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   FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18   

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https://dejure.org/2018,24476
FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18 (https://dejure.org/2018,24476)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.2018 - 1 K 92/18 (https://dejure.org/2018,24476)
FG Hamburg, Entscheidung vom 31. Juli 2018 - 1 K 92/18 (https://dejure.org/2018,24476)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, BVerfGG § 78, BVerfGG § 79 Abs. 2 Satz 1, EheöffnungsG Art. 3 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 8, EStG § 26, EStG § 26b, EStG § 52 Abs. 2a, LPartG § 20a
    AO, BVerfGG, EheöffnungsG, EStG, LPartG

  • Wolters Kluwer

    Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer i.R.d. nachträglichen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe als rückwirkendes E...

Kurzfassungen/Presse (11)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ehegattensplitting: Auch Steuervorteile für alle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehe für Alle - Splittingtarif rückwirkend für alle Jahre seit 2001

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gleichgeschlechtliche Ehepaare: Rückwirkende Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ehe für Alle - Splittingtarif rückwirkend für alle Jahre seit 2001

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtl. Ehegatten

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Steuertipp: Lebenspartnerschaft, Umwandlung in eine Ehe als rückwirkendes Ereignis

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehe rückwirkend ab 2001

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleichgeschlechtliches Ehepaar hat ebenfalls einen Anspruch auf Zusammenveranlagung haben - auch rückwirkend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehe für alle - Möglichkeit, rückwirkend eine Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif zu beantragen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehe für Alle: Splittingtarif rückwirkend für alle Jahre seit 2001 möglich - Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1620
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.08.1990 - X R 5/88

    Rückwirkung - Änderung - Bescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

    Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55).

    Ob und inwieweit es zweckmäßig, erlaubt und geboten ist, bestandskräftige Steuerbescheide in eine Rückwirkungsanordnung einzubeziehen, kann im Interesse des durch Bestandskraft und Rechtskraft gesicherten Vertrauensschutzes nicht abstrakt und allgemein, sondern nur von Fall zu Fall, für jede Gesetzesänderung gesondert entschieden werden (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

    Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Vorschriften gestaltet nicht den bereits bestandskräftig geregelten Einzelfall i. S. der §§ 118, 155 AO (den Sachverhalt), sondern wirkt lediglich auf die rechtlichen Grundlagen eines solchen Steuerverwaltungsakts ein (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

    Die Einbeziehung bestandskräftig (oder rechtskräftig) abgeschlossener Fälle in die Rückwirkung muss sich deshalb unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, entweder aus dem Zusammenwirken einer speziellen Korrekturregelung und einer entsprechenden materiellen Rückwirkungsanordnung oder aber dadurch, dass die spezialgesetzliche Rückwirkungsanordnung die Durchbrechung der Bestandskraft (bzw. der Rechtskraft) ausdrücklich mit einschließt (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

    Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen die rückwirkende Änderung außersteuerrechtlicher Normen dazu führt, dass ein bestandskräftig geregelter Einzelfall (Sachverhalt) nachträglich umgestaltet wird (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55, m. w. N.; BFH, Urteil vom 22.09.1999 XI R 98/97, BFHE 190, 13, BStBl II 2000, 115, jeweils m. w. N.).

    Der erkennende Senat vermag nicht festzustellen, dass das Konzept der Bestandskraft ein in dem Sinne tragendes Prinzip des deutschen Rechts oder jedenfalls des Abgabenrechts ist, dass es für eine Änderung bestandskräftiger Bescheide einer ausdrückliche Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft im Änderungsgesetz bedarf (vgl. auch BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55, m. w. N.; BFH-Urteil vom 22.09.1999 XI R 98/97, BFHE 190, 13, BStBl II 2000, 115).

  • BFH, 22.09.1999 - XI R 98/97

    Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung: Anwartschaften

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

    Etwas anderes gilt allerdings in den Fällen, in denen die rückwirkende Änderung außersteuerrechtlicher Normen dazu führt, dass ein bestandskräftig geregelter Einzelfall (Sachverhalt) nachträglich umgestaltet wird (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55, m. w. N.; BFH, Urteil vom 22.09.1999 XI R 98/97, BFHE 190, 13, BStBl II 2000, 115, jeweils m. w. N.).

    Der erkennende Senat vermag nicht festzustellen, dass das Konzept der Bestandskraft ein in dem Sinne tragendes Prinzip des deutschen Rechts oder jedenfalls des Abgabenrechts ist, dass es für eine Änderung bestandskräftiger Bescheide einer ausdrückliche Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft im Änderungsgesetz bedarf (vgl. auch BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55, m. w. N.; BFH-Urteil vom 22.09.1999 XI R 98/97, BFHE 190, 13, BStBl II 2000, 115).

  • BFH, 12.07.2017 - I R 86/15

    Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Ob und inwieweit es zweckmäßig, erlaubt und geboten ist, bestandskräftige Steuerbescheide in eine Rückwirkungsanordnung einzubeziehen, kann im Interesse des durch Bestandskraft und Rechtskraft gesicherten Vertrauensschutzes nicht abstrakt und allgemein, sondern nur von Fall zu Fall, für jede Gesetzesänderung gesondert entschieden werden (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

    Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Vorschriften gestaltet nicht den bereits bestandskräftig geregelten Einzelfall i. S. der §§ 118, 155 AO (den Sachverhalt), sondern wirkt lediglich auf die rechtlichen Grundlagen eines solchen Steuerverwaltungsakts ein (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

    Die Einbeziehung bestandskräftig (oder rechtskräftig) abgeschlossener Fälle in die Rückwirkung muss sich deshalb unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, entweder aus dem Zusammenwirken einer speziellen Korrekturregelung und einer entsprechenden materiellen Rückwirkungsanordnung oder aber dadurch, dass die spezialgesetzliche Rückwirkungsanordnung die Durchbrechung der Bestandskraft (bzw. der Rechtskraft) ausdrücklich mit einschließt (BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55; BFH-Urteil vom 12.07.2017 I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138, m. w. N.).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Das BVerfG sieht diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der dahin geht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfG-Beschluss vom 11.10.1966, 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64, BVerfGE 20, 230, 236; dem folgend BVerfG-Beschluss vom 21.05.1974, 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72, BVerfGE 37, 21; BVerfG-Beschluss vom 27.11.1997, 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, BGBl I 1998, 427).

    Diesen Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu beachten, wenn er zur Einschränkung der Auswirkungen einer vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eine besondere Regelung trifft (BVerfG, Beschluss vom 21.05.1974, 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72, BVerfGE 37, 217).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, BGBl I 2013, 1647) vom 15.07.2013 (BGBl I, S. 2397 - Änderungsgesetz vom 15.07.2013 -) seien die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen zwar grundsätzlich auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden, jedoch nur in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden sei.

    bb) Im Hinblick auf die Argumentation des Beklagten ist darauf hinzuweisen, dass es für die hier maßgebliche Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz weder auf die Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, BVerfGE 133, 377, BGBl I 2013, 1647) noch das daraufhin ergangene Änderungsgesetz vom 15.07.2013 ankommt.

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Das BVerfG sieht diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der dahin geht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfG-Beschluss vom 11.10.1966, 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64, BVerfGE 20, 230, 236; dem folgend BVerfG-Beschluss vom 21.05.1974, 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72, BVerfGE 37, 21; BVerfG-Beschluss vom 27.11.1997, 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, BGBl I 1998, 427).
  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Das BVerfG sieht diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der dahin geht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfG-Beschluss vom 11.10.1966, 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64, BVerfGE 20, 230, 236; dem folgend BVerfG-Beschluss vom 21.05.1974, 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72, BVerfGE 37, 21; BVerfG-Beschluss vom 27.11.1997, 1 BvL 12/91, BVerfGE 97, 35, BGBl I 1998, 427).
  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Ein nachträgliches Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897; BFH-Urteil vom 09.08.1990 X R 5/88, BFHE 162, 355, BStBl II 1991, 55).
  • BFH, 12.07.2017 - II R 45/15

    Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung für den Vorerwerb kein rückwirkendes

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Inwieweit einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, also bereits eingetretene steuerliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, ist den Normen des materiellen Steuerrechts zu entnehmen (BFH-Urteil vom 12.07.2017 II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120, m. w. N.).
  • BFH, 26.10.1988 - II R 55/86

    Nachträgliches Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur bei Änderung

    Auszug aus FG Hamburg, 31.07.2018 - 1 K 92/18
    Aus dem Wortsinn und dem Zweck der Korrekturvorschrift ergibt sich Folgendes: Das Ereignis muss nachträglich - d. h. nach Erlass des aufzuhebenden oder zu ändernden Bescheides (BFH-Urteil vom 26.10.1988 II R 55/86, BFHE 154, 493, BStBl II 1989, 75; BFH-Urteil vom 12.07.1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957) - eingetreten sein; es muss den Sachverhalt verändern und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirken, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültige (bestandskräftig getroffene) Regelung i. S. der §§ 118, 155 AO an die Sachverhaltsänderung anzupassen (BFH-Urteil vom 12.07.1989 X R 8/84 in BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957; BFH-Urteil vom 27.08.1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, 89, BStBl II 1989, 225, 228, m. w. N.).
  • BFH, 21.12.1960 - II 244/56 U

    Anerkennung der Rechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe nach dem Gesetz über die

  • BFH, 27.09.1988 - VIII R 432/83

    Bei der Gewährung des Verlustrücktrags sind innerhalb des Korrekturspielraums

  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1884

    Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei Lebenspartnerschaft

    Dieser Zusatz wäre überflüssig gewesen, wenn ausschließlich noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte hätten erfasst sein sollen (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 29).

    Diese im Nachhinein zum Ausdruck gebrachte Beschränkung ist jedoch mit dem Ziel des Eheöffnungsgesetzes, wonach eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt ist, nicht vereinbar und daher unbeachtlich (vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 26).

    Diesen Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu beachten, wenn er zur Einschränkung der Auswirkungen einer vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eine besondere Regelung trifft (BVerfG, B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 217; zum Ganzen vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 35 ff.).

    Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Ehe zur "Ehe für alle" und der Abschaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft die mit diesem Rechtsinstitut verbundenen Ungleichbehandlungen - auch und gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens - umfassend beseitigen wollte (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 40 ff.).

  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.1285

    Familienzuschlag bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

    Dieser Zusatz wäre überflüssig gewesen, wenn ausschließlich noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte hätten erfasst sein sollen (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 29).

    Diese im Nachhinein zum Ausdruck gebrachte Beschränkung ist jedoch mit dem Ziel des Eheöffnungsgesetzes, wonach eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt ist, nicht vereinbar und daher unbeachtlich (vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 26).

    Diesen Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu beachten, wenn er zur Einschränkung der Auswirkungen einer vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eine besondere Regelung trifft (BVerfG, B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 217; zum Ganzen vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 35 ff.).

    Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Ehe zur "Ehe für alle" und der Abschaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft die mit diesem Rechtsinstitut verbundenen Ungleichbehandlungen - auch und gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens - umfassend beseitigen wollte (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 40 ff.).

  • VG München, 20.04.2021 - M 5 K 19.2347

    Rückwirkende Zahlung des hälftigen Familienzuschlags bei eingetragener

    Dieser Zusatz wäre überflüssig gewesen, wenn ausschließlich noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte hätten erfasst sein sollen (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 29).

    Diese im Nachhinein zum Ausdruck gebrachte Beschränkung ist jedoch mit dem Ziel des Eheöffnungsgesetzes, wonach eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt ist, nicht vereinbar und daher unbeachtlich (vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 26).

    Diesen Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu beachten, wenn er zur Einschränkung der Auswirkungen einer vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eine besondere Regelung trifft (BVerfG, B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 217; zum Ganzen vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 35 ff.).

    Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Ehe zur "Ehe für alle" und der Abschaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft die mit diesem Rechtsinstitut verbundenen Ungleichbehandlungen - auch und gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens - umfassend beseitigen wollte (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 40 ff.).

  • FG Sachsen, 13.06.2023 - 2 K 209/23

    Frage nach der gemeinsamen oder getrennten Veranlagung

    Nach dieser Maßgabe hat das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2018 ( 1 K 92/18, zitiert nach Juris) die Auffassung vertreten, dass in der Einführung von § 20a Abs. 5 LPartG bzw. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG ein rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. AO liege.
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