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   FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04 (1)   

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https://dejure.org/2004,5477
FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04 (1) (https://dejure.org/2004,5477)
FG Bremen, Entscheidung vom 26.08.2004 - 1 K 99/04 (1) (https://dejure.org/2004,5477)
FG Bremen, Entscheidung vom 26. August 2004 - 1 K 99/04 (1) (https://dejure.org/2004,5477)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Behandlungen von Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog. Buy-back-Verträgen; Rechtmäßigkeit von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften; Zulässigkeit der Einordnung von Rückstellungen ...

  • Judicialis

    EStG § 5 Abs. 1; ; EStG § 5 Abs. 4a; ; HGB § 249 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog. Buy-back-Verträgen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Rahmen von Fahrzeug-Leasingverträgen und sog. Buy-back-Verträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Rückstellung für Verluste aus Leasing-Rücknahmen - "Never-ending-story" vor dem BFH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1588
  • EFG 2004, 1589
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 30.01.2002 - I R 71/00

    Rückstellung für Beihilfegewährung im Ruhestand

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Entgegen der Ansicht des Beklagten sei auch eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag i. S. des BFH-Urteils vom 30. Januar 2002 I R 71/00 (BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279) gegeben, denn das Neuwagenverkaufsgeschäft bilde die wirtschaftliche Grundlage für den Anspruch des Leasingunternehmens auf Rückkauf des Fahrzeugs durch den Kraftfahrzeughändler.

    Diese für den Rückkauf nach dem Verursachungsprinzip vorzunehmende handelsrechtliche Zuordnung des entsprechenden Aufwands des Kraftfahrzeughändlers gelte auch steuerlich (BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279).

    Nichts anderes habe sie durch die Bildung der - von der Betriebsprüfung nicht anerkannten - Rückstellungen getan (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, zum Verpflichtungsüberhang).

    -- In dem BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00 (BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279) gehe es um die Behandlung von Verpflichtungen zur Beihilfegewährung an (künftige) Pensionäre.

    Erforderlich ist daher für eine Verbindlichkeitsrückstellung eine wirtschaftliche Verursachung der Verbindlichkeit im Zeitraum vor dem Bilanzstichtag (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 8/96, BFHE 186, 417, BStBI II 1999, 18; BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, m. w. N.).

    Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205; BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, m. w. N.).

  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/97

    Fahrzeugr & uuml; cknahmen in 1992 insgesamt

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Die Grundsätze in dem BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/97 (BFHE 193, 93, BStBI II 2001, 566) würden weitergelten.

    Der späteren Teilwertabschreibung entspreche die bei Eingehen der Verpflichtung handelsrechtlich zu bildende Drohverlustrückstellung (BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/97, BFHE 193, 93, BStBI II 2001, 566).

    Der Grundsatz der Einzelbewertung könne nicht gegen eine Qualifizierung der von ihr, der Klägerin gebildeten Rückstellungen als Verbindlichkeitsrückstellungen ins Feld geführt werden, denn der BFH beziehe sich in seinem diesbezüglich vom Beklagten zitierten Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/97 (BFHE 193, 93, BStBI II 2001, 566) lediglich auf ein Saldierungsverbot der einzelnen Rückkaufverpflichtungen, wenn diese zum Teil zu Gewinnen und zum Teil zu Verlusten führten.

    Sie habe daher Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet und sich dabei nur hinsichtlich deren Bewertung an den Vorgaben des BFH in seinem zu Drohverlustrückstellungen ergangenen Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/97 (BFHE 193, 93, BStBI II 2001, 566) orientiert.

    Hinsichtlich der vom BFH geforderten Einzelbewertung des Verkaufs- und des Rückkaufgeschäfts werde auf das BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/97 (BFHE 193, 93, BStBI II 2001, 566) und auf das zu einem vergleichbaren Fall ergangene BFH-Urteil vom 08. November 2000 I R 37/99 (BFHE 193, 416, BStBI II 2001, 722) verwiesen.

    Wie die Klägerin zudem selbst andeutet, wird dem Leasingunternehmen bzw. dem Buy-back-Vertragspartner mittels der Rückkaufverpflichtung des Kraftfahrzeughändlers zu einem festgelegten Preis lediglich ein verdeckter Preisnachlass beim Kauf des Neuwagens gewährt (ebenso BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 35/97, BFHE 193, 93, BStBI II 2001, 566).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 17/02

    Vereinnahmte Optionsprämien

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Der vorliegende Fall sei damit auch vergleichbar mit Optionsfällen, wie sie dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02 (BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126) zugrunde lägen: Die Rückstellung für die Belastung aus dem Rückkauf von Leasingfahrzeugen entspreche der Rückstellung eines Stillhalters beim Handel mit Verkaufsoptionen.

    Nach dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02 (a. a. O.) dürften das Optionsgeschäft (Handel mit der Option) und das Effektengeschäft (Handel mit den Wertpapieren) nicht isoliert betrachtet werden.

    -- Das zur bilanziellen Behandlung von vereinnahmten Optionsprämien ergangene BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02 (BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126) sei wegen zu großer Unterschiede im Sachverhalt nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Konsequenterweise hat die Klägerin in ihrer Handelsbilanz auch nicht - in Anlehnung an die bilanzielle Behandlung von Optionsprämien nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 18. Dezember 2002 I R 17/02 (BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126) - jeweils eine Verpflichtung in Höhe einer aus dem Kaufpreis ausgeschiedenen "Risikoprämie" passiviert.

    Im Übrigen lässt sich der vom Beklagten zutreffend zitierten Passage aus dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 17/02 (BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126) entnehmen, dass die Passivierung einer Rückstellung aufgrund des Risikos aus der späteren Ausübung der Option auch bei Passivierung der vereinnahmten Optionsprämie stets gesondert zu beurteilen ist.

  • BFH, 15.10.1997 - I R 16/97

    Drohverlustrückstellung bei Leasinggeschäften

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Das Prinzip der Einzelbewertung erfordere, dass der jeweils kleinste Sachverhalt, der nach der Verkehrsanschauung als selbständig realisier- und bewertbar angesehen werde, zu betrachten sei (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBI II 1998, 249).

    In Betracht käme dann allenfalls die Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBI II 1998, 249), die aber in der Steuerbilanz für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1996 endeten, nicht mehr gebildet werden dürften.

    Der Eintritt und die Höhe eines drohenden Verlustes richten sich nach dem Umfang und der Bewertung der in die Ermittlung des Verpflichtungsüberschusses einzubeziehenden Komponenten, wobei die objektiven Wertverhältnisse am Bilanzstichtag entscheidend sind (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBI II 1998, 249).

    Zudem steht einer bilanziellen Zusammenfassung von Neuwagenverkaufs- und Rückkaufgeschäft auch das Prinzip der Einzelbewertung entgegen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE 184, 439, BStBI II 1998, 249).

  • BFH, 27.06.2001 - I R 11/00

    Keine Rückstellung für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Berücksichtigungsfähig sei lediglich eine Verpflichtung, die sich als vom Vertragspartner durch dessen erbrachte Vorleistung erdiente und am Bilanzstichtag somit rückständige Gegenleistung darstelle - sog. Erfüllungsrückstand (BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758).

    Wegen des Grundsatzes der Einzelbilanzierung und -bewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) sei dabei auf jedes einzelne Vertragsverhältnis abzustellen (BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758).

    Der vom Beklagten hiergegen unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 11/00 (BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758) erhobene Einwand gehe insoweit fehl, als nicht der jeweilige Rückkaufswert passiviert würde, sondern eine Saldierung mit dem zu erwartenden (niedrigeren) Verkaufserlös vorgenommen werde und dadurch wirtschaftlich eine Korrektur eines in der Vergangenheit erzielten Ertrags erfolge.

    Es ist eine synallagmatische Verknüpfung in dem Sinne zu fordern, dass die Leistung nicht nur die Erbringung der Gegenleistung zur Folge hat, sondern ihr final und zeitlich zuordenbar ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 11/00, BFHE 195, 567, BStBl II 2001, 758).

  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Vielmehr seien Neuwagenverkaufsgeschäft und Rückkaufgeschäft nach der im Bilanzsteuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735) bilanziell als Einheit anzusehen.

    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i. S. der §§ 320 ff. BGB, die hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht - abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten - noch nicht voll erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 11. April 2003 IV B 176/02, BFH/NV 2003, 919).

    Wenn die Einzelgeschäfte in Gestalt von Verkaufs- und Rückkaufgeschäft nämlich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich - wie die Klägerin meint - eine Gesamtheit bilden würden, so wäre nach Auffassung des Gerichts zugleich eine Bewertungseinheit anzunehmen, die eine Ausnahme von dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung geltenden Saldierungsverbot zur Folge hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735; Weber-Grellet, DB 1997, 2233, 2235).

  • BFH, 15.03.1999 - I B 95/98

    Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Die enge Verknüpfung der Rückkaufverpflichtung mit in der Zukunft liegenden Gewinnchancen schließe aber nach dem BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98 (BFH/NV 1999, 1205) die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit aus.

    Gerade die Marke R. ist von dieser Entwicklung betroffen, als der Konzern eine falsche Entwicklungspolitik betrieben hat und dadurch der Marktanteil von R. in den letzten Jahren kontinuierlich gesunken ist." - Damit sei auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin eine enge Verknüpfung der Rückkaufverpflichtung mit in der Zukunft liegenden Gewinnchancen gegeben, was die wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit ausschließe (BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205).

    Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche Wertung des Einzelfalls vor dem Hintergrund der rechtlichen Struktur des Tatbestands, mit dessen Erfüllung die Verbindlichkeit entsteht (BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205; BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 71/00, BFHE 198, 420, BStBl II 2003, 279, m. w. N.).

  • BFH, 11.04.2003 - IV B 176/02

    Rückstellung für Garantieverpflichtungen

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen seien deshalb nicht vom Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4a EStG betroffen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. April 2003 IV B 176/02 BFH/NV 2003, 919).

    Schwebende Geschäfte sind gegenseitige auf Leistungsaustausch gerichtete Verträge i. S. der §§ 320 ff. BGB, die hinsichtlich der vereinbarten Sach- oder Dienstleistungspflicht - abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten - noch nicht voll erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 11. April 2003 IV B 176/02, BFH/NV 2003, 919).

    Allerdings hat der BFH in seinem Urteil vom 11. April 2003 IV B 176/02 (BFH/NV 2003, 919) die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Passivierungsverbots für Drohverlustrückstellungen thematisiert, wenn auch im Ergebnis mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen.

  • BFH, 03.12.1991 - VIII R 88/87

    Zu den Voraussetzungen einer Pachterneuerungsrückstellung

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Nach dem BFH-Urteil vom 03. Dezember 1991 VIII R 88/87 (BFHE 167, 322, BStBI II 1993, 89) sei ein Erfüllungsrückstand auch bei Nichterfüllung einer noch nicht fälligen Schuld gegeben, wenn diese als Gegenleistung für eine (teilweise) bereits früher erbrachte Leistung des anderen Vertragspartners entstanden sei.

    Entscheidend sei vielmehr, ob bei der gebotenen wirtschaftlichen Beurteilung der gegenseitigen Leistungen nicht nur an Vergangenes angeknüpft werde, sondern auch, ob Vergangenes abgegolten werde und sich die spätere Erfüllung als zusätzliches, lediglich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls noch nicht entrichtetes Entgelt für eine bereits früher erbrachte Leistung darstelle (BFH-Urteil vom 03. Dezember 1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBI II 1993, 89).

    Denn wenn ein schwebendes Geschäft gegeben ist, sind auch ungewisse Verbindlichkeiten nicht zu bilanzieren, es sei denn, aus diesem Geschäft drohen Verluste oder das Gleichgewicht der Vertragsbeziehung ist durch schuldrechtliche Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände gestört - was nach dem oben zu a. Gesagten hier nicht der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 03. Dezember 1991 VIII R 88/87, BFHE 167, 322, BStBI II 1993, 89, m. w. N.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.11.2002 - 5 K 1468/01

    Pauschalrückstellungen für Gewährleistungen und Teilwertabschreibung bei

    Auszug aus FG Bremen, 26.08.2004 - 1 K 99/04
    Auch das FG Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 18. November 2002 5 K 1468/01 (EFG 2003, 289) die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

    Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 4a EStG folgt das Gericht den Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 18. November 2002 5 K 1468/01 (EFG 2003, 289, m. w. N.): Die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - 5 K 72/02

    Berücksichtigung von drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 8/96

    Keine Rückstellung für künftige Herstellungskosten

  • BFH, 08.11.2000 - I R 37/99

    Restwertforfaitierung bei Leasingverträgen

  • BFH, 27.06.2001 - I R 45/97

    Passivierung rechtlich entstandener Verbindlichkeiten

  • BFH, 17.02.1998 - VIII R 28/95

    Aktivierung des Pachterneuerungsanspruchs

  • BFH, 26.03.1992 - IV R 74/90

    Schadensersatz von Steuerberater als steuerpflichtiger Ertrag

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

    Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1588 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Bremen vom 26. August 2004 1 K 99/04 (1) und die Einspruchsentscheidung vom 30. März 2004 aufzuheben sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 13. Februar 2003 dahingehend abzuändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb für 1997 mit 566 939 DM, für 1998 mit 199 620 DM und für 1999 mit ./. 177 120 DM festgestellt wird.

  • BFH, 15.03.2007 - IV R 52/04

    Beiladung; ausgeschiedene Gesellschafter

    Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 26. August 2004 1 K 99/04 (1), mit dem ihre Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 1999 abgewiesen wurde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in Kopie beigefügte Veröffentlichung des FG-Urteils in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1588 verwiesen.

  • VG Frankfurt/Oder, 19.07.2007 - 4 K 784/03

    Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit aufgrund körperlicher

    Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 10. April 2007 - 1 K 99/04 - rechtskräftig abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Streitakte 1 K 99/04 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

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