Rechtsprechung
   BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R   

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BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R (https://dejure.org/2007,677)
BSG, Entscheidung vom 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R (https://dejure.org/2007,677)
BSG, Entscheidung vom 27. März 2007 - B 1 KR 30/06 R (https://dejure.org/2007,677)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur Schmerztherapie

  • openjur.de

    Krankenversicherung; keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Fertigarzneimittel; keine Rechtswirkungen ausländischer Arzneimittelzulassungen für Deutschland; Gewährung einer neuartigen Therapie mit einem Rezepturarzneimittel nu ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung cannabinoidhaltiger Arzneimittel zur Schmerztherapie; Arzneimittelrechtliche Zulassung für cannabinoidhaltige Fertigarzneimittel in Deutschland; Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für das begehrte Rezepturarzneimittel; ...

  • Judicialis

    SGB V § 27; ; GG Art 2 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Fertigarzneimittel, Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur Schmerztherapie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)

    Cannabinol (Wirkstoff: Cannabinoid) - chron. Schmerzsyndrom

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    a) Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderliche (§ 21 Abs. 1 AMG) arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 22 mwN - D-Ribose; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4 RdNr 15 - Tomudex, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen mwN).

    Die verfassungskonforme Auslegung setzt aber ua voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4 RdNr 21 und 30 mwN - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 31 - D-Ribose).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 31 - D-Ribose; zuletzt BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 17, 1debenone) ist mit dem Kriterium einer Krankheit, die zumindest mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist, eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung (vgl dazu BSGE 89, 184 ff = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 - Sandoglobulin) für die Eröffnung des sogenannten Off-Label-Use formuliert ist.

    Von einer zwar durchaus schwerwiegenden, aber nicht eine notstandsähnliche Situation begründenden Krankheit ist der erkennende Senat etwa bei einer Myopathie wegen Myoadenylate-Deaminase-Mangels ausgegangen, die zu belastungsabhängigen, muskelkaterähnlichen Schmerzen, schmerzhaften Muskelversteifungen und sehr selten zu einem Untergang von Muskelgewebe führt (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 31 f - D-Ribose).

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 3/06 R

    Krankenversicherung - neuropsychologische Therapie gehörte in 2003/2004 nicht zum

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    Deshalb muss die Möglichkeit bestehen, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls auf andere Weise zu überwinden (vgl zB BSGE 81, 54, 65 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 21; SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 70; siehe auch BSG, Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 3/06 R - RdNr 24 mwN, Neuropsychologische Therapie - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Fehlt einer solchen Methode aber die allgemeine wissenschaftliche Anerkennung, ist in Würdigung der gesetzlichen Anforderungen an Qualität und Wirksamkeit der Leistungen (vgl § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) kein Raum für die Annahme, es liege ein Systemversagen vor (vgl dementsprechend BSG, Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 3/06 R - RdNr 28 f - Neuropsychologische Therapie).

    Das kann aber ersichtlich nicht ausreichen, das Leistungsrecht des SGB V und die dazu bestehenden untergesetzlichen Regelungen nicht mehr als maßgebenden rechtlichen Maßstab für die Leistungsansprüche der Versicherten anzusehen (vgl BSG, Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 3/06 R - RdNr 34, Neuropsychologische Therapie).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    a) Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderliche (§ 21 Abs. 1 AMG) arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 22 mwN - D-Ribose; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4 RdNr 15 - Tomudex, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen mwN).

    Zu keinem anderen Ergebnis führt auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 = NZS 2006, 84 = NJW 2006, 891 = MedR 2006, 164 - immunbiologische Therapie) die verfassungskonforme Auslegung derjenigen Normen des SGB V, die einem verfassungsrechtlich begründetem Anspruch auf Arzneimittelversorgung entgegenstehen (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4 RdNr 23 - Tomudex, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zuletzt BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 16, 1debenone, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die verfassungskonforme Auslegung setzt aber ua voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4 RdNr 21 und 30 mwN - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 31 - D-Ribose).

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    Zu keinem anderen Ergebnis führt auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 = NZS 2006, 84 = NJW 2006, 891 = MedR 2006, 164 - immunbiologische Therapie) die verfassungskonforme Auslegung derjenigen Normen des SGB V, die einem verfassungsrechtlich begründetem Anspruch auf Arzneimittelversorgung entgegenstehen (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4 RdNr 23 - Tomudex, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zuletzt BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 16, 1debenone, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 31 - D-Ribose; zuletzt BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 17, 1debenone) ist mit dem Kriterium einer Krankheit, die zumindest mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist, eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung (vgl dazu BSGE 89, 184 ff = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 - Sandoglobulin) für die Eröffnung des sogenannten Off-Label-Use formuliert ist.

    Deshalb hat der Senat bei einer Entscheidung darüber, ob im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der Einzelimport eines überhaupt nicht in Deutschland zugelassenen Mittels nach § 73 AMG zu Lasten der GKV möglich ist, in die Beurteilung einbezogen, ob sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs schon in näherer oder erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu konkretisieren droht (vgl BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 19, 1debenone; zustimmend zur Begründung im BSG-Terminbericht Nr. 68/06 BVerfG, 3. Kammer 1. Senat, Beschluss vom 6.2.2007 - 1 BvR 3101/06 - S 10), und eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik gefordert (vgl ebenda, RdNr 20).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte oder zu beschaffende Therapie zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8, RdNr 14 - Interstitielle Brachytherapie; zuletzt BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 11 mwN, - LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch ein Prostatakarzinom im Anfangsstadium ohne metastatische Absiedelungen hat der Senat nicht als ausreichend angesehen, um eine verfassungskonforme Leistungsausweitung zu rechtfertigen (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8 RdNr 36 - Interstitielle Brachytherapie).

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte oder zu beschaffende Therapie zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8, RdNr 14 - Interstitielle Brachytherapie; zuletzt BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 11 mwN, - LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Weder handelt es sich um einen sogenannten Seltenheitsfall, der sich systematischer Erforschung entzieht (vgl dazu BSGE 93, 236 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 1 - Visudyne), noch sind die Voraussetzungen eines sogenannten Systemversagens erfüllt (vgl dazu zuletzt BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - RdNr 18 mwN, LITT, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 18.05.2004 - B 1 KR 21/02 R

    Krankenversicherung - nicht zugelassenes Arzneimittel - Zulassung in anderem

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    Weder das deutsche Recht noch das Europarecht sehen eine solche Erweiterung der Rechtswirkungen der nur von nationalen Behörden erteilten Zulassungen ohne ein entsprechendes vom Hersteller eingeleitetes sowie positiv beschiedenes Antragsverfahren vor (vgl im Einzelnen BSGE 93, 1 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 1, jeweils Leitsatz und RdNr 11 ff - Immucothel).

    Damit kommt mangels Zulassung von Marinol seine zulassungsüberschreitende Anwendung (vgl dazu BSGE 89, 184 ff = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 - Sandoglobulin) ebenfalls von vornherein nicht in Betracht (vgl BSGE 93, 1 = SozR aaO, jeweils RdNr 22).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    Damit kommt mangels Zulassung von Marinol seine zulassungsüberschreitende Anwendung (vgl dazu BSGE 89, 184 ff = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 - Sandoglobulin) ebenfalls von vornherein nicht in Betracht (vgl BSGE 93, 1 = SozR aaO, jeweils RdNr 22).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 7 RdNr 31 - D-Ribose; zuletzt BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 17, 1debenone) ist mit dem Kriterium einer Krankheit, die zumindest mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist, eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung (vgl dazu BSGE 89, 184 ff = SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 - Sandoglobulin) für die Eröffnung des sogenannten Off-Label-Use formuliert ist.

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 14/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Leistungen außerhalb des

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    Auch ein in schwerwiegender Form bestehendes Restless-Legs-Syndrom mit ganz massiven Schlafstörungen und daraus resultierenden erheblichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen hat der Senat zwar als eine schwerwiegende, nicht aber als eine Krankheit angesehen, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auf eine Stufe gestellt werden kann (vgl BSG, Urteil vom 26.9.2006 - B 1 KR 14/06 R - RdNr 11, 18 - Cabaseril, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R
    Zu keinem anderen Ergebnis führt auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25 ff = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 = NZS 2006, 84 = NJW 2006, 891 = MedR 2006, 164 - immunbiologische Therapie) die verfassungskonforme Auslegung derjenigen Normen des SGB V, die einem verfassungsrechtlich begründetem Anspruch auf Arzneimittelversorgung entgegenstehen (vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 4 RdNr 23 - Tomudex, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zuletzt BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R - RdNr 16, 1debenone, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

  • BSG, 03.04.2001 - B 1 KR 40/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - intrazytoplasmatische

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B

    Kostenerstattung bei fehlerhaften Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG

  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 1/16 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im

    Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 S 3, § 12 Abs. 1 SGB V) dagegen nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 S 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 S 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderliche (§ 21 Abs. 1 Arzneimittelgesetz ) arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (stRspr, vgl zB BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, RdNr 22 mwN - D-Ribose; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, RdNr 15 - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 6 RdNr 9 - restless legs/Cabaseril; BSG Urteil vom 27.3.2007 - B 1 KR 30/06 R - Juris RdNr 11 = USK 2007-36 - Cannabinol; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 21 - ADHS/Methylphenidat; BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 22, RdNr 12 - Avastin) .
  • BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R

    Krankenversicherung - Übernahme der Kosten für das Arzneimittel Avastin zur

    Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 S 3, § 12 Abs. 1 SGB V) dagegen nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 S 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 S 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (stRspr, vgl zB BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, RdNr 22 mwN - D-Ribose; BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 5, RdNr 15 - Ilomedin; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 6 RdNr 9 - restless legs/Cabaseril; BSG Urteil vom 27.3.2007 - B 1 KR 30/06 R - Juris RdNr 11 = USK 2007-36 - Cannabinol; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 15 RdNr 21 - ADHS/Methylphenidat; BSGE 111, 168 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 22, RdNr 12 - Avastin) .

    Weder das deutsche Recht noch das Recht der Europäischen Union sehen eine solche Erweiterung der Rechtswirkungen der nur von nationalen Behörden erteilten Zulassungen ohne ein entsprechendes vom Hersteller eingeleitetes sowie positiv beschiedenes Antragsverfahren vor (vgl BSGE 93, 1 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 1, jeweils Leitsatz und RdNr 11 ff - Immucothel; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 4, RdNr 16 - Tomudex; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr. 8 RdNr 14 - Idebenone; BSG Urteil vom 27.3.2007 - B 1 KR 30/06 R - Juris RdNr 11 = USK 2007-36 - Cannabinol) .

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - SozR 4-2500 § 27 Nr. 12 RdNr 11 mwN, LITT, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSG, Urteil vom 27.3.2007 - B 1 KR 30/06 R - cannabinoidhaltige Schmerzmittel, SGb 2007, 287; zuletzt BSG, Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 14/07 R - RdNr 12, mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,28431
LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2007,28431)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2007 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2007,28431)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2007,28431)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Altenpflegerin auf Feststellung der Qualifikation als fachliche Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes; Anerkennung des Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen zur Pflegedienstleitung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 5/06 R

    Krankenversicherung - Pflegeunternehmen - Verweigerung des Abschlusses eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Zur Begründung ihrer Berufung hat sie auf die Revisionsentscheidungen des Bundessozialgerichts durch Urteile vom 7. Dezember 2006 gegen die vorgenannten Urteile des Senats Bezug genommen (B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 3 KR 4/06, n. v.) und zum einen vorgetragen, das Bundessozialgericht habe entschieden, dass Feststellungsanträge wie der ihre zulässig seien.

    Denn das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Sie ist mit den Vorgaben des SGB V und des GG vereinbar (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, unter Hinweis auf BVerfGE 8, 274, 326 und BVerfGE 56, 1, 12).

    Damit hat er jedoch nicht generell die nach Landesrecht ausgebildeten Altenpflegerinnen bezüglich der Leitung von Pflegediensten, die Behandlungspflege anbieten, mit ausgebildeten Krankenpflegekräften gleichgestellt (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Die formalen Abschlüsse als Altenpfleger, Krankenpfleger/-schwester und Kinderkrankenpfleger/-schwester sind dabei nur beispielhaft genannt worden (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Soweit die Klägerin hieraus den Schluss ziehen möchte, dass das Bundessozialgericht noch nicht abschließend geklärt habe, ob bei einer dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin nach altem Landesrecht mit weitgehend angenäherten krankenpflegerischen Ausbildungsinhalten die Anerkennungsfähigkeit zur Pflegedienstleitung nach § 132a Abs. 2 SGB V besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die nur beispielhafte Erwähnung der Altenpfleger im Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. November 2002 sich zusätzlich durch die tatsächlichen Umstände des entschiedenen Falls erklärt, dass in Baden-Württemberg die Ausbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger von der dort zuständigen AOK Baden-Württemberg als für die Zulassung zur Leistungserbringung nach den §§ 37, 132a SGB V ausreichend erachtet worden war, was mit der in Baden-Württemberg nach dortigem Landesrecht vorgeschriebenen Dauer und dem Inhalt der Ausbildung zum Altenpfleger zusammenhängen mag (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat die Beklagte dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (so BSG, 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v., unter Hinweis auf BVerfGE 70, 1, 28).

  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 4/06 R

    Qualifikation der leitenden Pflegefachkraft beim Abschluss eines

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Zur Begründung ihrer Berufung hat sie auf die Revisionsentscheidungen des Bundessozialgerichts durch Urteile vom 7. Dezember 2006 gegen die vorgenannten Urteile des Senats Bezug genommen (B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; B 3 KR 4/06, n. v.) und zum einen vorgetragen, das Bundessozialgericht habe entschieden, dass Feststellungsanträge wie der ihre zulässig seien.

    Denn das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Sie ist mit den Vorgaben des SGB V und des GG vereinbar (BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Damit hat er jedoch nicht generell die nach Landesrecht ausgebildeten Altenpflegerinnen bezüglich der Leitung von Pflegediensten, die Behandlungspflege anbieten, mit ausgebildeten Krankenpflegekräften gleichgestellt (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Die formalen Abschlüsse als Altenpfleger, Krankenpfleger/-schwester und Kinderkrankenpfleger/-schwester sind dabei nur beispielhaft genannt worden (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Soweit die Klägerin hieraus den Schluss ziehen möchte, dass das Bundessozialgericht noch nicht abschließend geklärt habe, ob bei einer dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin nach altem Landesrecht mit weitgehend angenäherten krankenpflegerischen Ausbildungsinhalten die Anerkennungsfähigkeit zur Pflegedienstleitung nach § 132a Abs. 2 SGB V besteht, ist darauf hinzuweisen, dass die nur beispielhafte Erwähnung der Altenpfleger im Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. November 2002 sich zusätzlich durch die tatsächlichen Umstände des entschiedenen Falls erklärt, dass in Baden-Württemberg die Ausbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger von der dort zuständigen AOK Baden-Württemberg als für die Zulassung zur Leistungserbringung nach den §§ 37, 132a SGB V ausreichend erachtet worden war, was mit der in Baden-Württemberg nach dortigem Landesrecht vorgeschriebenen Dauer und dem Inhalt der Ausbildung zum Altenpfleger zusammenhängen mag (so erläuternd BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v.).

    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat die Beklagte dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (so BSG, 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v., unter Hinweis auf BVerfGE 70, 1, 28).

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, unter Hinweis auf BVerfGE 8, 274, 326 und BVerfGE 56, 1, 12).
  • LSG Hamburg, 06.04.2005 - L 1 KR 4/05

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Leistungsklage und

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Feststellungsklage vom 18. September 2001 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rechtsauffassung des Senats (6.4.2005 - L 1 KR 119/04 und L 1 KR 4/05) durch Urteil vom 5. Mai 2006 als unzulässig abgewiesen.
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulassung - Vertrag -

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Das Bundessozialgericht hat bereits früher zum Ausdruck gebracht, dass die Krankenkassen auf formalen Ausbildungs- und Weiterbildungsqualifikationen bestehen können, weil sonst eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qualitätskontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSG 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 4).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Mit ihren Anforderungen an die Leitung eines ambulanten Krankenpflegedienstes hat die Beklagte dies aber aus zulässigen Erwägungen getan, nämlich zur Sicherung einer ausreichenden Pflegequalität und damit aus vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls (so BSG, 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG 7.12.2006 - B 3 KR 4/06, n. v., unter Hinweis auf BVerfGE 70, 1, 28).
  • LSG Hamburg, 06.04.2005 - L 1 KR 119/04
    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Feststellungsklage vom 18. September 2001 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Rechtsauffassung des Senats (6.4.2005 - L 1 KR 119/04 und L 1 KR 4/05) durch Urteil vom 5. Mai 2006 als unzulässig abgewiesen.
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Da die Berufsfreiheit der Klägerin nur örtlich und sachlich nur in Teilbereichen eingeschränkt wird, sind zur Rechtfertigung des Eingriffs keine höheren Anforderungen zu stellen, insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Regelung zwingend geboten ist (BSG, a. a. O., unter Hinweis auf BVerfGE 54, 301, 330 ff.).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 30/06
    Eines förmlichen Gesetzes zur Wahrung des Wesentlichkeitsprinzips bedurfte es nicht, vielmehr reichte es hier aus, dass der Gesetzgeber sich auf den unbestimmten Rechtsbegriff der "Eignung" der Leistungserbringer beschränkt hat, weil damit jedenfalls die äußeren Grenzen des Spielraums der Vertragspartner abgesteckt sind und die Möglichkeit richterlicher Überprüfung der Einhaltung der Grenzen gegeben ist (so BSG 7.12.2006 - B 3 KR 5/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, unter Hinweis auf BVerfGE 8, 274, 326 und BVerfGE 56, 1, 12).
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Rechtsprechung
   SG Itzehoe, 03.05.2006 - S 1 KR 30/06   

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SG Itzehoe, 03.05.2006 - S 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2006,52873)
SG Itzehoe, Entscheidung vom 03.05.2006 - S 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2006,52873)
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2008 - L 1 KR 30/06   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2008 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2008,117746)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29.05.2008 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2008,117746)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 29. Mai 2008 - L 1 KR 30/06 (https://dejure.org/2008,117746)
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  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2008 - L 1 KR 30/06
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 (BVerfGE 115, 15 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2008 - L 1 KR 30/06
    Dann ist auch verfassungsrechtlich gegen den Ausschluss einer Behandlungsmethode aus dem GKV-Leistungskatalog nichts einzuwenden, weil nach dem maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse medizinische Notwendigkeit, diagnostischer und therapeutischer Nutzen sowie Wirtschaftlichkeit nicht hinreichend gesichert sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006 Az.: B 1 KR 24/06 R Rdnr. 21 ff., insbesondere Rdnr. 24 aE).
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