Behörde/juristische Person des öffentlichen Rechts über eigene juristisch qualifizierte Mitarbeiter oder gar eine eigene Rechtsabteilung verfügt (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 1. Februar 2006 - 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 f.; ferner etwa Beschlüsse vom 10. September 2008 - 1 K 41.07 - und vom 20. Oktober 2008 - 1 K 95.07 -, jew. in Juris).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2009 - 2 OA 302/09

    Beschwerderücknahme; Erinnerung; Kenntnis; Kostenfestsetzung; Notwendigkeit;

  • VG Berlin, 26.05.2014 - 14 KE 101.13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2010 - 1 K 8.10

    Erinnerung/Beschwerde gegen Kostenfestsetzung; Gebühren eines Rechtsanwalts;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2008 - 1 K 41.07

    Ausnahmen von der Erstattungspflicht für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 K 17.08

    Kosten eines zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beigezogenen Rechtsanwalts

  • VG Berlin, 16.06.2010 - 14 KE 2.05

    Kostenfestsetzung; Hochschulsache; Zulassung zum Studium; Gebühren eines

  • VG Minden, 20.07.2022 - 12 K 2430/19
  • VG Hannover, 26.11.2007 - 8 C 4505/07

    Antragsrücknahme; Anwaltskosten; Hochschulzulassung; Kenntnis; Klagerücknahme;

  • VG Sigmaringen, 22.08.2006 - NC 6 K 701/05

    Rechtsanwaltsgebühren bei Vertretung im Bereich der Vergabe von Studienplätzen

  • VG Cottbus, 26.08.2013 - 6 KE 17/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Hannover, 27.02.2009 - 8 C 3934/08

    Anwaltsvergütung, Verzicht: Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzung,

  • VG Berlin, 17.02.2009 - 14 KE 250.05

    Erstattungsfähigkeit von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Beklagter

  • VG Berlin, 02.06.2014 - 14 KE 34.13

    Kostenerstattung in hochschulzulassungsrechtlichen Klageverfahren

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