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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - 1 K 85.10   

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https://dejure.org/2012,87403
OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - 1 K 85.10 (https://dejure.org/2012,87403)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.07.2012 - 1 K 85.10 (https://dejure.org/2012,87403)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2012 - 1 K 85.10 (https://dejure.org/2012,87403)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - 1 K 85.10
    Auch hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 3 BDG ausdrücklich vorgesehen, dass das Gericht in den Fällen des § 62 BDG zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat; eine solche (eigenständige) Kostenentscheidung wäre kaum erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren lediglich um einen (unselbständigen) Zwischenstreit handelte, die Kosten des Zwischenverfahrens also in der im behördlichen Disziplinarverfahren zu treffenden Kostenentscheidung mit zu regeln wären (vgl. zum Zusammenhang von selbständiger Kostenentscheidung und Zwischenstreit: BVerwG, Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 20 F 17/10 -, Juris, Rdn. 6, und vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15/10 -, Juris, Rdn. 11 sowie Leitsatz, dazu auch Anmerkung Kugele vom 28. Februar 2011, Juris).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 20 F 17.10

    Eigenständige Kostenentscheidung im in-camera-Verfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - 1 K 85.10
    Auch hat der Gesetzgeber in § 77 Abs. 3 BDG ausdrücklich vorgesehen, dass das Gericht in den Fällen des § 62 BDG zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden hat; eine solche (eigenständige) Kostenentscheidung wäre kaum erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren lediglich um einen (unselbständigen) Zwischenstreit handelte, die Kosten des Zwischenverfahrens also in der im behördlichen Disziplinarverfahren zu treffenden Kostenentscheidung mit zu regeln wären (vgl. zum Zusammenhang von selbständiger Kostenentscheidung und Zwischenstreit: BVerwG, Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 20 F 17/10 -, Juris, Rdn. 6, und vom 16. Dezember 2010 - 20 F 15/10 -, Juris, Rdn. 11 sowie Leitsatz, dazu auch Anmerkung Kugele vom 28. Februar 2011, Juris).
  • OLG Köln, 20.08.2007 - 5 W 129/06

    Statthaftigkeit einer befristeten Erinnerung gegen einen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2012 - 1 K 85.10
    In dieser Sonderheit unterscheidet es sich auch von den klassischen Zwischenstreiten i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG insoweit, als es dort typischerweise um prozessual zu klärende Vorfragen des eigentlichen Verfahrens wie etwa Fragen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, der Aussetzung des Verfahrens oder der Zulässigkeit eines Beweismittels geht (s. auch OLG Köln, Beschluss vom 20. August 2007 - 5 W 129/06 -, Juris, Rdn. 3), nicht aber um eine (teilweise) Überprüfung der Rechtmäßigkeit des nämlichen Verfahrens selbst.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - 6 K 68.20

    Übertragung der Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit auf die

    Das disziplinargerichtliche Fristsetzungsverfahren gemäß § 62 BDG ist kostenrechtlich eigenständig zu beurteilen und insoweit nicht Teil des behördlichen Disziplinarverfahrens (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 1 K 85.10 -).(Rn.10).

    Eine solche eigenständige Kostenentscheidung wäre nicht erklärbar, wenn es sich bei dem Fristsetzungsverfahren um einen unselbstständigen Bestandteil des behördlichen Disziplinarverfahrens handelte (so schon: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 1 K 85.10 -, Rn. 3 bei juris).

  • VG Sigmaringen, 02.11.2017 - DL 10 K 4747/17

    Disziplinarverfahren; Verfahrensgebühr für einen Antrag auf Fristsetzung;

    (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2012 - OVG 1 K 85.10 -, juris; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013 - 80 Dn 22.08 -, juris).

    Denn Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Klärung des disziplinaren Vorwurfs, sondern die Frage, ob sich die Disziplinarbehörde damit zu viel Zeit lässt (vgl. vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2012 - OVG 1 K 85.10 -, Rn. 3, juris).

  • VG Berlin, 14.01.2013 - 80 Dn 22.08

    Erinnerung wegen der Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im

    Der Antrag auf Fristsetzung nach § 62 BDG löst keine Verfahrensgebühr nach Nr. 6203 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus (gegen Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 1 K 85.10 -).(Rn.4).

    Die Disziplinarkammer übersieht nicht, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, sondern in einem Beschwerdeverfahren gegen einen entsprechenden Beschluss der Disziplinarkammer entschieden hat, dass für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Fristsetzungsverfahren nach § 62 BDG eine Verfahrensgebühr nach § 6203 VV RVG anfalle (Beschluss vom 6. Juli 2012 - OVG 1 K 85.10 -).

  • LG Ulm, 26.09.2013 - 3 T 71/13

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Betreuer für einen depressiven Betroffenen

    "Vertretung der Betroffenen in dem beim AG/LG Ulm anhängigen Teilungsversteigerungsverfahren (1 K 85/10; 3 T 102/12) bezüglich des im Grundbuch von Ulm Blatt Nr. 64245 BV Nr. 1 eingetragenen Grundstücks der Gemarkung Ulm Flur Söflingen Flst.
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