Rechtsprechung
VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einschreiten gegen ein Veranstalten, Vermitteln und Werben von Sportwetten unter Beachtung von Unionsrecht; Verknüpfung des staatlichen Wettmonopols mit einem Erlaubnisvorbehalt zum Schutze öffentlicher Interessen; Bestehen eines aggressiven Charakters bei der Werbung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nrw.de (Pressemitteilung)
Verbot von Sportwetten auch auf der Grundlage des aktuell geltenden Glücksspielstaatsvertrages rechtswidrig
Verfahrensgang
- VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
- VG Köln, 05.04.2011 - 1 K 8130/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09
Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen; …
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Das auf die Suchtbekämpfung und den Spielerschutz gestützte Sportwettenmonopol erfüllt nur dann die vom EuGH aufgestellten Anforderungen, wenn alle anderen Glücksspiele mit ähnlichem oder höherem Suchtpotential in die Umsetzung der genannten Zielsetzungen einbezogen werden, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 -8 C 13.09 bis 15.09-, zit. nach juris.Entsprechend ist das Gericht in einem Parallelverfahren unter Bezugnahme auf die hier nicht einschlägige Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV vorgegangen, da die Erteilung einer Erlaubnis in diesem Fall nicht mehr in Betracht gekommen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 -8 C 13.09-.
- EuGH, 08.09.2010 - C-409/06
Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland …
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Letzteres ist aber nicht der Fall, denn es ist nichts dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, dass es sich beim Gewerbebetrieb des Klägers um eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur der "D. Ltd." handelt, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 08. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, juris Rn. 44 - 47.Es könne nämlich nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen, so: EuGH, Urteil Winner Wetten, a.a.O., Rn. 60 f., 69.
- BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09
Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; …
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Die kürzlich ergangenen Entscheidungen des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 -8 C 14.09 und 8 C 15.09-, stehen diesem Verständnis der Kammer nicht entgegen.
- BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; …
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Die kürzlich ergangenen Entscheidungen des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 -8 C 14.09 und 8 C 15.09-, stehen diesem Verständnis der Kammer nicht entgegen. - BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01
Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Diese gesetzliche Neuregelung erfülle die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die dieses in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) zur damaligen Rechtslage nach dem SportwettenG NRW festgeschrieben habe, und stehe auch in Einklang mit dem EU-Gemeinschaftsrecht. - EuGH, 08.09.2010 - C-316/07
Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier …
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Außerdem darf die Beschränkung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und sie darf nicht diskriminierend angewandt werden, so: EuGH, Urteil vom 08. September 2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß u.a., juris Rn. 77, 83. - EuGH, 06.11.2003 - C-243/01
GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN …
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Das aus dem staatlichen Sportwettenmonopol folgende Verbot des Veranstaltens von Sportwetten durch rein privatrechtlich organisierte Anbieter, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem die Wetten vermittelt werden sollen, stellt eine Beschränkung des Rechts des Veranstalters auf freien Dienstleistungsverkehr dar, so: EuGH, Urteil vom 06. November 2003, Gambelli u.a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Rn. 58. - EuGH, 15.10.2007 - C-409/07
Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Außerdem darf die Beschränkung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und sie darf nicht diskriminierend angewandt werden, so: EuGH, Urteil vom 08. September 2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß u.a., juris Rn. 77, 83. - EuGH, 15.10.2007 - C-410/07
Happel - Verbindung
Auszug aus VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
Außerdem darf die Beschränkung nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und sie darf nicht diskriminierend angewandt werden, so: EuGH, Urteil vom 08. September 2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß u.a., juris Rn. 77, 83.
Rechtsprechung
VG Köln, 05.04.2011 - 1 K 8130/09 |
Kurzfassungen/Presse (3)
- lto.de (Kurzinformation)
Verbot von Sportwetten rechtswidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verbot von Sportwetten rechtswidrig
- juraforum.de (Kurzinformation)
Verbot von Sportwetten rechtswidrig
Verfahrensgang
- VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 8130/09
- VG Köln, 05.04.2011 - 1 K 8130/09
Wird zitiert von ...
- VG Köln, 24.03.2011 - 1 K 4636/07
Vermittlung von Sportwetten an ausländische Veranstalter ohne Zulassung nach § 1 …
Die Klägerin hat bereits am 31. Oktober 2007 wegen der Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2006 Klage erhoben (1 K 4589/07).Vorliegend ist eine Anfechtungsklage hinreichend rechtsschutzintensiv und gleichzeitig mit der vorliegenden Feststellungsklage erhoben worden (VG Köln 1 K 4589/07).
Die im Verfahren VG Köln 1 K 4589/07 erfolgte Aufhebung der oben genannten Verfügung mit Urteil vom 24. März 2011 hat zur Folge, dass die Klägerin das fragliche Gewerbe auch im Zusammenwirken mit dem Wettanbieter "Q. " zunächst ausüben kann.
Einer ergänzenden Feststellung bedarf es aus den Gründen des im Verfahren VG Köln 1 K 4589/07 ergangenen Urteils nicht.