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   FG Köln, 26.08.2004 - 1 K 7970/00   

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https://dejure.org/2004,12128
FG Köln, 26.08.2004 - 1 K 7970/00 (https://dejure.org/2004,12128)
FG Köln, Entscheidung vom 26.08.2004 - 1 K 7970/00 (https://dejure.org/2004,12128)
FG Köln, Entscheidung vom 26. August 2004 - 1 K 7970/00 (https://dejure.org/2004,12128)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Änderung eines Folgebescheids im Steuerrecht nach Bestandskraft vor Umsetzung des Grundlagenbescheids; Vorliegen von Verwaltungsakten im Fall gesondert und einheitlich ergangener Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen; Änderung nach Bestandskraft eines ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 169; ; AO 1977 § 170; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 199; ; EStG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Nr. 1
    Änderbarkeit von Feststellungsbescheiden über den verbleibenden Verlustvortrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Änderbarkeit von Feststellungsbescheiden über den verbleibenden Verlustvortrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 15.03.1994 - IX R 45/91

    Neben Förderzinsen zum Abbau von Bodenschätzen gezahlte Entschädigungen für

    Auszug aus FG Köln, 26.08.2004 - 1 K 7970/00
    Der Senat stellt sich insoweit auf den Standpunkt des BFH-Urteils vom 15.03.1994 IX R 45/91, BStBl II 1994, 840, wonach mehrere gesondert und einheitlich ergangene Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen selbständige Verwaltungsakte, zumindest Teilverwaltungsakte, darstellen, die gesondert angefochten und gesondert bestandskräftig werden können, soweit sie rechtlich selbständige Würdigungen enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind.
  • FG Köln, 18.11.2014 - 1 K 1311/11

    Verbindliche Feststellung des Organeinkommens durch einheitliche und gesonderte

    Die hiergegen gerichtete Klage (1 K 7970/00) wurde mit Urteil vom 26.08.2004 als unbegründet abgewiesen.

    Zur Begründung dieser Auffassung des Senats wird auf dessen Urteil vom 26.08.2004, 1 K 7970/00 verwiese, das auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

    Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da für die im Urteil vom 26.08.2004 (1 K 7970/00) ausgeführte Rechtsauffassung, die für die vorliegende Entscheidung mittragend ist, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die höchstrichterliche Bestätigung wünschenswert ist.

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